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Ein Rechtsstreit zwischen Heiligengrabe und der Stadt Pritzwalk aus dem 30jährigen Kriege.
Nach Stiftsakten bearbeitet von Johannes Simon.
war in den Tagen der heiligen Weihnacht, nach Christi, unseres Heilandes und
>»^ Seligmachers Geburt'), im Jahre Tausendsünfhundertundsiebenundfünfzig, als ein Vertrag besiegelt und unterschrieben wurde, der unkündbar und unauflösbar sein sollte in alle Ewigkeit.
„Wir Bürgermeister vndch Rathmanne der Stadt Pritzwald, Bekennen fnr vnh vnd Misere NachKommen im Rathstuele, auch sonst für Allermenniglicherych das wir mit wolbedachteni gemüete, wißen bnd willen, auch vulbordtch der alten Natmannen, Alterleuten und Gildemeistern der Vier Werkes vnd den verordneten Viertelmeistern der ganzen gemeine, eines bestendigen, rechten vnd ewigen Ver- kauffs vorkauffet haben vnd Kegenwertigen") in Krafft vnd niacht dieses Brieses für vnß vnd vnsere NachKommen verkeuffen den würdigen, Erbaren vnd VielTugendsahmen Anna Wardenberges, begebenerch Jungfrawen Zum Heiligen Grabe, vnd auch Anthonia Wardenberges, Mathias von OPPen Schlichen Ehelichen nachgelassenen witfrawench, geschwesternch, VierZigk gülden gangbare Müntze Jehrlicher'o) Zinse von vnserm Rathause vnd weitesten Stadtgüettern, beweglichen oder unbeweglichen, alle Jahre aufs Weihnachten nach lluto im folgenden Acht vnd funfZigsten mit der ersten Zinse vnd Renthgebunge") anZufangen, vnd also für vnd für Vnuorhindert^) Zu geben, Zu entrichten vnd Unweigerlichen Zu erlegen, dafür Vns die obgedachten Anna vnd Anthonia Wardenbcrges, geschwestern, Ein Tausend gülden an gueter'^) gangbarer Müntze, iedenn") gülden aufs Vier vnd Zwentzigk schillinge lübisch gerechnet, volkümb- lichen'ch an einer Summa barüber'ch vnd Zu voller genüge wirklichen entrichtet, beZalet Und Zue vnsern sichern henden Überantwortet, die wir auch also bahrüber empfangen vnd ferner in der Stadt Nutz vnd uotürfftigen behueff^), auch Zue abwendung furstehender^) Noch Hingewand vnd gebrauchet haben, . . . ."
Bei dem Worte der Wahrheit und gutem, wahren und treuen Glauben gelobten Bürgermeister, Ratmann und Gemeinde, diesen Vertrag zu halten und alljährlich auf Weihnachten die Zinsen der aufgenommenen Schuld abzutragen. Keine Arglist, keine rechten und Unrechten Handlungen, keine Gerechtsame und Privilegien sollten je benutzt werden, der Stadt von ihrer Verpflichtung zu helfen. Man wollte, daß sothaue^) Tausend gülden heuPtsumma^o) vnabkeuflichen, dieweile^) die Stadt Pritzwald ist vnd in ehren stehet, bleiben sollen." Die Zinsen sollten den beiden Schwestern zufallen, nach dem Tode der einen sollte die andere die Zinsen allein erhalten. Wenn aber auch sie gestorben sein würde, dann sollten die vierzig Gulden dem „Ehrwürdigen CaPittel Zum Heiligen Grabe hin- und Zufällen immer und ewiglichen aufs Weynachten, Jnniaßen^) wir^) dieselbige in vnserem lebendes empfangen an guetter gangbarer Müntze, den würdigen, Andechtigen vnd Erbarn AbbatißüuZ vnd PriornEZ vnd gantzen Convent des Jungfrawen Closters Zum Heiligen Grabe .... Von welchen Zinsen sich die obbeschriebene-ch Jungfrawen an nothwendigen ihren behueff erhalten oder ihres besten, dieselben doch furnemblich^) Zue ihrer Kleidunge, wie von alt.rs gewöhnlichen^), genießen vnd gebrauchen sollen vnd inügen, . . . vnd . . . sollen die Vierzig!' gülden Jehrlicher Zinse also bestendigk^) vnd ewiglichen bei vorgeschriebenen CaPitel vnd Jungfrawen Zum Heiligen Grabe bleiben.
„Wehre^) es aber vnd begiebt sich also, wie wihr^) vns nicht versehen, das es mit den: Closter Zum Heiligen Grabe eine andere Gestalt gewünne^), also das darinnen Keine Christliche Jungffern mehr begeben oder bekleidet würden,
lj alte Angabe der Zeit. ?) w, v^u, vnd---und, vntz^-uns, usw. jedermann, «j — Vollmacht. Viergewerke. °) gegenwärtig. ?) ins Kloster eingegeben. ") Wittib, Witwe.
beide waren Schwestern. ">) jährlich. Zahlung der Rente. -) unverhindert, "y guter, o) jeden, 'y vollkommen, "y in barem Gelde. Behuf, Zweck. bevorstehend. solange. 2 °) gute Verdeutschung von „Capital" Isl, cspul- Haupt, daher Hauptsumme, Hauptgeld.
, diese. 22 s gleichwie. "0 die beiden Schwestern. '0 Leben. 2°) Abtissin. jetzt in Heiligen- grabe nicht mehr vorhandenes Amt, unter der Abtissin stehend. die oben „beschriebenen" genannten Jungfrauen. besonders. noch aus der katholischen Zeit; diese Forderung hieß später im Kloster das „Kappengewandgeld". ^°) beständig. wäre. wir. gewönne.