Heft 
(1927) 36
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er alles Holz anzuführen teuer bezahlen"). Joachim Grasnick durfte drei bis vier Zugochsen oder Pferde halten. Er hatte zu zahlen:

für die drei Brände

an Acker- und Wiesenpacht an Molkenpacht

16 Taler 21 Groschen

13 Taler 7 Groschen 3 Pfennig 3 Taler

33 Taler 4 Groschen 3 Pfennig

Zu dem Teerofen bei der Müggel gehörten 45 Morgen 114 Qua­dratruten Acker, 2 Morgen 172 Quadratruten Garten und 12 Morgen 26 Quadratruten Wiese. Der Teerschweler Joachim Grasnick hatte das Recht, vier Kühe zu halten. Manchmal scheinen die Teerschweler jedoch nicht in der Lage gewesen zu sein, auch nur eine Kuh zu kaufen. Damit die Teerschweler wenigstens eine Kuh hatten, gehörte zum Inventar eines Teerofens eine Kuh, für die Joachim Grasnick 3 Taler Molken- Pacht zu zahlen hatte. Vom Teerofen bei Fern- Neuendorf im Amte Zossen werden z. B. folgende Inventarienstücke aufgezählt:

ein kupferner Kessel zum Pechkochen.

drei kupferne Schuxen,

eine kupferne Blase mit Huth und Röhren zum Kiensieden,

ein Kühlfaẞ,

ein Therkumm,

ein Pechkumm,

eine eiserne Kuh.

Die ,, eiserne Kuh", die auch Inventarien- oder Standkuh genannt wurde, gab Milch. Daher mußte der Teerschweler Johann Georg Müller zu Fern- Neuendorf jährlich drei Taler Molkenpacht für die, eiserne" Kuh zahlen.

Es kam öfters vor, daß der Teerofen beim Schwelen zerstört wurde. Der Teerofen bei der Müggel ist im Jahre 1740 gesprungen. Der Amtmann zu Trebbin bescheinigte dem Teerschweler Andreas Köppen zu Schulzendorf, daß im April 1719 und im Juli 1721 der Teerofen daselbst gesprungen, großen Schaden getan und 40 Taler Baukosten verursacht habe. In einer ganzen Anzahl von Pachtverträgen war gesagt, daß, wenn durch Verwahrlosung böser Leute der Ofen gesprenget würde, der Pächter sich des hierunter zu leidenden Schadens halber der König­lichen Gnade zu getrösten haben solle". Friedrich Wilhelm I. hat am 15. April 1724 ein Edikt wider das boshafte Sprengen von Teeröfen er­lassen: An alle Gerichtsobrigkeiten, Beamte, Heidebediente, Schulzen auf den Dörfern und insgemein an alle Unsere getreuen Untertanen, beson­ders aber an diejenigen, so auf und an den Heiden wohnen. Unser aller­gnädigster, jedoch ernster Befehl, auf dergleichen Bösewichter und Land­streicher jederzeit ein wachsames Auge zu haben. Wer einen solchen einbringt, kriegt dafür zur Ergötzlichkeit 10 Rthlr. Das boshafte Spren­gen der Teeröfen wird bewirkt von Leuten, welche entweder die Teer­hütten selbst innegehabt und sich derselben durch übles Haushalten und

6) Grosses Vollständiges Universal- Lexikon. 27. Band. Leipzig 1741.