284 Gr. Sello, der Roland zu Perleberg und andere märkische Rolande.
Bahn ein*). Dass wir aber aus späterer Zeit keine Kunde über dieses primäre Verhältnis haben, ist ebenso natürlich und begreiflich. „Der direkte Rechtsverkehr der märkischen Städte mit Magdeburg hörte bereits früh auf“**). Es war dies eine Folge der organisatorischen Tätigkeit der Markgrafen Johann I. und Otto III. auf dem Gebiete des bran- denburgischen Städtewesens. 1315 wurde die Neustadt selbst zur höchsten Dingstatt der brandenburgischen Lande Johanneischen Anteils erhoben; von ihrem Roland (welcher nicht am Rathause stand, sondern diesem schräg gegenüber am anderen, nach der Dominsel wärts gekehrten Ende des langgestreckten Marktes) heisst es in dem ohne Grund umstrittenen Eteostichon des Stadtbuchs, dass er 1402 „locabatur“ (d. h. er wurde wieder aufgestellt; anlässlich der Wiederherstellung des 1366 zerstörten Bremer Roland heisst es auch nur „do let de rad buwen Rolande“). Die Statue war natürlich bemalt; sie wird zu Ende des 16. Jahrhunderts als reich mit Silber, im Anfang des 17. Jahrhunderts als mit Gold stafiert geschildert, und noch 1716 wurde Gold zu ihrer Ausschmückung verwendet.
Inzwischen war die Entwickelung der brandenburgischen Stadtrechte ihren eigenen, von Magdeburg gesonderten Weg gegangen. Wir kennen dieselben erst aus erheblich späterer Zeit. Clauswitz***) stösst daher offene Türen ein, wenn er, um den „Zusammenhang (der märkischen Städte) mit Magdeburg“, „die Bezeichnung (Magdeburgs) als Mutterstadt (der märkischen Städte), wenn sie auch von Autoritäten wie Stölzel angewendet wird“, anzufechten, versichert „das Recht der Städte Brandenburg und Berlin, das wir ja in seiner frühesten Form kennen, zeigt gegen das Weichbildrecht wesentliche Unterschiede“. Einen besonderen Trumpf hätte er durch den Hinweis darauf ausspielen können, dass auch das Brandenburger und das Berliner Recht spezifische Unterschiede zeigen. Es kommt nur auf alles das für unsere Frage nicht das geringste an. Die kleinen Anfänge des sog. sächsischen Weichbilds, welches er willkürlich als Norm annimmt, reichen nicht über die Mitte des 13. Jahrunderts hinauff), der Abschluss dieses Rechtsbuches erfolgte wesentlich später; das Schöffenbuch der Neustadt-Brandenburg, welchem wir zuerst genauere Kenntnis des dortigen Stadtrechts verdanken, be-
*) Vgl. hierüber und zum folgenden Heydemann 1. c. S. 48 ff.
**) v. Martitz, D. ehel. Güterrecht des Ssp. 1867, S. 24.
***) Wenn hier und weiterhin Clauswitz genannt wird, so ist das Referat über seinen am 26. April 1902 im Verein f. d. Gesch. Berlins gehaltenen Vortrag in den „Mitteilungen“ desselben Vereins, 1902, No. 5, gemeint. So lange wie die Ansichten des geschätzten Herrn Vortragenden nicht in authentischer Form vorliegen, muss er sich wohl gefallen lassen, bei den Worten des Berichterstatters genommen zu werden, f) R. Schroeder, Lehrbuch d D. RG. 4. Aufl. 1902, S. 679.