Heft 
(1910) 18
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Kleine Mitteilungen.

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Herrn Friedrich von Wenkstern frey, falls er zu aquishiren nicht gemeinet:

1. Den Punkt der geforderten mehren Dienste wegen des Über-Ackers so etliche Unterthanen haben sollten; 2. Daß ihm das zehende Stiege Getreide und nicht das elfte loco decimae gebühre; 3. Daß in specie Jochim Brüning noch 4 Tbl. Geld Pacht mehr, als etliche Jahre nur gegeben, darreielien müsse; 4. Daß ihm auch von Lein und Hanf der Unterthanen der Zehend gebühre, und 5. Daß die Unterthanen nicht befugt, ihre Gänse nach dem Rhinow und Elsholtz auf die Müsche zu treiben, wider seine Unterthanen beym Churfürstlichen Cammer-Gericht ordentlich zu klagen und daselbst rechtmäßigen Bescheides zu gewarten. Sonsten verbleibt es beym andern Widerklagen. Punkt wegen Haltung der Teiche, bey denen desfalls ergan­genen Iudicatio, welchen die Unterthanen allerdings nachleben müssen, so lange bis dieselben zurecht ein anders werden ausgeführt haben oder auf Sr. Churfürstlich Durchlaucht immediate ein anderes gnädigst verordnen würden. Beym Gten Klage-Punkt wegen Jochim Mertens Tochter, so beym Herrn von Wenkstern in Dienst ziehen sollen, hat derselbe auf des Herren Commissarii Zureden, doch ohne Consequentz sich vor diesmahl seiner Action begeben, dieselbe aber wegen Jochim Wieneckens Bruder sogleichfalls bey ihm in Dienst ziehen sollte, sich bestermaaßen Vorbehalten, es wäre denn, daß die gantze Sache mit Jochim Wienecken zum gütlichen Vergleich kommen mögte, so würde dieser Punkt auch damit aufgehoben werden. Beym 7ten Punkt der Wider-Klagen haben die Unterthanen ihrer Schuldigkeit nach sich erbothen, beym nächsten Gerichts-Tag allhier sich dem Herrn von Wenk­stern mit Eydes-Pflicht revirand zu machen.

8. Hat Herr Friedrich von Wenkstern, wie auch Herr Ludwig von Wenkstern, so gleichfalls gegenwärtig gewesen, bewilliget, daß Hans Mertens, Jürgen Wendt und Jacob Lamprecht jeder ein Kahn auf der Elbe znm Behuf der nothwendigen Arbeit an den Teichen auf der Elbe halten können, die andern Widerbeklagten Unterthanen wollen und sollen ihre Kähne auf ihre Höfe nehmen oder abschaffen.

9. Wegen der 2 Personen bey den Mistfuhren wollen beyde Theile den Appellations-Prozeß fortsetzen und des Urteils Meinung gewärtigen. Womit alle wider einander geklagte Punkte gütlich eingerichtet und dieser Vergleich von beyden Theilen beliebet und angenommen worden. Uhrkundlich seynd hierüber zwey gleichlautende Rezesse unter des Herrn Commissaris eigen­händige Unterschrift und vorgedruckten Petschaft ausgefertiget und jedem Theil eines davon zugestellet worden.

So geschehen in der Nieder-Wische. Lentzen am 18. December 1695.

L. S. Leopold Friedrich Ganß Edler zu Putlitz.

Mitgeteilt durch Herrn Lehrer Fr. Wienecke.

Froschgespräche vom Havelufer bei Berlin. Frosch-Sohn: Vaoder wannch back Se? (Vater wann backen Sie?) Frosch-Vater: Murge n, XX murgen! Frosch-Sohn: Da back ick ooch, da back ick ooch!

Valentinswerder, 30, August 1906. Paul Haberkern.