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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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mn, bezmgn», die bas Unheil gesunden hattm'). Stebe« Baum» warn, auch sonst zum vollgiUtigen Zengniß von Personen duses Standes in Kniumalsachm erforderlich').

Die gnvöhnlichen Gerichrsfnflen »varen in der Mark, wie sonst in Sachsen, die Zeit von 14 Rächten, deren Mul. tiplikation durch 3, so wie dieses Produktes durch dieselbe Zahl. Nach dem Sachsenspiegel wurde in der Mark alte sechs Wochen gerichtet^ und hiernach fielen b» 3 jährlichen großen Versammlungen des Landgerichtes ans jede Ivt« Woche. Das Dotdings und das Lvddingsgencht in der Vogtei Armburg wacht aber auch hiervon eine Ausnahme. Das Botding zu Werben wurde zur bcsondern Begünstj. g,mq der Gerichtspflichtigen nur ein Mal im Jahre gehal» ten und zwar zur Herbstzeit. Doch folgte vier Wochen nach demselben ein Lodding eben daselbst, welches haupt­sächlich nur dazu biente, die letzte Entscheidung in den Sachen zu geben, welche auf dem Botding vorgebracht, aber »ich: zu Ende geführt »varen. Fehler eine der Par­teien auf dem Botding, so wurde sie, nachdem die übliche Strafe von ihr genommen, vor bas Lodbmg gefordert, und eben so wurde jede Rechtssache hinausgkschoben, worin es im Dotdinge noch an n-khigen Beweisen für den Kläger oder den Derklagtm u. dgl. mangelte. In Seehausen wurde in muesier Zeit bloß ein Lobding, und kein Botding, also in der That nin ein Gericht alljährlich zur Frühlings- Zeit gehalten; doch zieht eS Umstände, die darauf mit ziemlicher Sicherheit schließen lassen, daß auch diesem Lob»

1) Distu richtcr vnd rorrcstestu Da statt dem« Marggrcuen be vestingh« lügen. Eo vra^e vort met wo mennigen mannen Du de vesturgh« tügcn schalt. So rintm« selss seuend«, der da de dar ordell« vinden. Siichtsteig z. Sachsenspiegel (Aueg. v. 2- 151b) Bl. 212. Kap. 35.

2) Sgl. S. 3S4.