( 4) Die Diplomarbeit muss von einer Professorin/ einem Professor oder einer anderen Person betreut werden, die die im Landesrecht festgelegten Kriterien der Prüfungsberechtigung erfüllen, soweit diese an der Universität Potsdam am Diplomstudiengang Psychologie beteiligt sind. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt und betreut werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der/ des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie der Benennung einer institutsinternen Prüferin und Betreuerin/ eines institutsinternen Prüfers und Betreuers.
( 5) Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über den Prüfungsausschuss. Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt sechs Monate. Aus fachlich begründeter Notwendigkeit kann eine Verlängerung der Frist um höchstens drei auf insgesamt neun Monate gewährt werden. Diplomarbeiten müssen eine experimentelle bzw. quasiexperimentelle Fragestellung beinhalten. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind von der Betreuerin oder von dem Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Diplomarbeit eingehalten werden kann. Verantwortlich dafür ist bei der Anfertigung von Diplomarbeiten in Einrichtungen außerhalb der Universität Potsdam der institutsinterne Betreuer. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb von zwei Monaten nach Ausgabe zurückgegeben werden. Das Thema der Diplomarbeit ist nach Abschluss der Fachprüfungen auszugeben.
( 6) Drei Exemplare der Diplomarbeit sind fristgemäß beim Prüfungsamt abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
( 7) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüferinnen/ Prüfern unabhängig zu bewerten. Darunter soll die Betreuerin/ der Betreuer der Diplomarbeit sein. Im Falle der Anfertigung der Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Universität Potsdam muss eines der Gutachten von einer Prüferin/ einem Prüfer der Universität Potsdam erstellt werden. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. Bei voneinander abweichender Benotung der beiden Gutachter entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prüfungsausschuss nach Anhörung beider Gutachter/ innen abschließend, wobei das studentische Mitglied nur über beratende Stimme verfügt.
( 8) Die Diplomarbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als ,, ausreichend"( 4,0) ist, nur einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in Absatz 5 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Prüfling bei der An56
fertigung seiner ersten Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
§ 14 Leistungspunkte
( 1) Leistungspunkte( LP) sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leistungen. Zu einem Leistungspunkt gehört die folgende Information:
•
Lehrveranstaltung/ Modul, in der/ dem die
ser erbracht wurde,
ggf. Benotung gemäß§ 16
( 2) Leistungspunkte werden jeweils zu den einzelnen Lehrveranstaltungen vergeben. Es können nur entweder alle der Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungspunkte vergeben werden oder gar keine. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt.
( 3) Einer Lehrveranstaltung werden Leistungspunkte zugeordnet. Die Leistungspunkte entsprechen den Credits des European Credit Transfer Systems ( ECTS). Die konkrete Zuordnung ergibt sich aus den Regelungen der§§ 10 und 11.
( 4) Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von der Dozentin/ dem Dozenten der jeweiligen Lehrveranstaltung auf Grund der von den Studierenden im Leistungserfassungsprozess gezeigten Leistungen bestimmt(§ 16).
§ 15
Studienbegleitende Prüfungsleistungen und der
Leistungserfassungsprozess
( 1) Studienleistungen sind gemäß§§ 10 und 11 dieser Ordnung nachzuweisen. Sie beziehen sich auf die einzelnen Module. Unbenotete Leistungen können als Voraussetzungen für den Erwerb des Vordiploms bzw. Diploms gefordert werden. Benotete Leistungen werden zu sog. Fachprüfungen zusammengefasst. Hierbei handelt es sich nicht um zusätzliche Prüfungen, sondern lediglich um die Zusammenfassung der studienbegleitend nachgewiesenen Studienleistungen in den Modulen, die der jeweiligen Fachprüfung zugeordnet sind.
( 2) Der Leistungserfassungsprozess beginnt frühestens eine Woche nach dem Beginn der Lehrveranstaltung und endet in der Regel spätestens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungsfreien Zeit.
( 3) Die Dozentin/ Der Dozent einer Lehrveranstaltung gibt die Modalitäten des zugehörigen Leistungserfassungsprozesses rechtzeitig im Rahmen