Heft 
(2004) 6
Seite
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§ 20

Übergangsbestimmung und In- Kraft- Treten

( 1) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach ihrem In- Kraft- Treten im Diplomstudiengang Psychologie an der Universität Potsdam immatriku­liert werden. Die Fortgeltung der auf der Grundlage der Studienordnung und der Besonderen Prüfungs­bestimmungen für den Diplomstudiengang Psycho­logie vom 1. Juni 1995 durchgeführten Prüfungen wird durch das In- Kraft- Treten dieser Ordnung nicht berührt. Wer sich bei In- Kraft- Treten dieser Ordnung im Diplomstudiengang Psychologie be­findet, kann die Diplomprüfung längstens bis zum 31. März 2011 nach den bei der Aufnahme des Studiums geltenden Rechtsvorschriften ablegen.

( 2) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröf­fentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

( 3) Mit Ablauf des Wintersemesters 2010/2011 treten für die Studierenden des Diplomstudiengan­ges Psychologie die Studienordnung und die Be­sonderen Prüfungsbestimmungen für den Diplom­studiengang Psychologie an der Universität Pots­dam vom 1. Juni 1995( AmBek UP Nr. 6/96) außer Kraft.

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