Heft 
(1910) 18
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Kleine Mitteilungen.

3. Weil die Unterthanen beim Pflögen anjetzo ihr gewisses Tagewerk haben, so stehet ihnen frey, solches mit 4 oder 6 Pferden zu verrichten, nur daß der Acker tüchtig bestellt werde, zu den Fuhren aber, sie haben Nahmen wie sie wollen, dürfen die Unterthanen nur 4 Pferde mitbringen, und will der Herr von Wenkstern ihnen keine größere Last zumuthen, als 4 Bauern- Pferde genugsam fortbringen können. Es werden auch zu Mittage denen Unterthanen 2 Stunden auf Keisen zu futtern gelassen und bleibet es wegen des Zusammenspannens bey den langen Keisen, wie es bisher damit gehalten worden.

4. Wird es auch bey denen Keisen und Fuhren bey denen judicatis inspecie vom 13. April 1649 und 1. May 1688 dergestalt gelassen, daß die Unterthanen auf den ersten Tag sich mit Futter und Mahl selbst versorgen, die übrigen Tage aber solange die Keise währet, der Herr von Wenkstern ihnen Futter, Essen und Trinken nothdürftig reichen lassen muß, und ist es anjetzo ratione quanti dahin verglichen, daß auf der gantzen Lüneburgischen Reise denen Unterthanen eines vor alles gegeben werden soll: 1 Scheffel bunten Hafer, sowie er am Ort wächst, 3 Gr. am Gelde und nothdürftiges Essen Brod, Speck, Butter oder Käse, wie solches von alters bisher ihnen jederzeit gereichet worden. Auf denen andern langen Reisen aber sollen die Unterthanen auf jeden Tag, ausgenommen den ersten Tag, da sie sich selbst versorgen müssen, von dem Herrn von Wenkstern empfangen einen halben Scheffel bunten Hafer, so wie er hier gebauet wird, 2 gr. vor Kauhfutter, Trinken und Stallgeld und dabey nothdürftig Essen, so wie bey denen lüne­burgischen Reisen, und hat hierbey der Herr Friedrich von Wenkstern be­dingt, daß dieser Vergleich seinen Herrn Vettern von Wenkstern an ihren Rechten und Gewohnheiten überall unschädlich seyn sollen.

5. Zu der Saat- und Erndte-Zeit will Herr von Wenkstern seine Unter­thanen zu Fuhren oder Reisen ohne große Noth nicht anhalten, wenn er aber nothwendig nach Berlin oder sonst verreisen muß oder jemanden von seinen Leuten oder in seinen Geschäften verschicken sollte, sind die Unterthanen schuldig, welche alsdann die Ordnung treffen möchte, solche Fuhren auch in der Saat- und Erndte-Zeit zu verrichten, außer der Ordnung aber- und einen vor den andern will der Herr von Wenkstern seine Unterthanen weder bey den langen noch kurtzen Reisen beschweren, jedoch bey Reisen nach Lentzen Dömitz, Dannenberg und Lüchow will derselbe die Ordnung so eben zu halten nicht verbunden seyn.

6. Das in den Abschieden in specie vom 21. Juni 1656 beschriebene Deputat ist Herr von Wenkstern erböthig bey den Bau-, Korn- und Mühlen- Fuhren denen Unterthanen unweigerlich reichen zh lassen, bey den Brenn- Holtz- und Mist-Fuhren können die Unterthanen solch Deputat nicht fordern, wie dieselben auch solchergestalt erkläret haben.

7. In Bestrafung der Unterthanen will der Herr von Wenkstern hinfüro jederzeit sich seines Gerichts-Zwanges ordentlich gebrauchen. Und weil Jochim Lamprecht seine Klage wegen angegebenen harten Tractaments nicht fallen lassen wollen, sondern dieselbe beim Churfürstlichen Cammer-Gericht auszuführen sich bestermaßen Vorbehalten, so hat solcher Punct dahin aus- gestellet bleiben müssen. Bey der Reconvention stehet wiederklagenden