Heft 
(1914) 1
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Dero Etats-Minister u. Cecceji ergehen lassen, also befehlen Sie Dero vor­gedachten Ministern allergnädigst, nnnmehro nachdrücklich zu arbeiten, daß das ganze Werk, so bald möglich, zuerst in Litthauen, und folglich auch im deutschen Departement zum Stande kommen möge. Königsberg, den Isten August 1736.

An Friedrich Wilhelm,

die Etats-Minister

v. Görne, v. Kunheim und v. Bülow rc.

Sr. Königl. Majestät in Preußen, unser allergnädigster Herr, remittiren an Dero Würkl. Geheimten Etats-Minister von Cocceji und Vice-Präsidenten von Reichenbach in Gnaden, den mittelst kopeilich beikommender aller- unterthänigsten Vorstellung Dero Würkl. Geheimten Etats- und Krieges- Minister v. Görne, v. Kunheim und v. Bülow eingesandten Plan, wie die Einrichtung der Schulwesens in Litthauen, auch nachgehends mutatis mutunckw im deutschen Departement gefastet werden soll, und da sie solches völlig allergnädigst approbieren; so befehlen Sie vorgedachtem von Cocceji und v. Reichenbach in Gnaden, das Nöthige zur Exekution dieser Einrichtung cke concert mit Dero Genneral- Ober- Finanz- Krieges- und Domainen- Direktorio weiter zu besorgen. Königsberg, den Isten August 1736.

Ordere Friedrich Wilhelm,

an den rc. v. Cocceji und

rc. v. Reichenbach rc.

Es ward hierauf unter Berlin, den 12ten August 1736 an die Preuß. Regierung: und Berlin, den 3ten Sept. ep a. an beide rc. Kammern, mit Sr. Maj. eigenhändigen Unterschrift verordnet:daß diese Sache der Allerhöchsten Willens- meinung gemäß zu Stande kommen und über dieser Verfassung mitallem Nachdruck gehalten werden solle," wonach auch die Commissarien, der Hofgerichtsrath Uhde fürs Litthausche und der Oberappelations­rath v. Sonnentag fürs deutsche Departement, jener sub dato Insterburg, den 18ten Aug., dieser f. d. den 30. Okt. 1736 instruirt, auch von der Preuß. Regierung nachfolgendes Ausschreiben an alle Hauptämter erlassen wurde:

Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm König rc. Unfern rc.

Bei der geschehenen Einrichtung der Dorfschulen wollen Wir insonderheit folgendes genau beobachtet und zur schleunigen Exekution gebracht wissen;

1. Muß der Getreidebeitrag zum Unterhalt der Schulmeister jährlich durch die Schulzen zusammengebracht, das Schulgeld aber bei der Dezems- Einnahme bezahlt werden. Der Prediger giebt dem Schulmeister das seinige pränumerando auf 1/2 Jahr, und muß beides, Getreide und Schul­geld, bei jeder jährlichen Kirchen-Visitation, von dem Erzpriester auf einem besonderen Bogen berechnet, und von demselben, bis auf weitere Verfügung, unterschrieben werden.

2. Müssen tüchtige Subjekte zu Schulmeistern angenommen werden, und da sie vom Erzpriester und Prediger zu bestellen, so haben sie auch die Aufsicht über dieselben in allen das Lehr-Amt und Leben angehenden Fällen. In übrigen Dingen aber stehen sie unter Jurisdiktion des Hauptamts. Was aber die adelichen Schulmeister betrift, exerziret zwar der Patronus die Jurisdiktion über dieselbe, jedoch dergestalt, daß mit dem Erzpriester und Prediger des Ortes jedesmal bei Bestellung eines Schulmeisters, wegen seiner Geschicklichkeit gehörig konferiret werde. Was aber seine Capacität, Lehre, Amt und Aufführung bei der Schule anbelangt, bleibt es, wie vor­stehet, dabei, daß der Erzpriester und Prediger über ihn die Aufsicht haben, und wenn es daran fehlet, dahin sehen müssen, daß er abgeschaffet werde.

3. Was diejenigen Gelder betrift, so zum Theil aus dem Kirchenvermögen, zum Theil aus dem Klingesäckel, imgleichen vor Confirmation der Kinder und Trauungen, jährlich zum Behuf der Schulmeister fließen und bezahlt