Heft 
(2004) 6
Seite
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( 4) Die Diplomarbeit muss von einer Professo­rin/ einem Professor oder einer anderen Person be­treut werden, die die im Landesrecht festgelegten Kriterien der Prüfungsberechtigung erfüllen, soweit diese an der Universität Potsdam am Diplomstu­diengang Psychologie beteiligt sind. Soll die Dip­lomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hoch­schule durchgeführt und betreut werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der/ des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie der Benennung einer institutsinternen Prüferin und Betreuerin/ eines insti­tutsinternen Prüfers und Betreuers.

( 5) Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über den Prüfungsausschuss. Die Bearbei­tungszeit für die Diplomarbeit beträgt sechs Mona­te. Aus fachlich begründeter Notwendigkeit kann eine Verlängerung der Frist um höchstens drei auf insgesamt neun Monate gewährt werden. Diplom­arbeiten müssen eine experimentelle bzw. quasi­experimentelle Fragestellung beinhalten. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind von der Betreuerin oder von dem Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Diplomarbeit eingehalten werden kann. Verant­wortlich dafür ist bei der Anfertigung von Diplom­arbeiten in Einrichtungen außerhalb der Universität Potsdam der institutsinterne Betreuer. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb von zwei Mona­ten nach Ausgabe zurückgegeben werden. Das Thema der Diplomarbeit ist nach Abschluss der Fachprüfungen auszugeben.

( 6) Drei Exemplare der Diplomarbeit sind fristge­mäß beim Prüfungsamt abzuliefern; der Abgabe­zeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Ab­gabe hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit selbständig verfasst und keine ande­ren als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

( 7) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüferin­nen/ Prüfern unabhängig zu bewerten. Darunter soll die Betreuerin/ der Betreuer der Diplomarbeit sein. Im Falle der Anfertigung der Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Universität Potsdam muss eines der Gutachten von einer Prüferin/ einem Prüfer der Universität Potsdam erstellt werden. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht über­schreiten. Bei voneinander abweichender Benotung der beiden Gutachter entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prüfungsausschuss nach Anhö­rung beider Gutachter/ innen abschließend, wobei das studentische Mitglied nur über beratende Stim­me verfügt.

( 8) Die Diplomarbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als ,, ausreichend"( 4,0) ist, nur einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in Absatz 5 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Prüfling bei der An­56

fertigung seiner ersten Arbeit von dieser Möglich­keit keinen Gebrauch gemacht hat.

§ 14 Leistungspunkte

( 1) Leistungspunkte( LP) sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leis­tungen. Zu einem Leistungspunkt gehört die fol­gende Information:

Lehrveranstaltung/ Modul, in der/ dem die­

ser erbracht wurde,

ggf. Benotung gemäß§ 16

( 2) Leistungspunkte werden jeweils zu den einzel­nen Lehrveranstaltungen vergeben. Es können nur entweder alle der Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungspunkte vergeben werden oder gar keine. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt.

( 3) Einer Lehrveranstaltung werden Leistungspunk­te zugeordnet. Die Leistungspunkte entsprechen den Credits des European Credit Transfer Systems ( ECTS). Die konkrete Zuordnung ergibt sich aus den Regelungen der§§ 10 und 11.

( 4) Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von der Dozentin/ dem Dozenten der jeweili­gen Lehrveranstaltung auf Grund der von den Stu­dierenden im Leistungserfassungsprozess gezeigten Leistungen bestimmt(§ 16).

§ 15

Studienbegleitende Prüfungsleistungen und der

Leistungserfassungsprozess

( 1) Studienleistungen sind gemäß§§ 10 und 11 dieser Ordnung nachzuweisen. Sie beziehen sich auf die einzelnen Module. Unbenotete Leistungen können als Voraussetzungen für den Erwerb des Vordiploms bzw. Diploms gefordert werden. Beno­tete Leistungen werden zu sog. Fachprüfungen zusammengefasst. Hierbei handelt es sich nicht um zusätzliche Prüfungen, sondern lediglich um die Zusammenfassung der studienbegleitend nachge­wiesenen Studienleistungen in den Modulen, die der jeweiligen Fachprüfung zugeordnet sind.

( 2) Der Leistungserfassungsprozess beginnt frühes­tens eine Woche nach dem Beginn der Lehrveran­staltung und endet in der Regel spätestens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vor­lesungsfreien Zeit.

( 3) Die Dozentin/ Der Dozent einer Lehrveranstal­tung gibt die Modalitäten des zugehörigen Leis­tungserfassungsprozesses rechtzeitig im Rahmen