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6 . Zur Subsistenz wird dem Schulmeister eine Kuh und ein Kalb, item ein Paar Schweine und etwas Federvieh frei auf der Weide gehalten und 2 Fuder Heu und 2 Fuder Stroh gereichet. Hienächst bekommt er
7. Von Sr. Königl. Majestät einen Morgen Land (welcher allemal hinter seinem Hause anzuweisen) solchen aufs beste zu nutzen. Die eingewidmeten Dorfschaften bearbeiten solchen und halten ihn im Gehege.
8 . Bekommt der Schulmeister von den gesammten Bauern seines Distrikts p. Hufe , 1/4 Roggen, 2 Metz Gerste. Gehet der Roggen über 1/2 Winspel werden die Portiones der Bauern kleiner; gehet er drunter legen sie zu.
9. Jedes Schulkind a 5 bis 12 Jahren incl. giebt ihm jährlich, es gehe zur Schule oder nicht, 16 gr. preuß. oder 4 gGr.
10. Ist der Schulmeister ein Handwerker, kann er sich schon ernähren; ist er keiner, wird ihm erlaubt, in der Erndte 6 Wochen auf Tagelohn zu gehen.
11. Der Schulmeister ist frei vom Kopf- und Horn-Schoß, imgleichen Schutzgeld.
12. Im Fall ein Bauer oder Instmann mehr als zwei Kinder hätte, die zur Schule gebracht werden könnten, wird der Ueberrest des Schulgeldes von den Interessen der 60000 Rthlr. bezahlet.
13. Der zweite Klingebeutel ist vor die Schulmeister.
14. Wo Cölmer wohnen, dieselben geben den Bauern gleich, nämlich n 1/ 4 Kor und 2 Metz Gerste. Weil aber sonst ihre Condition besser, als der Bauern, bezahlen sie vor jedes Kind jährlich 6 gGr. Schulgeld. Aus obigem Fonds Fonds der 60000 Rthlr. wird ihnen nichts zur Hülfe gegeben.
16. Die Beamte sind zwar frei, schicken sie aber ihre Kinder zur Schule, zahlen sie vor das Kind monatlich 2 gGr. Alle übrigen Amtsbediente zahlen wie die Cölmer p. Kind 6 gGr. jährlich. Forstbediente wie die Beamten; Warthen wie die Bauern. Diese letzten: sind auch gehalten, ihre Kinder zur Schule zu schicken.
16. Jedes Schulkind, wenn es konfirmirt wird, bezahlet dem Schulmeister 6 gGr.
17. Aller Orten, wo unumgängliche impeckimeutu sehn, daß keine hinlängliche Societäten zusammen gebracht werden können, e. §. wo durch Wasser oder Wald starke Abschnitte sehn, wird der Zuschub aus dem zweiten Klingebeutel getan, und weil dieser nicht weit hinreichen wird, kann vor jede Hochzeit von dem ?astore loci 30 gr. Preuß. oder 8 gGr. zu Subsistenz der Schulmeister gefordert, und um Zuschub an solchen Orten angewandt werden, damit der Königl. Fonds der 50000 Rthlr. nicht beschweret werde.
18. Jedem Schulmeister muß ein Platz zum Küchen-Garten gleich hinter seinem Hause angewiesen werden.
19. Wird sich der Adel hiernach zu richten haben und zur gemeinschaftlichen Einrichtung der Schulen die Hand bieten, wie Wohl ihnen frei stehet, die Sache nach ihrem besten Gefallen einzurichten, nur, daß der Schulmeister seine Subsistenz habe und der von Sr. Königl. Majestät intendirte Entzweck erreicht werde.
Endlich so muß jeder Prediger auf die richtige Observanz dieser Stiftung vigiliren, und die Saumseligen sofort bei der Königl. Krieges- und Domainen- Kammer anzeigen, welche sodann, wenn der Beamte längstens binnen 14 Tagen das rückständige Schulgeld nicht beigeschafft, die Beamten dazu anhalten, und das Geld allenfalls von der Lieferung abzuziehen hat.
Königsberg, den 30sten Juli 1736.
Allerhöchste Königl. Konfirmation dieses Schulplans.
Sr. Königl. Majestät in Preußen, Unser allergnädigster Herr, haben die allerunterthäuigste Vorstellung Dero Würkl. Geheimen Etats-Minister von Görne, von Kunheim und von Bülow, vom 30 Juli, nebst dem Entwurf der Einrichtung des Schulwesens in Preußen erhalten, und gleichwie sie solchen approbiren und deshalb die abschriftlich beikommende Ordre an