Zeitschriftenband 
Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
Entstehung
Seite
617
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im Jahre 1 )',>«; verliehen worbm war. Eine Urkunde des Markgrafen Waldemür vom Jahre ISIS erklärt, .daß alle Beschränkungen der Dispofltionsfähigkeit eines Geistli­ch«,, über seinen Nachlaß zwar bereits lang für ein Um recht anerkannt worden seyen, daß solche aber nichts destowe- »ger noch hie mW da-.Statt fänden. Die 'letzte-Gunst,-der irtmchen ^reihnk dirrse aber für--Niemand mit lästigem Zwang« verkümmert werden, sondem es müsse bis znm letz­ten kebenshauche dem Geistlichen das-Mcht unbenommen stmi, über seine Vrriaffrnschaft za verftkgen. nHicberlSneute der Markgraf dir Verordnung,''daß chr jeder Geistliche,; Lch ei« -Testameitt schließt/ sich zugleich lizwe, Männer erwähle, bi« für di« Ausführung des darin ausgesprochenen Willens Sorg« tragen chlltm Vont Jahre 1315 ist ,Ms auch schsn das Testament eines Geistlichen, nämlich des-Prob- ßtv Hermon von Lsterwatde, noch anfbehaltcn, zu' dessen DdSstreckung er cmcir Domherrn/ einen Pfarrer und rmeir Bürger von Salzwedel ernannt"hätte/ und dem zufolge sein« HauplbesihiMgen zur Errichtung und Dotation eines Altars im Kloster Pecwer bei Salzchedel angewandt werde» sollten, und von de» Z Häusern, die ihm gehörten/eines-feiner Magd Gertrud, ein anberrs, zugleich mit aller feiner be­weglichen Habe/ einem Verwandten Zufällen/ ein drittes zur Dertheilung des Ertrages an die ihm untergeben gewesene» akrmärkifchen Klöster, Derbem'cher Diöcese, verkauft werden Me-).

Ueber die soganaunten Gnabenjahre, die bei der mär­kischen Chorgcistlichkeit frühe üblich wurden, ward schon im Ich?« 1k 92 in Bezug auf die Sttndalschen Domherrn be­stimmt, daß dieselben auch nach ihrem Tode ein Jahr hin­durch im Besitz ihrer Probende bleiben, und testamentarisch

1) Gercken's Diplom, vet. dlsrcb. Thk. I. S. 5S7.

2) Gerckcn a. a. D. 29ä.