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im Jahre 1 )',>«; verliehen worbm war. Eine Urkunde des Markgrafen Waldemür vom Jahre ISIS erklärt, .daß alle Beschränkungen der Dispofltionsfähigkeit eines Geistlich«,, über seinen Nachlaß zwar bereits lang für ein Um recht anerkannt worden seyen, daß solche aber nichts destowe- »ger noch hie mW da-.Statt fänden. Die 'letzte-Gunst,-der irtmchen ^reihnk dirrse aber für--Niemand mit lästigem Zwang« verkümmert werden, sondem es müsse bis znm letzten kebenshauche dem Geistlichen das-Mcht unbenommen stmi, über seine Vrriaffrnschaft za verftkgen. nHicberlSneute der Markgraf dir Verordnung,''daß chr jeder Geistliche,; Lch ei« -Testameitt schließt/ sich zugleich lizwe, Männer erwähle, bi« für di« Ausführung des darin ausgesprochenen Willens Sorg« tragen chlltm Vont Jahre 1315 ist ,Ms auch schsn das Testament eines Geistlichen, nämlich des-Prob- ßtv Hermon von Lsterwatde, noch anfbehaltcn, zu' dessen DdSstreckung er cmcir Domherrn/ einen Pfarrer und rmeir Bürger von Salzwedel ernannt"hätte/ und dem zufolge sein« HauplbesihiMgen zur Errichtung und Dotation eines Altars im Kloster Pecwer bei Salzchedel angewandt werde» sollten, und von de» Z Häusern, die ihm gehörten/eines-feiner Magd Gertrud, ein anberrs, zugleich mit aller feiner beweglichen Habe/ einem Verwandten Zufällen/ ein drittes zur Dertheilung des Ertrages an die ihm untergeben gewesene» akrmärkifchen Klöster, Derbem'cher Diöcese, verkauft werden Me-).
Ueber die soganaunten Gnabenjahre, die bei der märkischen Chorgcistlichkeit frühe üblich wurden, ward schon im Ich?« 1k 92 in Bezug auf die Sttndalschen Domherrn bestimmt, daß dieselben auch nach ihrem Tode ein Jahr hindurch im Besitz ihrer Probende bleiben, und testamentarisch
1) Gercken's Diplom, vet. dlsrcb. Thk. I. S. 5S7.
2) Gerckcn a. a. D. 29ä.