11. (4. ordentliche) Versammlung des XI. Vereinsjahres.
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Fluss und gegrabener Canal, amnis und rivus können Fluss, Bach und Graben bedeuten. Dyk oder Dick ist — Teich und Deich.
10. Fischnamen sind im Deutschen von lokalem Sprachgebrauch abhängig und schwanken, im lateinischen bedeute esox ebenso oft Lachs wie liecht.
11. Bei Erwähnung von Fischereigeräten ist die alte Namensform besonders notwendig; clausura ist fast stets nur Aalwehr; clausura piscium kann aber auch mehr bedeuten; die liaupsäcblichen Bezeichnungen sind alvanc alwere gurgustrium und gurgustium captura angevillarum. Vielfach vorkommende Worte sind: sagena: Wade magna u. minuta — grosse und kleine W. Cropelwade — kleine Wade, Niwade. Ändere Netzbezeichnungen: Drachgarne, Worporette, Stoke, nette Garne. Hamushantangele und vlotangele, Rusa — Sporta — Reuse.
12. Streng zu unterscheiden ist, ob die Urkunde von grosser oder kleiner Fischerei handelt: Grosse Fischerei — piscatura retium et sportarum et quo- cumque sortiantur nomine capi pisces. Kleine Fischerei — cum instrumentis et retibus minutis ct sportulis.
13. Ganz besonders ist die Wiedergabe der urkundlichen Form in Klammern da zu empfehlen, wo sich slavische Sprache eindrängt, z. B Seran = Aalkiste und da wo niederdeutsch und hochdeutsch sich mengen, ein Prozess der auch in der Gegenwart noch fortdauert.
14. Ein Regest soll so knapp wie möglich und klar gehalten sein. Für den hier verfolgten Zweck braucht nicht der volle Urkundeninhalt wiedergegeben zu werden, sondern nur der auf die Fischerei bezügliche: z. B. 1243 Januar 23 der Gründungsurkunde von Lychen; ein volles Regest hätte auch den Inhalt der Rechtsnormen angeben müssen, hier genügen nur die für die Fischerei.
15. Die Regesten eines Archivs oder einer Privilegienlade sind chronologisch in einem Anhänge zu den Mitteilungen abzudrucken, es empfiehlt sich sie besonders zu paginieren und zwar laufend für sich, so dass Interessenten sich die im Laufe der Zeit fertig werden: Regesta piscatorica Branden- burgiae als besonderen Band heften lassen können.
16. Für eine Geschichte der Fischerei in der Mark Brandenburg ist diese Registrierung der Archive eine unerlässliche Vorarbeit.
17. Zur Anlage der Regesten sind halbe Bogen empfehlenswert, da man freien Raum für Angabe von Drucken zu Verweisen und Notizen behalten muss.
1348. Juli 16. Berlin. Ludwig Markgraf von Brandenburg u. d. Lausitz vereignet dem Benedictinernonnenkloster Zedenick Dioec. Brandenburg, neun Stück Jahreshebungen aus den Tornower Gewässern (aquis) im See (stagnum) von Tornow von der Stadtmühle bis zur Dorfmühle von Poltze im Balan-See bei Fürstenberg in beiden Seen Delsich beim Dorfe Bomgarde in beiden Seen von Selchow hinter dem Dorfkirchhof im See Gouenow im Grenzgebiet von Bomgarde und Meseberg und im Dorfsee zwischen Bomgarde und Glam- becke mit allen Rechten unter den bestehenden Abgaben und dem althergebrachten Recht, ihre Kähne (naues) überall am Ufer anzulegen sowie der Jurisdiction (excessus) über die Gewässer für 36 Mark Brandenburg. Datum Berlin a. d. M° CCC° XI octaus feria quarta in crastino dinisionis apostolorum.