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auch selbst Hartnäckige getan, um uur endlich aus der stickigen Atmosphäre wieder herauszukommen. Nicht selten hatte sich, als Nachspiel noch ein Streit um die Gerichtskosten entwickelt. Dann hat der joviale Richter die Parteien gebeten, noch einmal nuf der Hank Plntz zu nehmen und ihnen empfohlen, jeder Teil die Iiillfte zu tragen. Aus Angst vor Hitze und Kuß waren dann die Leute auch daraur gewöhnlich eingegangen. Aber einmal ist der Vergleich dem Richter doch nicht gelungen. Der eine Teil war niimlich ein Borsigscher Feuerarbeitcr. Der soll die Sache gemerkt und dem Amtsgerichtsrat zugerufen haben: „Na, Herr Richter, ich bin an Hitze und Qualm ge.wöhnt. Ich finde es hier höchst gemütlich, aber vertragen tue ich mir nicht!“ — Sicherlich ein humorvolles Blättchen aus der Kulturgeschichte und der Heimatkunde des verschwundenen alten Berlins.
N. N. Was sind Sublevationsbelträge? Die Sublevationsbeiträge sind eine Art Ablösung filr die den Grundeigentümern im Frieden gesetzlich obliegende Quartierlast. Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen wären allein die Grundeigentümer verpflichtet, die erforderlichen Quartiere für das Militär herzugeben oder, falls sie dazu infolge von Vermietungen außerstande sind, anderweitig auf ihre Kosten zu beschaffen. Die Stadt Berlin hat ihnen aber diese Unbequemlichkeit insofern abgenommen, als sie selber nach dem Orlsstatut vom 24. Januar 1895 die Unterbringung der einzuquartierenden Truppen in den von ihr gemieteten Quartieren und Stallungen veranlaßt, wogegen die Grundeigentümer nach Maßgabe des Nutzertrages ihrer Grundstücke die SublevationsbeitrUge zu zahlen haben
Diese Beiträge, deren Höhe von den Gemeindebehörden festgestellt wird, fließen in die bei der Hauptstiftungskasse verwaltete Sublevationskasse. Sie werden zur Bestreitung der Einquartierungskosten verwendet und nur dann erhoben, wenn die Mittel der Kasse erschöpft sind. Die letztmalige Erhebung der Beiträge hat im Januar/März 1906 stattgefunden. Voraussichtlich werden auch die jetzt für April/Juni 1913 erhobenen Beträge auf Jahre hinaus reichen, da im Frieden größere Einquartierungen nur in außergewöhnlichen Fällen wie im Herbst 1912 aus Anlaß des Kaisermanövers des 3. Armeekorps zu erwarten sind.
Für Kriegszwecke kommen die von den Grundstückseigentümern aufzubringenden Sublevationsbeiträge nicht in Frage, da im Kriege auch den Mietern die Quartierlast obliegt.
Da die Städtische Verwaltung sich mehr und mehr von überflüssigen Fremdwörtern reinigt, wäre auch hier die naheliegende Verdeutschung „Einquartierungsbeiträge“ oder noch kürzer Quartiersteuer am Platze. F.
N. W. Wo ist der Schöl^ersche Park? Über dieses in Berlin-' Wilmersdorf belegene schöne Besitztum hat u M. Herr Geh. Reg Rat Niebour in seinem Artikel „Wilmersdorf vor 50 Jahren“ Brdb.-Monatsblatt 16, 1907/08 S. 169—177 Einiges erwähnt. Das im Park belegene noch erhaltene schloßähnliche Gebäude an der Wilhelmsaue wurde 1763 erbaut und der Park mit