Heft 
(2004) 6
Seite
58
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2,1 3,0

= C

( good)

3,1-3,5

= D

3,6-4,0

= E

( satisfactory) ( sufficient)

4,1-5,0

= FX/ F( failed)

§ 17

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungs­

verstoß

( 1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit ,, nicht ausrei­chend"( 5,0) bewertet, wenn der Prüfling einen für ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er von einer Prüfung, die er angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleis­tung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbei­tungszeit erbracht wird.

( 2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis gel­tend gemachte Grund muss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine Erkrankung des Prüflings ist durch ein ärztliches Attest zu belegen; darüber hinaus kann in Zweifels­fällen ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmali­ge Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszei­ten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Prüflings die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neu­er Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurech­

nen.

( 3) Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prü­fungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit ,, nicht ausrei­chend"( 5,0) bewertet. Ein Prüfling, der den ord­nungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins stört, kann von der jeweiligen Prüferin/ dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

§ 18

Bestehen und Nichtbestehen

( 1) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens ,, ausreichend"( 4,0) ist. Fach­prüfungen, die sich aus mehreren Prüfungsleistun­gen zusammensetzen, sind bestanden, wenn alle Teilprüfungen mit mindestens ,, ausreichend"( 4,0)

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bewertet wurden. Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn sie mindestens mit" ausreichend" bewertet wurde.

( 2) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen Leistungspunkte erbracht worden und sämtliche Fachprüfungen der Diplom­Vorprüfung bestanden sind. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen Leistungspunk­te erbracht worden sowie sämtliche Fachprüfungen der Diplomprüfung und die Diplomarbeit bestanden sind.

( 3) Hat der Prüfling eine Fachprüfung oder Teilprü­fung nicht bestanden oder wurde die Diplomarbeit schlechter als ,, ausreichend"( 4,0) bewertet, erhält er Auskunft darüber, ob und ggf. in welchem Um­fang und in welcher Frist die Fachprüfung, die Teilprüfung und die Diplomarbeit wiederholt wer­den können.

( 4) Hat der Prüfling die Diplom- Vorprüfung oder die Diplomprüfung nicht bestanden, wird ihm eine Bescheinigung auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikula­tionsbescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen, die erzielten Leistungspunkte und Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleis­tungen enthält und erkennen lässt, dass die Diplom­Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung nicht bestan­

den ist.

§ 19

Wiederholung von Fachprüfungen und Prü­fungsleistungen

( 1) Nicht bestandene Fachprüfungen bzw. Teilprü­fungen der Diplom- Vorprüfung und Diplomprüfung können höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig. Fehlversuche an anderen Universitä­ten und gleichgestellten Hochschulen in der Bun­desrepublik Deutschland sind anzurechnen.

( 2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prü­fungsleistungen, gilt Absatz 1 auch für alle einzel­nen Prüfungsleistungen. Die Prüfung gilt als be­standen, wenn die Gesamtleistung mit mindestens ,, ausreichend"( 4,0) bewertet ist.

( 3) Die Wiederholung einer Prüfungsleistung soll spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wie­derholungsfrist, es sei denn, der Prüfling hat das Versäumnis nicht zu vertreten.