§ 20
Übergangsbestimmung und In- Kraft- Treten
( 1) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach ihrem In- Kraft- Treten im Diplomstudiengang Psychologie an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Fortgeltung der auf der Grundlage der Studienordnung und der Besonderen Prüfungsbestimmungen für den Diplomstudiengang Psychologie vom 1. Juni 1995 durchgeführten Prüfungen wird durch das In- Kraft- Treten dieser Ordnung nicht berührt. Wer sich bei In- Kraft- Treten dieser Ordnung im Diplomstudiengang Psychologie befindet, kann die Diplomprüfung längstens bis zum 31. März 2011 nach den bei der Aufnahme des Studiums geltenden Rechtsvorschriften ablegen.
( 2) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
( 3) Mit Ablauf des Wintersemesters 2010/2011 treten für die Studierenden des Diplomstudienganges Psychologie die Studienordnung und die Besonderen Prüfungsbestimmungen für den Diplomstudiengang Psychologie an der Universität Potsdam vom 1. Juni 1995( AmBek UP Nr. 6/96) außer Kraft.
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