Heft 
(1919) 27
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Prof. Dr. Lennarz

1784), das Sittenzeugnis seitens des Gerichts( zuerst 1751) oder seitens des Magistrats( zuerst 1764), die Drei Sprachen"( 1642 bis 1714), die Anweisung eines Platzes unter den Zunftmeistern ( zuerst 1783), das Meisterstück( zuerst, wie gesagt, 1698) und fast immer die Zahlung der Gebühren( schon von 1642 an). Gewöhnlich finden sich mehrere dieser Punkte in der Eintragung berücksichtigt. Oft ist auch durch die allgemeine Wendung praestitis praestandis" die Erfüllung der Bedingungen vermerkt. Vor dem Erlass der preussischen Gewerbeordnung von 1810/11 war der Vorgang bei der Erwerbung des Meisterrechts, wie wir ihn aus dem Inhalte dieses Meisterbuches entnehmen können, etwa folgender: Der Bewerber meldete sich entweder unmittelbar oder durch einen ihm befreundeten oder verwandten Gewerksmeister entweder in der zu seiner Aufnahme bestimmten oder in einer früheren Gewerksversammlung an. Bei seinem feierlichen mündlichen Gesuch in der für seine Aufnahme bestimmten Versammlung der Zunftmeister hatte er sich feststehender alter Formeln zu bedienen: Er tat seine drei Sprachen," die wohl auch bestimmte Ver­sprechungen und Gelöbnisse enthielten. Er zeigte seinen Lehrbrief sowie sein behördliches Geburts- und Sittenzeugnis vor. Der Lehrbrief wurde in die während der Versammlung offenstehende Zunftlade gelegt.¹) Das Sitten­zeugnis wurde den Protokollakten einverleibt. Dann wies der Bewerber, falls ihm dies nicht erlassen war, das ihm schon vorher auferlegte Meisterstück vor. ( Hierfür war also eine vorherige erste Anmeldung Voraussetzung.) Dies wurde von den versammelten Gewerksmeistern geprüft. Ueber kleinere, un­erhebliche Fehler wurde hinweggesehen. Darauf erklärten die Gewerksmeister, dass sie mit der Aufnahme des neuen Meisters einverstanden seien. Der Altmeister wies ihm seinen Platz in der Gewerksversammlung an. Der Bewerber zahlte die Gebühren, die in die Lade gelegt wurden, und wurde darauf vom Gewerksassessor in das Meisterbuch als Mitmeister" oder ,, zünftiger Mitmeister" eingetragen, So etwa scheint sich der Vorgang bei der Schneiderzunft in L. im 18. Jahrhundert zugetragen zu haben. Vielleicht war er im 17. Jahrhundert etwas einfacher. Als behördliche Festsetzung, nach der man sich, u. a. auch bezüglich der Höhe der Gebühren, richtete, wird zuerst in der Eintragung vom 1. September 1733 und später häufiger ein kgl. Gewerksprivilegium erwähnt. Vereinzelt( 1773, 1776, 1801/02) wird noch berichtet, dass sich der Bewerber eine besondere kgl. Konzession verschaffen solle oder verschafft habe, wodurch ihm gestattet wurde, sich in einem Orte des Zunftbereichs L. als Schneidermeister niederzulassen.

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Die Gewerbeordnung von 1810/11 scheint auch für die Schneiderzunft von L. eine gewisse Krisis herbeigeführt zu haben, von der sie sich aber wieder erholte. In den Jahren 1810-1814 sind keine Eintragungen vor­genommen worden. Seit 1815 häufen sich die Fälle, dass die Bewerber ältere Schneider sind, die zuerst längere Zeit auf Gewerbeschein", also in Ausnutzung der neuen, freieren gesetzlichen Bestimmungen das Schneider­gewerbe selbständig ausgeübt haben, nachträglich aber bei der nunmehr zur freien Innung gewordenen Zunft das Meisterrecht nachsuchen und die Auf­nahme in die Meisterliste erstreben. Solchen älteren Meistern erlässt die Innung gewöhnlich das Meisterstück und begnügt sich mit der Erlegung der Gebühren. Die übrigen Meister versprechen, den neuen Genossen als solchen zu achten und zu ehren. In den Eintragungen seit 1850 wird ausserdem meisst vermerkt, dass das neue Innungsmitglied vom Obermeister oder vom

1) Zunftladen des 16.- 19. Jahrhunderts finden sich bekanntlich noch zahlreich in Museen und privaten Sammlungen.