Heft 
(2004) 6
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mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die/ der Vorsitzende oder deren/ dessen Stellvertre­ter/ in anwesend sind. Über Sitzungen des Aus­schusses wird Protokoll geführt. Der Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

( 4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet in Auslegungsfragen zu dieser Ordnung. Er berichtet regelmäßig der Humanwis­senschaftlichen Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für Diplomarbei­ten und gibt Anregungen zur Reform der Ordnung. Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für

( a) die Anerkennung von Studien- und Prüfungs­leistungen;

( b) die Entscheidung über Aufnahme ins Haupt­studium vor Abschluss des Grundstudiums; ( c) die Aufstellung der Verzeichnisse der Prüfer sowie der wählbaren nichtpsychologischen Wahlpflichtfächer.

( 5) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf die/ den Vorsitzende/ n oder deren/ dessen Stellvertreter/ in übertragen. Übertra­gene Entscheidungen werden auf Antrag der Be­troffenen dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.

( 6) Die/ Der Vorsitzende oder ein von ihr/ ihm be­auftragtes Mitglied hat das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Ordnung zu informieren.

( 7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter/ innen sind zur Amtsverschwie­genheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentli­chen Dienst angehören, sind sie durch die/ den Vor­sitzende/ n entsprechend zu verpflichten.

§ 7 Nachteilsausgleich

( 1) Weist ein/ e Studierende/ r nach, dass sie/ er we­gen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vor­gesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungs­ausschuss auf schriftlichen Antrag und in Abspra­che mit der/ dem Studierenden und der/ dem Prü­fer/ in Maßnahmen fest, durch die gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.

( 2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erst­malige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszei­

ten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit/ Behinderung der/ des Studierenden die Krankheit/ Behinderung und die dazu notwendige alleinige Betreuung einer/ eines nahen Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartner/ innen und Partner/ innen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

( 3) Personen, die mit einem Kind, für das ihnen die Personenfürsorge zusteht, im selben Haushalt le­ben, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen und Hochschulprüfungen nach Ablauf der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Fristen abzulegen. Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen sowie für Wiederholungs­prüfungen. Fristen können nur um bis zu zwei Se­mester verlängert werden. Die Berechtigung er­lischt mit Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Die Inan­spruchnahme dieser Regelung erfolgt auf Antrag. Über Einzelfallregelungen entscheidet der Prü­fungsausschuss.

§ 8 Prüfungen

( 1) Da Prüfungsleistungen studienbegleitend er­bracht werden, sind prüfungsberechtigt im Sinne dieser Ordnung die Dozent/ innen, die die jeweilige Lehrveranstaltung anbieten.

( 2) Die Anforderungen an die Betreuer/ innen und Gutachter/ innen von Diplomarbeiten sind in§ 13 Abs. 4 und 7 geregelt.

§ 9

Lehrveranstaltungsformen und Module

( 1) Die Lehrveranstaltungen werden in Form von Modulen angeboten. Jedes Modul ist eine in sich abgeschlossene Lehreinheit mit definierten Zielen, Inhalten sowie Lehr- und Lernformen und Prü­fungsanforderungen und kann sich über mehrere Semester erstrecken. Die Inhalte der einzelnen Module werden regelmäßig aktualisiert und, ver­bunden mit einer Empfehlung für die Aufteilung der Veranstaltungen auf die einzelnen Semester, öffentlich bekannt gegeben. Das Institut erstellt einen Modulkatalog( siehe Anlage 2) und ein kommentiertes Vorlesungsverzeichnis zu jedem Semester mit einer inhaltlichen und organisatori­schen Beschreibung der Module und den Voraus­setzungen für die Teilnahme.

( 2) Der Umfang der Module wird in Leistungs­punkten( LP) angegeben. Ein Leistungspunkt ent­spricht 30 Stunden Arbeitsaufwand inklusive Vor­und Nachbereitung des Lehrstoffes und der zuge­ordneten Prüfungsleistungen. Lehrveranstaltungen, die fakultativ Teil mehrerer Module sein können, sind grundsätzlich nur einmal anzurechnen.

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