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Georg Siegerist, Die zweite Gemahlin Markgraf Johanns I.
in zweiter Ehe 1255 mit Jutta von Sachsen. Als möglich nimmt Yoigt in diesem siebenjährigen Zwischenraum noch eine weitere Ehe mit einer pommerschen Prinzessin Hedwig, Tochter des Herzogs Barnim von Pommern an, die um 1250 geschlossen worden sein soll und von der pommersche Chronisten, so Kantzow, berichten. Allerdings stimmt bei Kantzow die Jahreszahl nicht; er setzt die Heirat in das Jahr 1255, in welches schon Johanns Vermählung mit Jutta von Sachsen fällt.
Direkte Beweise führt Voigt nicht an, wohl aber glaubhafte indirekte: es sei zu bezweifeln, dass Johann im kräftigsten Mannesalter von 35 bis 42 Jahren Witwer geblieben sein soll. Die im Jahre 1250 für das Land Wolgast an Johann von Herzog Barnim abgetretene Uckermark betrachtet Voigt mit den pommerschen Chronisten als Mitgift der Prinzessin, doch erhebt er dann dagegen das Bedenken, dass in der Abtretungsurkunde*) die Heirat nicht einmal andeutungsweise erwähnt wird. Ausserdem erklärt in dieser Urkunde Herzog Barnim, die Uckermark sei durch Erbrecht au die Söhne des Markgrafen gefallen, aber von ihm (Barnim) widerrechtlich in Besitz genommen und unrechtmässiger Weise jenen vorenthalten worden. Söhne aus der Ehe mit Barnims Tochter können das natürlich nicht gewesen sein, sondern solche aus der Ehe mit Sophie von Dänemark. Dieser Söhne Ansprüche rühren von ihrer Mutter Sophie her, denn das Land Wolgast war, wie Georg Sello in einer Note zu der von ihm herausgegebenen Chronica Marchionum Brandenburgensium**) bemerkt, von ca. 1235 bis ca. 1241 unbestreitbar in dänischem Besitz gewesen.
Die Abtretungsurkunde Barnims kann also nicht als Beweis für die Vermählung Johanns mit einer Tochter des Pommernherzogs angesehen werden. Daran ändert auch die Thatsache nichts, dass die Uckermark bedeutend grösser als das Land Wolgast war und der über- schiessende Teil als Heiratsgut gedeutet werden könnte. Neuerdings hat Sello an der soeben erwähnten Stelle die Heirat Johanns I. mit einer pommerschen Hedwig überhaupt in Abrede gestellt, geht aber damit offenbar zu weit, denn ganz hinfällig war auch bei dem bisherigen, eben dargelegten Stande der Frage die Annahme von ihrer Existenz nicht.
Ein thatsächlicher Beweis für sie aber, wenn auch nicht ein urkundlicher im strengen Sinne des Wortes, so doch durch ein Kunstwerk jener Zeit scheint jetzt gefunden zu sein. Auf der im Mai und Juni d. J. hier veranstalteten Renaissance-Ausstellung zog als ein viel bewundertes Prachtstück, wenn es auch nicht der Renaissance angehört, der im Besitz der Nicolaikirche befindliche goldene Abendmahls-
*) Riedel, Cod. dipl. Brandenb. B. I. p. 31.
**) Forschungen zur brandenburgischen und preussischen Geschichte I. p. 142.