Nr. 15/92— Seite 10
STANDPUNKTE
Zur Informationspolitik der Universität Potsdam:
Datenschutzrechtliche Verstöße
Zugegeben... über Negatives spricht man ungern, schon gar nicht in der Öffentlichkeit. Wenn es jedoch um die Wahrung von Persönlichkeitsrechten zahlreicher Studenten geht, sollte man der Sache den nötigen Ernst zubilligen und Umsicht zeigen. Nur dem aufmerksamen Leser wird am 15. 8. 92 eine 3-SätzeMeldung in der MAZ unter der Überschrift„Uni-Akten im Archiv“ aufgefallen sein(auch andere berichteten). Dort erfährt man, daß die UP die Einlagerung der Akten aller nach DDR-Recht Immatrikulierten in ihrem Archiv beschlossen hat. Die veröffentlichten Beiträge entsprechen nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Nachdem das Rektorat bzw. die zuständigen Dezernate es nicht für notwendig ansahen, die Hochschulöffentlichkeit, insbesondere die Betroffenen selbst über die eigentlichen Verhältnisse zu informieren, soll dies hiermit geschehen.
Jeder zu DDR-Zeiten an den Vorgängereinrichtungen der UP Immatrikulierte wird sich an die umfangreichen Antrags- und Delegierungsunterlagen erinnern. Somit verfügt die UP heute über umfangreiche personengebundene Daten über diese Studenten und Dritte(Eltern, Geschwister u. ä.).
Das heutige Studentensekretariat gewährte Studenten nur unbefriedigend und nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend Einsicht in ihre Akten.— Die Mimik der Mitarbeiterinnen .... herrlich!— Außerdem war gerade das entsprechende Gesetzblatt nicht zugestellt worden—, so daß man sich im Dezernat II schließlich auch nicht danach richten konnte. Auf Grund dieser Ereignisse nahm der Landesbeauftragte für den Datenschutz des Landes Brandenburg, Herr Dr. D. Bleyl, am 28. Juli 1992 eine„Datenschutzrechtliche Prüfung und Beratung‘ im Dezernat II mit folgendem Ergebnis vor:
1.) Die Studentenakten bis 1989 gelten nach derzeit geltendem Recht als rechtswidrig erhoben. Eine im Brandenburgischen Datenschutzgesetz vom Januar 1992(Bbg DSG) verlangte Sperrung dieser Akten ist nicht erfolgt.
2.) Das Bbg DSG sieht darüber
hinaus die Möglichkeit vor,
derartige Akten weiterzunutzen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung-der Aufgaben erforderlich sind. Manuelle
Akten werden dann gesperrt,
wenn alle in ihnen enthalte
nen Daten nicht mehr benötigt werden.
„Unerwarteter Weise nimmt
aber das Dezernat II die
Speicherung von personen
bezogenen Daten für Verwal
tungsaufgaben bereits seit
1985/86 in automatisiert
geführten Dateien vor. Von
daher besteht zur Führung der manuell geführten Akten überhaupt keine Erforderlichkeit mehr. Im Gegenteil, die
Paralleldatenführung stellt
datenschutzrechtlich einen
Verstoß gegen$ 10 Abs. 1
Bbg DSG dar, und ich habe
deshalb in meiner Beanstan
dung die Sperrung verlangt,
d. h., die Akten sollen in se
parate Räume gebracht wer
den, und ein Einsichtsrecht hat lediglich der Betroffene.‘
(Zitat: Bescheid Dr. Bleyl v.
10.8.92)
Den Studenten teilt der Landes
datenschutzbeauftragte weiter
hin mit:
„Es besteht... für Sie die Mög
lichkeit, die Löschung ihrer Akte
gemäß 8 37 Abs. 3 Bbg DSG zu fordern, und dem ist stattzugeben, soweit nicht schutzwürdige
Belange der Öffentlichkeit oder
Dritter dem entgegenstehen. Ein
solcher Schritt sollte insofern gut
überlegt werden, denn eine Nutzung der Akte... in Form von
Kopien kommt dann später auch
nicht mehr in Frage... Die Akte
ist nicht Eigentum des Betroffenen; Rückgabe käme damit nur
bei versehentlich abgegebenen Zeugnisoriginalen in Frage. Entfernen von Aktenteilen wäre eine spezielle Form der Weitergabe von Daten; dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage.“ Wie sieht nun die heutige Situation aus?
Die manuellen Akten der Studenten werden weiterhin genutzt und werden als„nicht gesperrt“ betrachtet. Der Zugang zu den Akten ist nicht nur den Betroffenen möglich. Zur Zeit wird im Studentensekretariat ein im Aufbau befindliches automatisiertes Datenverarbeitungssystem genutzt, mit dessen„Kinderkrankheiten“ die Fortnutzung der manuellen Akten begründet wird. Doch gerade dies stellt die Paralleldatenführung dar, die datenschutzwidrig ist. Dazu Dr. Bleyl: „Rechtlich gelten Akten ab dem Augenblick als gesperrt, wenn dazu die öffentliche Stelle die schriftliche Auflage seitens des Landesbeauftragten erhält und sofort dagegen keinen Einspruch erhebt. Dies ist nicht erfolgt; sondern der Kanzler der Universität, Herr Prüß, hat mit Betroffenheit die Beanstandung zur Kenntnis genommen.“
Die Universität Potsdam setzt sich über Auflagen von Landesbehörden hinweg. Diese Tatsache läßt sich nicht wegreden, auch wenn die Begründungen dafür nachvollziehbar sind. Festzustellen ist aber auch, daß sich das Dezernat II um eine Lösung des Problems bemüht (wenn auch nicht als vordringlichste Aufgabe), so sind bereits — dem Vernehmen nach— finanzielle Mittel zur Schaffung ordnungsgemäßer Archive beantragt. Auch gab und gibt es unserer Meinung nach keine Anhaltspunkte für den Mißbrauch personenbezogener Studentendaten. Warum aber die Angestellten 1990 ihre Pesonalakten„bereinigen“ durften und die Studenten außen vor blieben, wird wohl für immer ein Geheimnis der Modrow-Regierung bleiben.
Abschließend noch zwei Bemerkungen: Auch der Letzte sollte heute verstehen, daß der einzelne in einer Demokratie bestimmte Rechte besitzt, die er nach Belieben wahrnehmen kann und sich dies nicht gegen irgendeine Person richten muß. Zum anderen wird aber auch bei dem Geschilderten deutlich, wie notwendig die Schaffung demokratisch legitimierter Leitungs- und Kontrollorgane der Universität ist, denn somit kann vermieden werden, daß sich die Universitätsverwaltung über Recht und Gesetz hinwegsetzt. Die Zeit ist reif dafür! Auch dem Interesse an der PUZ würde es nutzen, wenn an unserer Uni endlich die Zeit vorbei wäre, wo das Informieren mehr als halbherzig betrieben wird und die eigentlichen Informationen nur Ausgewählte erreichen. Das sachliche Darlegen der Tatsachen und Transparenz der Vorgänge ist notwendig, wenn die Universität Potsdam nicht in die provinzielle Bedeutungslosigkeit absinken will. Ulf Höpfner Stefan Uhlmann
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