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Gerichtsbarkeit, die Vollmacht zur Bestätigung von Bischöfe» «mb Siebten, und das Recht, zur Diücesaiischaft gehörige Geschäfte da zu versehen, wo Exemtionen von derselben staktfanden, oder der ordentliche Diücesan-Bischof deren Ausrichtung vmveigcrte. In diesem Falle wird z. V. für. das Donistifr Stendal durch päbsiliche Bullen ausdrücklich verordnet, daß die Einweihung von Altären und kirchlichen Gebäuden, die Ordination von Geistlichen und andere heilige Geschäfte, anstatt des Bischofes, ein päbstlicher Legat verrichten sollte'). Zwistigkeiten der Bischöfe unter sich oder mit Laien wurden oft durch einen Legaten, wie ein Streit des Bischofes von Lcbus mit den Bischöfen von Brandenburg, Meissen und Kamin °), öfter durch benachbarte, dazu vom Pabste bevollmächtigte Geistliche, wie eine Uneinigkeit des Bischofes mit den Markgrafen von Brandenburg über Zehcnthchungen zuerst durch den Abt von Sir cl-em und den Dekan von Halberstadt, dann durch den Bischof, den Probst und den Scholastikus von Merseburg untersucht und entschieden °). Die Macht der päbstlichcn Legaten über die Bischöfe ward bisweilen durch besondere Privilegien beschränkt. So gestand Pabst Jnnocenz IV den, Bislhume Brandenburg zu, daß kein Legat die Aufnahme einer Person in das Kapitel erzwingen, den Bischof oder das Stift exkommuniziren oder mit dem Interdikt belegen, noch den erstem in seiner Amtsführung suspendircn könne«). — Die frühes sehr beträchtlichen Amtsrechte des Metropoliten, ursprünglich des Erzbischofes von Mainz, etwa seit 968 aber des Erzbischofes von Magdeburg über
t) Lcntz Br. Urk. Samml. Tbl. l. S- <5.
2) Wohlbrück'S G-sch. v. Lcbus Thl. I. S. 92. 9) Gcrcken a. a. O. S. 443.
4) Gercken a. a. O. S. 462. 463.
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