SOZIALES/ INFOS
Aus dem„ABC der Behindertenhilfe“(8. Teil)
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Es gibt verschiedene Arten der Beendigung (Auflösung) des Arbeitsverhältnisses. Für den schwerbehinderten Arbeitnehmer ist diese Unterscheidung auch im Hinblick auf den Kündigungsschutz nach dem Schwerbehindertengesetz von Bedeutung.
Da das Schwerbehindertengesetz den Schutz vor einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezweckt, die ohne oder gegen den Willen des Schwerbehinderten geschieht, bedarf grundsätzlich nur die Kündigung durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle($ 15).
Der Schwerbehinderte ist dagegen in seiner Entscheidung frei, das Arbeitsverhältnis durch eigene Kündigung aufzulösen.
Das Arbeitsverhältnis kann auch einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet werden. Es handelt sich hierbei um einen Aufhebungsvertrag, der das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung enden läßt.
Durch die eigene Kündigung des Arbeitsverhältnisses wie auch durch den Abschluß eines Aufhebungsvertrages können dem Schwerbehinderten Rechtsnachteile entstehen. Denn er verzichtet dadurch freiwillig auf den besonderen Kündigungsschutz nach dem Schwerbehindertengesetz... In diesen Fällen sollte sich der Schwerbehinderte unbedingt vorher von seiner Schwerbehindertenvertretung, der Hauptfürsorgestelle, Fürsorgestelle oder dem Arbeitsamt beraten lassen.
Dies gilt auch für Entlassungen in Verbindung mit Sozialplänen, in denen häufig als Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Aufhebungsvertrag vorgesehen ist(vgl. dazu auch$8 20 Abs. 1 Nr. 3 a).
Bei zeitlich befristeten Arbeitsverträgen endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung zu dem vereinbarten Zeitpunkt. Befristungen, die nicht unter das Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 fallen, sind nur zulässig, wenn ein sachlicher Grund für die Befristung gegeben ist...
Arbeitsverträge, deren Auflösung an den Eintritt eines bestimmten Ereignisses geknüpft sind, enden ohne Kündigung mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung enden soll(Beendigungsschutz, 8.22).
Ein Arbeitsvertrag kann auch durch Anfechtung gegenüber dem Vertragspartner gelöst werden, wenn ein Anfechtungsgrund(z. B. arglistige Täuschung) vorliegt. Der Arbeitgeber bedarf hierzu keiner Zustimmung.
Auch bei einem Aufhebungsvertrag oder bei einer Anfechtung des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung
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rechtzeitig vorher zu hören. Daneben sind die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte von Betriebs- bzw. Personalrat bei personellen Einzelmaßnahmen zu beachten.
Beendigungsschutz, erweiterter
Nach$ 22 bedarf auch dann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle, wenn sie im Falle des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit oder der Berufsunfähigkeit ohne Kündigung erfolgt. Der Gesetzgeber spricht hier von dem„erweiterten Beendigungsschutz‘, der als Ausnahmetatbestand den Grundsatz durchbricht, daß nur die Kündigung durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle bedarf($ 15).
Voraussetzung für die Anwendung des$ 22 ist zunächst, daß eine besondere Regelung für die Fälle des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit und der Berufsunfähigkeit besteht. Eine solche Regelung mit dem Inhalt, daß in diesen Fällen das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung endet, kann in Tarifverträgen, in einer Betriebsvereinbarung oder im Einzelarbeitsvertrag enthalten sein. Sie findet sich insbesondere in Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst, z. B. in$ 59 BAT, kommt aber auch in der privaten Wirtschaft vor.
Nach$ 59 BAT und gleichlautenden Vorschriften im öffentlichen Dienst endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung nur bei der Gewährung von Dauerrenten. In den Fällen der Gewährung von Renten wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit oder Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ruht das Arbeitsverhältnis und lebt nach Ablauf der Zeitrente in vollem Umfang wieder auf. Für diesen Tarifbereich hat$ 22 daher nur Bedeutung für den Fall der Gewährung einer Rente wegen dauernder Berufsunfähigkeit.
Sinn des$ 22 ist es, bei festgestellter Berufsunfähigkeit zu prüfen, ob der Schwerbehinderte durch Änderung der Arbeitsbedingungen, durch Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz oder durch andere Maßnahmen weiterbeschäftigt werden kann. Bei einer Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ist die Frage zu klären, ob es dem Arbeitgeber zugemutet werden kann, mit der Entscheidung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls solange zu warten, bis nach Ablauf der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit eine Aussage über die Arbeitsfähigkeit der Schwerbehinderten getroffen werden kann.
8 22 1äßt aber Regelungen über eine automatische, d.h. ohne Kündigung erfolgte Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer unberührt.
Information der Schwerbehindertenvertretung
Einladung zur Schwerbehindertenversammlung der Universität Potsdam Am Mittwoch, den 15. Januar treffen wir uns(Schwerbehinderte und Gleichgestellte) um 14.30 Uhr im Fachbereich Primarstufe(ehemals IfL), Friedrich-Ebert-Straße 4, neben der Mensa im Raum 3205. Gegen 15.15 Uhr wird ein Mitarbeiter der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte etwas zum neuen Rentenrecht sagen und uns als Gesprächspartner zur Verfügung stehen.
Dr. Dieter W. H. Neupert
{MM eBSW
Verbraucher-Service
BSW-Verbraucherservice
Ab sofort können Behinderte, die im öffentlichen Dienst tätig und BSW-Mitglied (siehe auch Nr. 13/91) sind, u. a. auch folgende Dienstleistungen in Anspruch nehmen:
— Fahrschule für Behinderte
— Behindertengerechter Umbau von PKW
aller Typen(neu und gebraucht)
P. S.: Auch Studenten können den BSWService nutzen.
Die aktuellen Listen mit den BSW-Vertragsgeschäften in Berlin/Ost, Potsdam
Babelsberg und Umgebung können in der Redaktion eingesehen werden.
Akademisches Auslandsamt Gebäude F, Zimmer 105
Neue Sprechzeiten:
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Es wird gebeten, diese Zeiten einzuhalten.