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llaloneton, d. i. ein für Salz eingetauschter Sklave. Aus der Mitte des vorigen Jahrhunderts wird ein Beispiel bekannt, daß man in ähnlicher Weise in Abessinien zwei jnnge Sklaven um 20 Salzstücke kaufen konnte. Aehnliches wird aus Sierra Leone berichtet. Daß überhaupt der Genuß von Salz zuweilen nur den Reichen möglich war, die Geld genug besaßen, solches zu kaufen, beweist auch unsere Redensart: „Der ist reich, der kann Salz essen." Ihren Sinn hat sie indes bei uns längst verloren.
Das älteste Zeugnis für Salzhandel in Deutschland ist eine Urkunde Ludwigs des Deutschen für das Kloster Kempten vom Jahre 859, in der das Kloster das Recht erhielt, jährlich drei Schiffe zum Salzholen nach Hall schicken zu dürfen. Arnulf von Kärnten erweiterte das Recht im Jahre 889 dahin, daß das Kloster jährlich auch noch sechs Karren nach Hall schicken dürfe. Einen großen Umfang nahm später der Handel mit Lüneburger Salz an, das auch über Hamburg auf dem Seewege verhandelt wurde. Bremer und Lübecker Kaufleute führten es nach Gotland und Livland aus.
Das Salz diente im Handel nicht selten als Zahlungsmittel. Völker an der chinesisch-birmanischen Grenze, in Jnner- afrika und in Abessinien verwenden es statt des Geldes. Bei den Römern bestanden die Spenden der Könige an das Volk häufig in Salz. Daneben wurden Leistungen vielfach mit Salz „bezahlt". Auch als sie später durch Geld abgelöst wurden, erhielt sich der Name sularium, Salzgabe, für sie < Fremdwort: Salär). Ein Paar Körnlein Salz galten allgemein als Bezeichnung der kleinsten Wertmenge. Wollte man ausdrücken, daß jemand eine wenig lohnende Arbeit habe, so sagte man von ihm, er verdiene nicht einmal das Salz zum Brot. Dem Salzhandel verdankt auch die ehemals kleinste deutsche Scheidemünze, der Heller, seinen Namen. Er heißt so nach Hall (also eigentlich Häller), dem Vorort des süddeutschen Salzhandels.
In Brandenburg, das uns hier besonders angeht, mußte für jedes fremde Salz eiu Salzzoll gezahlt werden. Nur der Adel, die Prälateu Lind die Ritterschaft durften für ihren eigenen Bedarf Salz zollfrei einsühren, genau wie der kurfürstliche Hof. Das Recht der Zollerhebung wurde gegründet auf das kurfürstliche Salzregal, das bei dem Mangel an inländischer Erzeugung nur durch indirekte Besteuerung der Ein- bezw. Durchfuhr ausgenutzt werden konnte oder aber durch Gelderhebuugen für Privilegierungen.