Heft 
(1.1.2019) 18
Einzelbild herunterladen

SOZIALES/ INFOS

Aus demABC der Behindertenhilfe(8. Teil)

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Es gibt verschiedene Arten der Beendigung (Auflösung) des Arbeitsverhältnisses. Für den schwerbehinderten Arbeitnehmer ist diese Un­terscheidung auch im Hinblick auf den Kündi­gungsschutz nach dem Schwerbehindertenge­setz von Bedeutung.

Da das Schwerbehindertengesetz den Schutz vor einer Beendigung des Arbeitsverhältnis­ses bezweckt, die ohne oder gegen den Willen des Schwerbehinderten geschieht, bedarf grund­sätzlich nur die Kündigung durch den Arbeit­geber der vorherigen Zustimmung der Haupt­fürsorgestelle($ 15).

Der Schwerbehinderte ist dagegen in seiner Entscheidung frei, das Arbeitsverhältnis durch eigene Kündigung aufzulösen.

Das Arbeitsverhältnis kann auch einvernehm­lich zwischen den Vertragsparteien zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet werden. Es handelt sich hierbei um einen Aufhebungs­vertrag, der das Arbeitsverhältnis ohne Kün­digung enden läßt.

Durch die eigene Kündigung des Arbeitsver­hältnisses wie auch durch den Abschluß eines Aufhebungsvertrages können dem Schwerbe­hinderten Rechtsnachteile entstehen. Denn er verzichtet dadurch freiwillig auf den besonde­ren Kündigungsschutz nach dem Schwerbe­hindertengesetz... In diesen Fällen sollte sich der Schwerbehinderte unbedingt vorher von seiner Schwerbehindertenvertretung, der Hauptfürsorgestelle, Fürsorgestelle oder dem Arbeitsamt beraten lassen.

Dies gilt auch für Entlassungen in Verbindung mit Sozialplänen, in denen häufig als Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Aufhebungsvertrag vorgesehen ist(vgl. dazu auch$8 20 Abs. 1 Nr. 3 a).

Bei zeitlich befristeten Arbeitsverträgen en­det das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung zu dem vereinbarten Zeitpunkt. Befristungen, die nicht unter das Beschäftigungsförderungs­gesetz 1985 fallen, sind nur zulässig, wenn ein sachlicher Grund für die Befristung gegeben ist...

Arbeitsverträge, deren Auflösung an den Ein­tritt eines bestimmten Ereignisses geknüpft sind, enden ohne Kündigung mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfä­higkeit auf Zeit das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung enden soll(Beendigungsschutz, 8.22).

Ein Arbeitsvertrag kann auch durch Anfech­tung gegenüber dem Vertragspartner gelöst werden, wenn ein Anfechtungsgrund(z. B. arglistige Täuschung) vorliegt. Der Arbeitge­ber bedarf hierzu keiner Zustimmung.

Auch bei einem Aufhebungsvertrag oder bei einer Anfechtung des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung

Nr. 18/91

rechtzeitig vorher zu hören. Daneben sind die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte von Betriebs- bzw. Personalrat bei personellen Einzelmaßnahmen zu beachten.

Beendigungsschutz, erweiterter

Nach$ 22 bedarf auch dann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehin­derten der vorherigen Zustimmung der Haupt­fürsorgestelle, wenn sie im Falle des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit oder der Berufsunfähigkeit ohne Kündigung erfolgt. Der Gesetzgeber spricht hier von demerwei­terten Beendigungsschutz, der als Ausnah­metatbestand den Grundsatz durchbricht, daß nur die Kündigung durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorge­stelle bedarf($ 15).

Voraussetzung für die Anwendung des$ 22 ist zunächst, daß eine besondere Regelung für die Fälle des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit und der Berufsunfähigkeit besteht. Eine solche Regelung mit dem Inhalt, daß in diesen Fällen das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung endet, kann in Tarifverträgen, in einer Be­triebsvereinbarung oder im Einzelarbeitsver­trag enthalten sein. Sie findet sich insbesonde­re in Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst, z. B. in$ 59 BAT, kommt aber auch in der privaten Wirtschaft vor.

Nach$ 59 BAT und gleichlautenden Vor­schriften im öffentlichen Dienst endet das Ar­beitsverhältnis ohne Kündigung nur bei der Gewährung von Dauerrenten. In den Fällen der Gewährung von Renten wegen Berufsun­fähigkeit auf Zeit oder Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ruht das Arbeitsverhältnis und lebt nach Ablauf der Zeitrente in vollem Umfang wieder auf. Für diesen Tarifbereich hat$ 22 daher nur Bedeutung für den Fall der Gewäh­rung einer Rente wegen dauernder Berufsun­fähigkeit.

Sinn des$ 22 ist es, bei festgestellter Berufs­unfähigkeit zu prüfen, ob der Schwerbehin­derte durch Änderung der Arbeitsbedingun­gen, durch Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz oder durch andere Maßnahmen weiterbeschäftigt werden kann. Bei einer Er­werbsunfähigkeit auf Zeit ist die Frage zu klä­ren, ob es dem Arbeitgeber zugemutet werden kann, mit der Entscheidung über die Beendi­gung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls so­lange zu warten, bis nach Ablauf der Er­werbsunfähigkeit auf Zeit eine Aussage über die Arbeitsfähigkeit der Schwerbehinderten getroffen werden kann.

8 22 1äßt aber Regelungen über eine automa­tische, d.h. ohne Kündigung erfolgte Beendi­gung des Arbeitsverhältnisses bei Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer unberührt.

Information der Schwerbehinderten­vertretung

Einladung zur Schwerbehindertenver­sammlung der Universität Potsdam Am Mittwoch, den 15. Januar treffen wir uns(Schwerbehinderte und Gleichgestell­te) um 14.30 Uhr im Fachbereich Primar­stufe(ehemals IfL), Friedrich-Ebert-Stra­ße 4, neben der Mensa im Raum 3205. Gegen 15.15 Uhr wird ein Mitarbeiter der Bundesversicherungsanstalt für Angestell­te etwas zum neuen Rentenrecht sagen und uns als Gesprächspartner zur Verfü­gung stehen.

Dr. Dieter W. H. Neupert

{MM eBSW

Verbraucher-Service

BSW-Verbraucherservice

Ab sofort können Behinderte, die im öf­fentlichen Dienst tätig und BSW-Mitglied (siehe auch Nr. 13/91) sind, u. a. auch folgende Dienstleistungen in Anspruch nehmen:

Fahrschule für Behinderte

Behindertengerechter Umbau von PKW

aller Typen(neu und gebraucht)

P. S.: Auch Studenten können den BSW­Service nutzen.

Die aktuellen Listen mit den BSW-Ver­tragsgeschäften in Berlin/Ost, Potsdam­

Babelsberg und Umgebung können in der Redaktion eingesehen werden.

Akademisches Auslandsamt Gebäude F, Zimmer 105

Neue Sprechzeiten:

Montag: 10.00-11.30 Uhr

Dienstag: 10.00-11.30 Uhr, 14.30-17.30 Uhr

Donnerstag: 13.00-14.30 Uhr

Es wird gebeten, diese Zeiten einzuhal­ten.