Heft 
(2004) 6
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Studierendenschaft

Beitragsordnung der Studierenden­schaft der Universität Potsdam für das Wintersemester 2004/2005 und das Sommersemester 2005

Vom 13. April 2004

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Das Studierendenparlament der Universität Pots­dam hat gemäß§ 62 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Branden­burgisches Hochschulgesetz BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2004( GVBl. I S. 51), auf seiner Sitzung am 13. April 2004 nachfolgende Änderung der Beitragsordnung der Studierenden­schaft der Universität Potsdam für das Winterse­mester 2004/2005 und für das Sommersemester 2005 folgende neue Beitragsordnung beschlossen:

§ 1 Beitragspflicht

( 1) Die Studierendenschaft der Universität Potsdam erhebt in jedem Semester von allen an der Universi­tät Potsdam direkt immatrikulierten Studierenden einen Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Semesterticketbeitrag auf Grund des Semesterti­cketvertrages mit dem VBB.

( 2) Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf beur­laubte Studierende, solange diese Ordnung nichts anderes bestimmt.

( 3) Die in Absatz 2 genannte Beitragspflicht für beurlaubte Studierende erstreckt sich nicht auf den Semesterticketbeitrag nach§ 2 Abs. 2 letzter Halb­

satz.

§ 2 Beitragshöhe

( 1) Die Beitragshöhe wird auf Grundlage des Haus­haltsplanes der Studierendenschaft der Universität Potsdam für jeweils zwei aufeinander folgende Semester festgelegt.

2

( 2) Die Beitragshöhe für das Wintersemester 2004/ 2005 und das Sommersemester 2005 beträgt 129.

Der Beitrag setzt sich wie folgt zusammen: 7,25 Studierendenschaftsbeitrag, 0,25 Beitrag zur fzs­

1

Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam für das Win­tersemester 2004/2005 mit Schreiben vom 18. Mai 2004

2

Gilt aufgrund des Genehmigungsvorbehalts des Rektors nur für ein Semester

Mitgliedschaft, 2,50 Beitrag für das Kulturzen­trum in den Elfleinhöfen sowie 119 Semesterti­cketbeitrag.

§ 3 Fälligkeit

( 1) Der Beitrag wird fällig: a. mit der Immatrikulation, b. mit der Rückmeldung oder c. mit der Beurlaubung.

Bei der Immatrikulation, Rückmeldung oder Beur­laubung ist die Zahlung des Betrages nachzuwei­

sen.

( 2) Der Beitrag wird für die Studierendenschaft von der Universität Potsdam eingezogen und auf das Konto der Studierendenschaft überwiesen.

§ 4

Erlass und Rückerstattung des Studierenden­schaftsbeitrages

( 1) Der Beitrag kann weder erlassen, ermäßigt noch gestundet werden.

( 2) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Studierende, die wegen:

a.

b.

C.

d.

Ableistung des Wehr- oder Wehrersatzdiens­tes,

Krankheit,

eines Auslandsstudiums oder eines dem Stu­dium förderlichen Auslandsaufenthaltes oder Schwangerschaft

durch die Universität beurlaubt sind.

§ 5

Erlass und Rückerstattung des Semesterticket­beitrages

Die festgelegten Regelungen zum Erlass und zur Rückerstattung des Semesterticketbeitrages unter­liegen den Regelungen und Bestimmungen des von der Urabstimmung angenommenen Semesterticket­vertrages.

§ 6

In- Kraft- Treten/ Außer- Kraft- Treten

Die Beitragsordnung tritt am Tage nach der Veröf­fentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 22. November 2001 ( AmBek. UP 2002 S. 2) außer Kraft.

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