Heft 
(1910) 18
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Kleine Mitteilungen.

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Bauernrezeß des 17. Jahrhunderts aus der Lenzer Wische. Im

folgenden teilt der Unterzeichnete einen Rezeß mit, der zwischen dem Guts­herrn der sogenanntenLenzener Wische, der Witwe von Wenkstern, und ihren erbuntertlinigen Bauern während der Stürme des dreißigjährigen Krieges abgeschlossen worden ist. Seit uralter Zeit waren dieWenksterne im Besitz der Lenzener Wische; erst zum Schluß des achtzehnten Jahrhunderts verkauften sie diesen Besitz, der sich jetzt in den Händen der Grafen von Königsmark befindet. In der Wische liegen acht Dörfer: Mödlich, Klein- Wotz, Groß-Wotz, Rosendorf, Kietz, Besandten, Unbesandten, Baarz und Gaarz. Ursprünglich waren es holländische Ansiedler, die diese Gegend urbar machten; viele Namen wie Roost, Miest, Neeld, Daak usw. weisen auf den holländischen Ursprung ihrer Träger hin. Der Rittersitz liegt in dem Dorfe Kietz; außerdem bestanden früher noch zwei Meiereien. Der interessante Rezeß ist am 6. Mai 1644 in Berlin vollzogen worden und lautet:

Nachdem die Unterthanen in der Lentserwische, Kläger eines und Cuno ^ Ludwig von Wenckstern Wittwe persönlich, die andern Gerichts-Junckern daselbst durch Christoph Krausen, Bürgermeister zu Lentsen, erschienen Be­klagte andertheils, anderweit ihre Nothdurft vor den Churfürstlich branden- burgischen Vice Cuntzler und Kammer-Gerichts-Räthen con- und reconve- niendo vorgebracht, so ist wegen der Dienste darüber Kläger bey diesen liochbedränglichen Zeiten am meisten Beschwer gefüliret, vor dies mahl dahin gütliche Unterhandlung vermittelt, daß die Gerichts-Junckern verwilliget, daß auf zwei Jahren zufrieden zu seyn, wenn die Hüfner wöchentlich ihnen 2 Tage dienen, einen mit Vieh, womit sie sonst ihre eigene Arbeit bestellen, den andern mit dem Halse. Welche nun mit ihrem eigenen Vieh ihren Acker bestellen, die dienen auch vor sich mit ihrem Vieh dem Juncker, die aber mit ihrem Vieh ihren Acker nicht allein bestellen können, sondern mit andern zusammenspannen müssen, mögen auch dem Juncker mit Zusammenspan­nung den Dienst leisten. In der Erndte aber sollen sie wöchentlich mit Vieh einen Tag, und zwei Tage mit dem Halse dienen.

Und weilen die Ilalb-Hüfner nur halbe Dienste leisten dürfen, aber Streit vorgefallen, welche unter den sub dictis gantze Hüfner, welche Ilalb- Hüfner seyn, sollen von beiden Theilen Commissarien ausgebeten werden hierüber, wie auch über hernach bekannte Punkte fleißig Erkundigung ein­zuziehen und gründliche relation zu fernerer Verordnung einzuschicken, die Unterthanen zu Gartz und Baartz, weil sie sich von der Fischerey nähren müssen, halten jeder dem Juncker zum Dienst eine Magd, der sie 3 Thl. und 18 Ellen Leinwand zu geben pflegen. Beklagte fordern von ihnen noch andere Dienste, deren sie nicht gestöhen wollen. Mag demnach solches vor Commissarien ausgeführet werden, gestalt auch der 3 te Punkt, ob die Unter­thanen in der Lentserwische über die gewöhnlichen Dienste denen Gerichts- Junckern noch Dienste oder Pachtgeld zu geben schuldig, zur Commission und Erkundigung verwiesen wird. Wegen der wüsten Höfe seyn die Juncker schuldig, die Elbteiche zu halten, und weil durch Verzug leiehtlich großer Schade verursacht werden kann, sollen sie und die Unterthanen erst auf Respicirung derselben bedacht seyn, gestalt auch von den benachbarten zu­förderst derer von Quitzow zu Rühstädt und Eldenburg Mandataris angehalten

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