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nachträglich auch als Herrenschneider zugelassen wurde, so wurde dies besonders vermerkt.!)
Eine ausdrückliche Befreiung von der Anfertigung des Meisterstücks wird vor 1818 nicht erwähnt. Auch bei der Aufnahme von Meisterssöhnen wird vielmehr das Meisterstück mehrfach ausdrücklich hervorgehoben. Nach Erlass der Gewerbeordnung von 1810/11 wird es, wie oben erwähnt, den älteren selbständigen Schneidern, die bereits Jahre lang auf Gewerbesehein gearbeitet haben, in der] nicht mehr abverlangt. Jüngeren Schneidern wur s, was für die heutige Zeit von Interesse ist, erlassen, wenn sie nationale Feldzüge mitgemacht hatten oder Kriegsinvaliden waren.)
Bei den Kosten, die übrigens oft nur in allgemeinen Wendungen ohne Angabe der Höhe als bezahlt vermerkt werden, sind zwei Arten zu unterscheiden, die gleichzeitig bezahlt werden mussten, das eigentliche Meistergeld und noch eine besondere kleinere Abgabe. Die Kosten betrugen im allg. 5—6 Taler an Meistergeld, sowie 7—18 Groschen an Nebengebühren.®) Einmal.kommt ein Meistergeld von 10 Talern vor(1696), und zwar beim ersten Male, dass ein auswärts wohnender Meister eingetragen wird. 1708 findet sich ein Meistergeld von 7 Talern erwähnt, 1759 werden nur 3 Taler Meistergeld genannt, 1841/42: 6 Taler, 7 Groschen, 6 Pfennig Kosten einschliesslich Assessoratsgebühren, 1847: 1!/, Taler Einkaufsgeld für einen Meister, der bereits‘ in Neu-Ruppin das Meisterrecht erworben hatte, 1851: Q Taler‘ Aufnahmegebühren für einen Meister, der schon 25 Jahre das Schneidergewerbe betreibt, 1855 ebenso, wobei betont ist, dass auf das Alter der beiden Bewerber Rücksicht genommen wurde, 1856—68, also bis zum Schluss, erscheinen wieder 5 Taler. 1709 wird ein Meistersohn mit Rückgenommen, 1725 der Schwieger
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sicht auf diese Eigenschaft gegen 3!/, Taler auf sohn eines Meisters gegen 5 Taler und 8(
roschen. Aus einer längeren Eintragung von 1856 ergibt sich, dass damals die Innung einem bereits anderwärts aufgenommenen Meister nur 3 Taler Aufnahmegebühren abzuverlangen pflegte. Auch einem Kriegsteilnehmer(Nr. 127 der Liste) wurde die Hälfte der Gebühren erlassen. Die Gebühren wurden auf Wunsch der Bewerber nicht selten in zwei oder drei Raten bezahlt.
Die Lehrzeit betrug nach einer Eintragung von 1732 nur zwei Jahre. Die Meistersöhne brauchten nach Vermerken von 1781-und vom 14. Juni 1787 keinen Lehrbrief beizubringen. Dagegen ist bei Nr. 122 der Liste (vom Jahre 1816) erwähnt, dass der Bewerber, ein Meistersohn, der bei seinem Bruder in Biesenthal gelernt hatte,„das erforderliche Attest des dortigen Gewerks beigebracht“ habe.
Dass man auch auf die Einhaltung der Wanderzeit hielt, zeigen mehrere Eintragungen(seit 1784).„Auf besondere Verhältnisse, die eine Abkürzung der Wanderzeit entschuldigten, wie schwächliche Gesundheit oder Uebernahme des väterlichen Hauses, wurde Rücksicht genommen.‘) Ueberhaupt-zeigt das Meisterbuch eine gerechte Anpassung an die Verhältnisse und im allgemeinen ein gewisses soziales Wohlwollen.
Die Zunfitversammlungen fanden gewöhnlich in jedem Vierteljahr statt, gelegentlich auch öfter; nur in den letzten Jabren, seit 1862, ist von der„Jahresversammlung“ die Rede. Die Quartale werden in den älteren Aufzeichnungen nach kirchlichen Festen benannt(„Trium regum-“,„Marien-“ die Bem. zu Nr. 113 der Liste.
2) S. Die Bem. zu Nr. 127. 129, 133.% Die Nebengebühren wurden nach den ältesten Aufzeichnungen bei den obenerwähnten„Drei Sprachen“ gezahlt. Zuerst1818 wird die besondere kleine Abgabe als, ssoratsgebühr‘ bezeichnet.— Vor dem Münzgesetz vom 30. IX. 1821 hatte der Taler 24 Groschen, von da an 30,
4) S. d. Bem. zu Nr. 92 der Liste.
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