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sammen: 300 Handtage, l Th. 8 Silbergr. 6 Psg. bares Geld für Pacht-Ochsen und Heedegespinstgeld.— Getreidepächte finden nicht statt, dagegen befindet sich bei jedem Vollbauern folgende herrschaftliche Hofwehr: 2 Pferde, 2 Ochsen, 1 Kuh, 1 Zuchtsau, 1 Schlachtschwein, 3 Gänse, 1 Kessel mit Haken, 1 Axt, 1 Beil, 1 Hacke, 2 Forken, 1 kompletter Wagen, 1 Pflug, 1 Haaken, 1 Schneidelade mit Zubehör und 1 Knechtsbette. Die Hofwehr der Halbbauern ist bis auf die Pferde und Ochsen die gleiche. In den Hofbriefen der Kossäten ist von der Hofwehr garnichts hemerkt.— Ferner steht den Insassen von Bläsendorf in der Stiftheide kein Mast- und Weiderecht zu.— Abgaben an die Geistlichkeit beschaffen sie sich selber.
Vorbeschriebenes Verhältnis, welches das darüber aufgenommene Informations-Protokoll vom 10. Juni näher nachweist, wollen Berechtigte und Verpflichtete nach Anleitung des Regulierungs-Ediktes vom 14. September 1811 jedoch mit Beibehaltung des Vergleichs abändern, und größtentheils ganz auflöseu."
Nachdem die Gemeinde solches befürwortet hat, wird ihnen nun das neue Verhältnis näher auseinandergesetzt:
„Das „Bäuerlich-laßitische Verhältnis" wird am 26. Juni 1816 von Seiten der Bauern und des Stiftes gänzlich aufgehoben. Den Besitzern wird das freie Eigentum über Höfe, Gärten, Wörden, Aeckern, Wiesen, Weiden und Holzung übertragen. Die Besitzer und ihre Nachkommen entsagen von jetzt an und auf immer allen Ansprüchen an das Stift. Sämtliche Abgaben und Lasten tragen sie allein.— Bis zum festgesetzten Termin sind noch alle Dienste zu leisten.— Die Aufmessungskosten der Feldmark Bläsendorf tragen die 28 Bauern allein.— Als Entschädigung für die erlassenen Hofedieuste und Leistungen zahlen die Besitzer folgende Loskaufsumme:
u) jeder Vollbauer 830 Thaler, von 21 Vollbauern 17 430 Thaler,
b) der 1'/- Bauer 800 Thaler,
c) der Halbbauer 450 Thaler, von 6 Halbbauern 2700 Thaler,
d) der Kossät 300 Thaler,
e) jeder Kätner 170 Thaler, von 3 Kätnern 610 Thaler.
Vorstehende Loskaufsnmme, welche insgesamt 21740 Thaler ausmacht, wird in Brandenbnrgischen Silbercourant nach dem Münzfuß des Jahres 1764 in 01 bis Öls Stücken gezahlt.— Hilfsdienste nach dem Edikt vom 14. September lttll verlangt das Stift nicht.— Das Stift behält noch folgende gutsherrliche Gerechtsame: Die Gerichtsbarkeit, das Schutzgeld, die Polizei, das Pratronat- recht, die Jagd aus der Feldmark und die Straße.igerechtigkeit."
Hiermit wird dieser Rezeß zur völligen Zufriedenheit sämtlicher Teilnehmer geschlossen. Sie erklären, daß alles darinnen ebenso niedergeschrieben sei, wie sie solches unter sich verabredet und festgesetzt hatten. Beide Teile geloben, diesen Regulierungsvergleich jederzeit getreulich zu erfüllen. Das beweisen unsere Unterschriften.
So geschehen nach der amtlichen Festsetzung Stift Heiligen grabe, den 12. Oktober 1816.
Der langersehnte Traum war in Erfüllung gegangen. Die Bauern waren frei. Frei konnte jeder auf dem Hofe und auf dem Felde schalten und walten.
Doch man hatte es sich zu goldig vorgestellt, solch ein eigener Herr zu sein.. Sorglos hatten die Bauern bis jetzt in den Tag hineingelebt. Fiel ein Pferd oder ein Ochse, das Stift ersetzte ja das Stück! Aber nun? Selber hatte jeder für den Schaden einzustehen. Da verlebten sie oft harte Tage. Mancher sehnte sich oft nach den alten Zuständen zurück. —
Nachdem nun die Gutsuntertänigkeit aufgelöst war, wurde in den Jahren 1820 -1830 das gesamte Land durch die. Separation oder Gemeinheitsteilung neu eingeteilt. Jeder Besitzer bekam nach der Größe seines Gehöftes und nach der Anzahl des Viehes Ackerland, Wiesen und Wald zugeteilt. Auch die Allmende des Ortes, Ländereien zur bisherigen allgemeinen Benutzung, verschwand. Da war der Torfstich, der den Einwohnern seinen graubraunen Torf gab. - Er wurde z. B. in 35 Parzellen geteilt und vergeben.