11. (4. ordentliche) Versammlung des XI. Vereinsjahres.
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Für das von uns geplante Werk „Geschichte der Fischerei in der Provinz Brandenburg“ bedürfen wir der •Fischerei-Kegesten Ihres Archivs nach Massgabe der beifolgenden beiden Anlagen I und II.
Da unser Verein, wie aus den ferner anliegenden neusten Hefte seiner Mitteilungen ersichtlich ist, eine sehr segensreiche Tätigkeit entfaltet und auch das neu geplante Werk zur Förderung unserer gemeinnützigen Bestrebungen dienen soll, glauben wir die Bitte aussprechen zu dürfen, einen Ihrer Archiv-Beamten mit der Anlage der gedachten Kegesten Ihres Archivs betrauen und uns durch kostenfreie Überlassung Ihre für unser Werk unerlässliche Vorarbeit gütigst unterstützen zu wollen.
Ergebenst
Fischerei-Verein für die Provinz Brandenburg.
Der Vorsitzende Uhl es.
1. Ein liegest ist ein kurzer Auszug aus einer Urkunde, der alles Wichtige und eine kurze Beschreibung derselben enthält.
2. Wichtig sind die Namen des Ausstellers und des Empfängers, das Geschäft und die Kechtskraft der Urkunde nebst deren Zeitbestimmung.
3. Während bei neueren Urkunden die Kechtskraft durch das jetzt geltende liecht normiert wird, ist man bei älteren auf die Resultate der Forschung angewiesen. Die spezielle Literatur Uber diesen Gegenstand besteht in:
a) Julius Ficker: Beiträge zur Urkundenlehre I. Innsbruck 1877. 364 S.
II. Innsbruck 1878, 549 S.
b) Gustav v. Buchwald: Bischofs- und Fürstenurkunden des XII. u. XIII.
Jahrhunderts. Beiträge zur Urkundenlehre, liostock 1882. 484 S.
c) Otto Posse: Die Lehre von den Privaturkunden. Leipzig 1887. 242 S.
4. Der äusseren Form nach sind alle älteren Urkunden mit Ausnahme der Kaiserlichen und päpstlichen Privaturkunden, dem Inhalt nach aber oft auch öffentliche, z. B. Staatsverträge, Urteilssprüche u. s. w. Das muss im Regest kenntlich gemacht sein. Ein Markgraf von Brandenburg, der unter seinem kleinen Siegel ohne Zustimmung seiner Räte oder Vasallen urkundet, stellt eine Privaturkunde aus, mit Zuziehung dieser und unter grossem Siegel eine öffentliche. Ähnlich so, wenn der Bischof mit oder ohne sein Capitel urkundet. Es muss also im liegest stets eine Notiz über vorhandene oder vorhanden gewesene Besiegelung angegeben werden. Hierzu wählt man Abkürzungen: L—lateinisch, D—deutsch, 0—Original, C—Copie.
6. Bei Personen- und Ortsnamen giebt man die moderne Form, wenn man ihrer sicher ist. In Zweifel setzt man die alte in den Text, besonders bei Dörfern.
7. Anderweitige Ortsbestimmungen z. B. Grenzen man gibt im Regest so genau wie möglich. Da diese aber oft sehr weitschweifig sind, so hilft man sich durch den Zusatz „mit genau beschriebener Grenze“ oder dergleichen.
8. Bei der Angabe des Geschäfts empfiehlt es sich neben kurzer moderner Bezeichnung die alte, wie sie in Text steht, in Klammern zuzusetzen.
Das empfiehlt sich besonders:
9. Bei der Angabe der Gewässer, denn oft sind ältere Ausdrücke mehrdeutig z. B. stagnum — See und Stauteich, piscina — Teich und Fischerei: Vlot —