2,1 3,0
= C
( good)
3,1-3,5
= D
3,6-4,0
= E
( satisfactory) ( sufficient)
4,1-5,0
= FX/ F( failed)
§ 17
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungs
verstoß
( 1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertet, wenn der Prüfling einen für ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er von einer Prüfung, die er angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
( 2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine Erkrankung des Prüflings ist durch ein ärztliches Attest zu belegen; darüber hinaus kann in Zweifelsfällen ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Prüflings die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurech
nen.
( 3) Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins stört, kann von der jeweiligen Prüferin/ dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
§ 18
Bestehen und Nichtbestehen
( 1) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens ,, ausreichend"( 4,0) ist. Fachprüfungen, die sich aus mehreren Prüfungsleistungen zusammensetzen, sind bestanden, wenn alle Teilprüfungen mit mindestens ,, ausreichend"( 4,0)
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bewertet wurden. Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn sie mindestens mit" ausreichend" bewertet wurde.
( 2) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen Leistungspunkte erbracht worden und sämtliche Fachprüfungen der DiplomVorprüfung bestanden sind. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen Leistungspunkte erbracht worden sowie sämtliche Fachprüfungen der Diplomprüfung und die Diplomarbeit bestanden sind.
( 3) Hat der Prüfling eine Fachprüfung oder Teilprüfung nicht bestanden oder wurde die Diplomarbeit schlechter als ,, ausreichend"( 4,0) bewertet, erhält er Auskunft darüber, ob und ggf. in welchem Umfang und in welcher Frist die Fachprüfung, die Teilprüfung und die Diplomarbeit wiederholt werden können.
( 4) Hat der Prüfling die Diplom- Vorprüfung oder die Diplomprüfung nicht bestanden, wird ihm eine Bescheinigung auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen, die erzielten Leistungspunkte und Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die DiplomVorprüfung bzw. die Diplomprüfung nicht bestan
den ist.
§ 19
Wiederholung von Fachprüfungen und Prüfungsleistungen
( 1) Nicht bestandene Fachprüfungen bzw. Teilprüfungen der Diplom- Vorprüfung und Diplomprüfung können höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig. Fehlversuche an anderen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland sind anzurechnen.
( 2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, gilt Absatz 1 auch für alle einzelnen Prüfungsleistungen. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Gesamtleistung mit mindestens ,, ausreichend"( 4,0) bewertet ist.
( 3) Die Wiederholung einer Prüfungsleistung soll spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, der Prüfling hat das Versäumnis nicht zu vertreten.