Studierendenschaft
Beitragsordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam für das Wintersemester 2004/2005 und das Sommersemester 2005
Vom 13. April 2004
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Das Studierendenparlament der Universität Potsdam hat gemäß§ 62 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgisches Hochschulgesetz BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2004( GVBl. I S. 51), auf seiner Sitzung am 13. April 2004 nachfolgende Änderung der Beitragsordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam für das Wintersemester 2004/2005 und für das Sommersemester 2005 folgende neue Beitragsordnung beschlossen:
§ 1 Beitragspflicht
( 1) Die Studierendenschaft der Universität Potsdam erhebt in jedem Semester von allen an der Universität Potsdam direkt immatrikulierten Studierenden einen Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Semesterticketbeitrag auf Grund des Semesterticketvertrages mit dem VBB.
( 2) Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf beurlaubte Studierende, solange diese Ordnung nichts anderes bestimmt.
( 3) Die in Absatz 2 genannte Beitragspflicht für beurlaubte Studierende erstreckt sich nicht auf den Semesterticketbeitrag nach§ 2 Abs. 2 letzter Halb
satz.
§ 2 Beitragshöhe
( 1) Die Beitragshöhe wird auf Grundlage des Haushaltsplanes der Studierendenschaft der Universität Potsdam für jeweils zwei aufeinander folgende Semester festgelegt.
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( 2) Die Beitragshöhe für das Wintersemester 2004/ 2005 und das Sommersemester 2005 beträgt 129€.
Der Beitrag setzt sich wie folgt zusammen: 7,25€ Studierendenschaftsbeitrag, 0,25€ Beitrag zur fzs
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Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam für das Wintersemester 2004/2005 mit Schreiben vom 18. Mai 2004
2
Gilt aufgrund des Genehmigungsvorbehalts des Rektors nur für ein Semester
Mitgliedschaft, 2,50€ Beitrag für das Kulturzentrum in den Elfleinhöfen sowie 119€ Semesterticketbeitrag.
§ 3 Fälligkeit
( 1) Der Beitrag wird fällig: a. mit der Immatrikulation, b. mit der Rückmeldung oder c. mit der Beurlaubung.
Bei der Immatrikulation, Rückmeldung oder Beurlaubung ist die Zahlung des Betrages nachzuwei
sen.
( 2) Der Beitrag wird für die Studierendenschaft von der Universität Potsdam eingezogen und auf das Konto der Studierendenschaft überwiesen.
§ 4
Erlass und Rückerstattung des Studierendenschaftsbeitrages
( 1) Der Beitrag kann weder erlassen, ermäßigt noch gestundet werden.
( 2) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Studierende, die wegen:
a.
b.
C.
d.
Ableistung des Wehr- oder Wehrersatzdienstes,
Krankheit,
eines Auslandsstudiums oder eines dem Studium förderlichen Auslandsaufenthaltes oder Schwangerschaft
durch die Universität beurlaubt sind.
§ 5
Erlass und Rückerstattung des Semesterticketbeitrages
Die festgelegten Regelungen zum Erlass und zur Rückerstattung des Semesterticketbeitrages unterliegen den Regelungen und Bestimmungen des von der Urabstimmung angenommenen Semesterticketvertrages.
§ 6
In- Kraft- Treten/ Außer- Kraft- Treten
Die Beitragsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 22. November 2001 ( AmBek. UP 2002 S. 2) außer Kraft.
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