Der 2. Abschnitt, in dem insgesamt 90 Leistungspunkte zu erbringen sind, umfasst folgende Module:
Module des 2. Abschnitts des Hauptstudiums
7./8.
HBM_6 HBM 7
Evaluation und Forschungsmethoden
8
Exkursionen zur Berufsfelderkundung
4
HBM 8
Nichtpsychologisches Wahlpflichtfach
8
SP_1
Schwerpunkt Arbeits- und Organisationspsychologie( 32 LP) in Kombination mit 8 LP aus SP_4 ODER
40
SP_2
Schwerpunkt Klinische Psychologie( 32 LP) in Kombination mit 8 LP aus SP 4 ODER
40
SP_3
Schwerpunkt Pädagogische Psychologie( 32 LP) in Kombination mit 8 LP aus SP 4 ODER
40
SP 4
Schwerpunkt Grundlagenvertiefung Kognition und Handeln über die Lebensspanne( 32 LP) in Kombination mit 8 LP aus SP 1, SP 2 oder
40
9.
D
SP_3
Diplomarbeit
insgesamt
60
30
Die Module HBM 6 bis HBM 8 sowie die Diplomarbeit sind obligatorisch. Aus den vier Bereichen SP 1 bis SP_4 ist ein Schwerpunkt zu wählen.
Eine genaue inhaltliche Beschreibung und Spezifizierung der Modalitäten der Leistungsbewertung für die einzelnen Module findet sich in Anlage 3.
§ 12
Berufspraktische Tätigkeit
( 1) Im Hauptstudium( nach der DiplomVorprüfung) ist eine berufspraktische Tätigkeit vorgesehen; sie ist eine der Voraussetzungen zur Zulassung zur Diplomprüfung. Die Praktika sollen den Studierenden ermöglichen, sich durch eigene Tätigkeit über die Berufsfelder der psychologischen Praxis zu orientieren und die Anwendungen psychologischer Arbeitstechniken unter Anleitung zu üben. Die Studierenden sollen mindestens zwei Praktika von je mindestens 6 Wochen Dauer Vollzeitbeschäftigung oder ein einziges Praktikum über die gesamte Zeit absolvieren( Gesamtzeit mindestens 3 Monate). Es kann auch ein Halbjahrespraktikum abgeleistet werden. Die Praktika müssen unter Anleitung einer Diplom- Psychologin/ eines Diplom- Psychologen durchgeführt werden.
( 2) Die Praktika sollen in der Regel in Institutionen abgeleistet werden, die den Praktikanten und Praktikantinnen psychologische Erfahrungen im Umgang mit Menschen ermöglichen können. Praktika bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die/ den Praktikumsbeauftragte( n) des Instituts. Sie/ Er ist auch zuständig für die Anerkennung der Praktikumsbescheinigung, die Angaben über die
Dauer des Praktikums, die Bestätigung der Praktikumsstelle, die ausgeübte Tätigkeit und die Unterschrift des für die fachliche Betreuung verantwortlichen Psychologen enthält. Im Anschluss an ein Praktikum ist ein Bericht zu verfassen.
§ 13 Diplomarbeit
( 1) Am Ende des 2. Abschnitts des Hauptstudiums ist von den Studierenden eine Diplomarbeit anzufertigen.
( 2) Der Arbeitsumfang für die Diplomarbeit entspricht dem Arbeitsaufwand von 30 Leistungspunk
ten.
( 3) Die Diplomarbeit ist Teil der Diplomprüfung. Eine Vorklärung des Themas kann im Rahmen eines Studienprojekts, einer forschungsorientierten Vertiefung oder infolge eines Praktikums erfolgen. Mit der Diplomarbeit ist der Nachweis zu erbringen, dass innerhalb einer vorgegebenen Frist ein psychologisches Problem selbständig nach dem Standard wissenschaftlicher Arbeit theoretisch und empirisch bearbeitet werden kann.
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