Heft 
(1910) 18
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Kleine Mitteilungen.

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urkunde ist nicht mehr vorhanden; sie würde auch mit den andern Tatsachen im Widerspruch stellen und muß daher ausscheiden. Am 8. Juni befand sich der Fürst in Hof. Die Langsamkeit der Reise von Kadolzburg bis Hof erklärt sicii dadurch, daß er durch eignes Gebiet zog, in dem er vermutlich noch manche Angelegenheit zu ordnen hatte. Der Zug ging auf der alten Handelsstraße von Nürnberg über die Plattenburg, wo dieschöne Else in seiner Abwesenheit residierte, auf Plauen zu. Am 12. Juni war er in Leipzig. Hier blühte damals ein Handel mit Geschützen, was den Burggrafen vielleicht veranlaßte, später mit solchen die widerstehenden Burgen zu zerstören. Daß er über Wittenberg gezogen war es ist dies immer noch die alte Handelsstraße bezeugt jener Bürgermeister Becker, der auch die Verlobung des Sohnes Hans mit der Tochter des Herzogs Rudolf von Sachsen mitteilt. Bis Wittenberg ist der Weg so ziemlich gesichert. Den kürzesten Weg von Wittenberg über Belzig und Golzow nach Brandenburg konnte er nicht wählen, weil auf Burg Golzow einer der erbittersten Gegner des Burggrafen wohnte, und die Wegeverhältnisse in dem vou der Plane und Temnitz durchzogenen Bruche die denkbar schlechtesten waren. Auch wird von Wusterwitz davon nichts mit­geteilt. Auf der andern Seite fand er in der Residenz der Brandenburger Bischöfe, Ziesar, einen Stützpunkt, in dem er noch kurz vor seinem Einzüge alle weiteren Schritte mit seinen Verbündeten beraten konnte.' So ist er vermutlich von Belzig über Görtzke und Ziesar und dann weiterhin über den Radkrug nach der Neustadt Brandenburg gekommen. Dadurch würde auch dio übrigens keineswegs belegte Übeilieferung zu Recht bestehen, daß Friedrich über Belzig in die Mark gezogen wäre. Am 21. oder 22. Juni ist er in Brandenburg. (Eine ausführlichere Arbeit ist in Vorbereitung.)

Kleine Mitteilungen.

Wölfe, Bären und Auerochsen im Preußischen Landrecht. Das Preußische Landrecht von 1791, publiziert durch Patent vom 5. Februar 1791, kennt für Preußen noch Wölfe und Bären in Teil II, Titel 16.

§ 33. Andere wilde Tiere sind in der Regel ein Gegenstand des freien Tierfanges.

§ 34. Dahin gehören auch Wölfe und Bären, und andere dergleichen schädliche Raubtiere.

§ 35. Doch dürfen dergleichen Tiere (§ 33, 34) in Wäldern und Jagd­revieren von denjenigen, denen daselbst keine Jagdgerechtigkeit