Schiffstypen in der Mark.
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sein Fahrzeug für die Schuld verpfändete. Sodann übertrug der Notar oder das Gericht den wesentlichen Inhalt der Schuldurkunde in den Meßbrief mit Siegel und Unterschrift.
Die Löschung eines solchen Vermerkes erfolgte durch Durch- streichung des Eintragungsvermerkes mit roter Dinte. Die Kassation oder das Durchschneiden des Meßbriefes, wie es bei den Hypothekenbriefen stattfindet, unterbleibt.
Zahlte der Schuldner nun weder Zinsen, noch das fällige oder gekündigte Kapital nicht pünktlich, so hatte der Gläubiger das Recht, die Zwangsversteigerung des verpfändeten Schiffsgefäßes zu beautragen. Das Zwaugsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren eines Schiffsgefäßes ist demjenigen eines Grundstücks genau entsprechend.
Die neuere Gesetzgebung hat den Meßbrief beseitigt. An Stelle der Steuerbehörde ist das Gericht des Wohnortes des Schiffseigners getreten und ihm wird nunmehr zum Ausweise seiner Eigentumsrechte an dem Schiffsgefäß ein „Schiffsbrief“ ausgestellt.
Die früheren Meßschilder sind entfernt, an ihre Stelle sind außenbords angebrachte Bezeichnungen getreten und zwar so, daß sie auch während der Fahrt des Schiffes von jedermann leicht erkannt und gelesen werden können.
Da ist zuerst das Namensschild mit dem Vor- und Zunamen und dem Heimatsort des Schiffers. Der gewaltsame Zwang, der hier oft waltet, um Abkürzungen der Namen herbeizuführen, ohne daß die bestehenden Vorschriften verletzt werden, ist nicht selten ohne Humor. Wm. soll Wilhelm, F. a. K. soll Friedrich August Karl heißen etc. Gewöhnlich ist das Namensschild an der Längsseite der Kajiittenwand angebracht, oder am Steuerholm auf beiden Seiten desselben.
Vorn an den Kaffepianken befinden sich auf beiden Seiten des Schiffes die Angaben über die Größenverhältnisse, den Tonneninhalt und die grundbuchliche Bezeichnung. An den Längsseiten des Schiffes befinden sich die Angaben über den Tiefgang bezw. die Ladelinie in Strichen und Zentimetern.
Auch die Schiffsbriefe tragen äußerliche Erkennungszeichen. Ich habe bereits erwähnt, daß zweieidei Arten von Schiffsgrößen bestehen, die nach Finow- und die nach Elbe- bezw. Odermaß gemessenen. Die Schiffsbriefe der nach Finowmaß gemessenen Schiffe befinden sich in einem Pappumschlage von weißer, und die nach Odermaß gemessenen in einem solchen von roter Farbe.
Mitverpfändet ist alles an Bord befindliche und zur Pertinenz eines Fahrzeuges gehörige Gerät, wie Anker, Ketten, Taue, Leinen, Ruder, Kloben, auch wenn diese Gegenstände nicht im unmittelbaren Gebrauch sich befinden sollten. Ausgeschlossen von der Pfändung ist alles dem