Heft 
(1.1.2019) 15
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Nr. 15/92 Seite 14

SOZIALES

Wir erwarten, daß man unsere Interessen vertritt"

Um die Rechtmäßigkeit und die Einhaltung der von ihnen im Zeitraum von Juni bis August 1990 mit der damaligen Päd­agogischen Hochschule abge­schlossenen Aufhebungsverträ­ge kämpfen die Mitglieder der Initiativgruppe Vorruheständler der Universität Potsdam.

Nach dem Einigungsvertrag und dem Ausbildungsförderungsge­setz ging die Zahlung des Vorru­hestandgeldes ab 3. Oktober 1990 in die Kompetenz des Ar­beitsamtes über, ohne daß damit die mit der Hochschule geschlos­senen Vereinbarungen ihre Gül­tigkeit verloren haben." Diese Auffassung vertrat Dr. sc. J. Schenk im Namen der Initiativ­gruppe in vielen Gesprächen mit den Verantwortlichen und auch in.der PUZ 8/92:

Bei der inzwischen dritten Zu­sammenkunft der Vorruheständ­ler mit Minister Enderlein bzw. seinen Mitarbeitern am 13. Ok­tober 1992 sollte ausgelotet werden, welche Chancen für eine außergerichtliche Einigung be­stehen. Anwesend waren eben­falls Prof. Dr. Mitzner, Frau Kirchner, Frau Täumer, Herr Dr. Albecht, Herr Dr. Jeschke von der GEW, Vertreterinnen des Mi­nisteriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen sowie der Anwalt der Vorruheständler. Den betroffenen Kollegen war trotz aller Sachlichkeit der Unmut über die Tatsache anzumerken, daß sich in den nun zweijährigen vielen Bemühungen nichts be­

wegt hat. Dr. Schenk sprach von Rechtsbeugung und Vertrauens­bruch. Sie seien betroffen und verletzt über die unterschiedli­che Behandlung im Vergleich zu anderen im öffentlichen Dienst Arbeitenden(Polizei, Armee, Reichsbahn).

Das einseitige Zurückziehen der Universität aus den Verpflich­tungen gegenüber den 85 Vorru­heständlern wirke sich nachtei­lig auf das Vorruhestandsgeld aus, mindere die Höhe der zu er­wartenden Rentenbezüge. Frau­en sind übrigens auch hier be­sonders benachteiligt.

Herr Nicolai Müller-Bromley vom Ministerium für Wissen­schaft, Forschung und Kultur sieht keinen Spielraum für die Durchsetzung der artikulierten Anliegen und bezieht dabei alle Vorruheständler des Landes Brandenburg ein. Die Regelun­gen des Einigungsvertrages sei­en umgestaltet worden, ob der Vertrauensgrundsatz mißachtet wurde, müsse geklärt werden. Hilfe sicherte Herr Jeschke zu. Er bat das Ministerium um Un­terstützung für die Klageführen­den.

Einziges Ergebnis der Beratung: Man wird klagen. Im Zeitraum von sechs Wochen sicherten die Ministeriumsvertreter eine Ent­scheidung darüber zu, ob einem Unterwerfungsvergleich zuge­stimmt wird. Das hieße, daß das Ergebnis einer Einzelklage auf die anderen Betroffenen übertra­gen würde. B.E.

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Aus dem Schwerbehindertengesetz

(Gesetz zur Sicherung der Ein­gliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Geschellschaft in der Neufassung vom 26. 08. 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. 12. 1989) Erster Abschnitt

Geschützter Personenkreis

$ 1 Schwerbehinderte Schwerbehinderte im Sinne die­ses Gesetzes sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäfti­gung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des$ 7 Abs. 1 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Ge­setzes haben..

$ 2 Gleichgestellte

(1) Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 aber wenigstens 30, bei denenim übrigen die Voraussetzungen des $ 1 vorliegen, sollen aufgrund einer Feststellung nach$ 4 auf ihren Antrag vom Arbeitsamt Schwerbehinderten gleichge­stellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des$& 7 Abs. 1 nicht erlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstel­

lung wird mit dem Tag des Ein­gangs des Antrags wirksam. Sie kann befristet werden.

(2) Auf Gleichgestellte ist die­ses Gesetz mit Ausahme des$ 47 und des Elften Abschnitts anzu­wenden.

$ 3 Behinderung

(1) Behinderung im Sinne die­ses Gesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körper­lichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Regelwidrig ist der Zustand, der von dem für das Lebensalter typischen abweicht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten. Bei mehreren sich gegenseitig beeinflussenden Funktionsbeeinträchtigungen ist deren Gesamtauswirkung maß­geblich.

(2) Die Auswirkung der Funk­tionsbeeinträchtigung ist als Grad der Behinderung(GdB), nach Zehnergraden abgestuft, von 20 bis 100 festzustellen.

(3) Für den Grad der Behinde­rung gelten die im Rahmen des 8 30 Abs. 1 des Bundesver­sorgungsgesetzes festgelegten Maßstäbe entsprechend.

Studentenbeiträge höher

Mit dem Winter-Semester 1992 müssen versicherungspflichtige Studenten für ihre Krankenver­sicherung statt bisher 49,50 Mark jetzt 57,85 Mark zahlen. Trotz dieses Wermutstropfens ist die studentische Krankenversiche­rung nach wie vor ausgespro­chen günstig, betont die BAR­MER. Dieser preiswerte Kran­kenversicherungsschutz gilt für alle Studierenden bis zum Ab­schluß des 14. Fachsemesters und dem 30. Geburtstag.

Allerdings gibt es zwei Mög­lichkeiten, als Student kranken­versichert zu sein: BAföG-Be­zieher bekommen vom Staat einen Zuschuß, der ihren Kran­

kenversicherungsbeitrag deckt. 'Ganz ohne' geht es via Familien­versichung, also der Mitversi­cherung über Eltern oder Ehe­partner. Dazu darf man aber nicht älter als 25 Jahre sein und nicht mehr als 300 Mark monatlich verdienen, erläuterte Heike Murner, BARMER-Chefin in Potsdam.

Wer sich näher informieren möchte, erreicht die BARMER­Geschäftsstelle in der Gartenstra­ße unter der Telefonnummer 76 60. Die Mitarbeiter der Kasse geben gern Auskunft, natürlich auch für Nicht-Mitglieder.

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