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säßen gewiß größtentheils die angrenzenden altmärkischen Vogteien, wenngleich durch diesen Fluß davon getrennt. Denn weder ward in diesem Theile der Altmark selbst ein eigener Vogt angestcllt, und ein Landgericht geordnet, noch scheint derselbe östlichem Vogteien zugewiesen zu seyn, da diese erst nach der in jenem längst vollendeten Germani- sirung errichtet wurde», woher sich auch die Edlen von Jerichow noch im Jahre 1331 als Mliiaro» in oäu»- catis '1'nnxcriittiiilli: conslitul» kund geben'). Es ge« hörte aber bei Weitem die Mehrzahl der darin gelegenen Orte zu den eximirten Besitzungen der Geistlichkeit zu Magdeburg, Havelberg und Jerichow, und konnte daher von einer vogtcilichen Macht der Markgrafen wenig die Rebe sc,)». Nach einer Urkunde vom Jahre 1270 scheint es jedoch, als wenn sich um diese Zeit die Vogteien des erzbischöflichen Vogtes Rembert von Pachen und des markgräslichen Vogtes Otto pi Rathenow begrenzt hätten; wenigstens traten um die angegebene Zeit diese beiden Beamten zusammen, um die Grenzbestimmungen der Besitzungen ihrer Herrn in dieser Gegend, nämlich einmal zwischen Milow und Rathenow und bann zwischen Rathenow und Scholläne, einem vom Markgrafen Otto II der Kirche ver- rigneten Allodialbrsitz, zu berichtigen °).
Diese Verhandlung ist zugleich die erste Erwähnung eines markgräslichen Vogtes von Rathenow. Nach ihm c>-scheiiit im Jahre 1284 ein gewisser Cloto»), im Jahre 1295 Dieterich von Beerwalde*), 1297 Rit-
1) Beckmann a. a. O. Kap. VI. Sp. 39.
2) Gercken't 0,3. ttmact. 3?. IV- g ^42. V. V. 1>. 82. 83
3) Gercken'S 0-3. I!r. 1. I. p. 52.
4) Gercken'S Iragm. Llarcl». Thl. 111. S. 18. Thl. I. S. 3b.
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