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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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Zchiilm in ihrer ganzen Diöcese angewiesen; aber schon -"brecht der Bär zeigt sich im Besitz von Jehntenlehen m der Altmark, und da nach dem Landbuche vom Jahre den Bischöfen dieser Provinz die Aehenthebung nir­gends niehr ziistand, sondern an allen Orten, wo sie nicht enva einem geistlichen Stifte angehörte, von dem Mark- Grafen zu Lehn getragen wurde, und von diesem wieder an Privatpersonen, Edle und Bürger, zu Lehn gegeben war; so dürfen wir annehmen, daß frühe schon, vermittelst be­sonderer Verträge, worin den Bischöfen Ländereien zur Schadloshairung ertheilt wurden, das Hebungsrecht des Zehnten an die Markgrafen überging I. Die zur Branden- burgschen und Havelbergschcn Diöcese gehörigen Lander jen­seits der Elbe waren mit Hülfe der Markgrafen zum Chri- stenthume bekehrt worden, und sie nahmen daher, wenigstens in der erster» Diöcese, keinen Anstand, sich die Jehntenhe- bung anzumaßen. Schon Otto I, Albrechts Sohn, wurde diesrrhalb mit der Exkommunikation von der Geist­lichkeit bestraft; dessenungeachtet behaupteten er und seine Nachfolger sich in den über die Zehnten sich herausgenoin- mencn Rechten. Die hiedurch zwischen dem Brandenburg- scl-en Bischöfe und dem Markgrafen entstandene Feindselig­keit wurde neu angeregt, da Alb recht H die ursprünglich de», Brandenburgschen Stiftssprengel zugewicsenen sogenann­ten neuen Lande, demselben nicht einverleiben lassen wollte, sondern dem Pabste den Plan vorlegte, eine Kirche mit zwölf Domherrn darin zu errichten, welche die kirchliche Aussicht darüber führen, und z der Zehnten genießen sollten, während der Markgraf selbst Z dieser Einnahme zu erheben gedachte. Denn er behauptete, es könne die christliche Kirche in der bezeichneten Gegend nicht ohne den Schutz von ihm besoldeter Krieger von dem Hasse der Slawen

1) Dgl. S. lOZ.