Nr. 15/92— Seite 14
SOZIALES
„Wir erwarten, daß man unsere Interessen vertritt"
Um die Rechtmäßigkeit und die Einhaltung der von ihnen im Zeitraum von Juni bis August 1990 mit der damaligen Pädagogischen Hochschule abgeschlossenen Aufhebungsverträge kämpfen die Mitglieder der Initiativgruppe Vorruheständler der Universität Potsdam.
„Nach dem Einigungsvertrag und dem Ausbildungsförderungsgesetz ging die Zahlung des Vorruhestandgeldes ab 3. Oktober 1990 in die Kompetenz des Arbeitsamtes über, ohne daß damit die mit der Hochschule geschlossenen Vereinbarungen ihre Gültigkeit verloren haben." Diese Auffassung vertrat Dr. sc. J. Schenk im Namen der Initiativgruppe in vielen Gesprächen mit den Verantwortlichen und auch in.der PUZ 8/92:
Bei der inzwischen dritten Zusammenkunft der Vorruheständler mit Minister Enderlein bzw. seinen Mitarbeitern am 13. Oktober 1992 sollte ausgelotet werden, welche Chancen für eine außergerichtliche Einigung bestehen. Anwesend waren ebenfalls Prof. Dr. Mitzner, Frau Kirchner, Frau Täumer, Herr Dr. Albecht, Herr Dr. Jeschke von der GEW, Vertreterinnen des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen sowie der Anwalt der Vorruheständler. Den betroffenen Kollegen war trotz aller Sachlichkeit der Unmut über die Tatsache anzumerken, daß sich in den nun zweijährigen vielen Bemühungen nichts be
wegt hat. Dr. Schenk sprach von Rechtsbeugung und Vertrauensbruch. Sie seien betroffen und verletzt über die unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu anderen im öffentlichen Dienst Arbeitenden(Polizei, Armee, Reichsbahn).
Das einseitige Zurückziehen der Universität aus den Verpflichtungen gegenüber den 85 Vorruheständlern wirke sich nachteilig auf das Vorruhestandsgeld aus, mindere die Höhe der zu erwartenden Rentenbezüge. Frauen sind übrigens auch hier besonders benachteiligt.
Herr Nicolai Müller-Bromley vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur sieht keinen Spielraum für die Durchsetzung der artikulierten Anliegen und bezieht dabei alle Vorruheständler des Landes Brandenburg ein. Die Regelungen des Einigungsvertrages seien umgestaltet worden, ob der Vertrauensgrundsatz mißachtet wurde, müsse geklärt werden. Hilfe sicherte Herr Jeschke zu. Er bat das Ministerium um Unterstützung für die Klageführenden.
Einziges Ergebnis der Beratung: Man wird klagen. Im Zeitraum von sechs Wochen sicherten die Ministeriumsvertreter eine Entscheidung darüber zu, ob einem Unterwerfungsvergleich zugestimmt wird. Das hieße, daß das Ergebnis einer Einzelklage auf die anderen Betroffenen übertragen würde. B.E.
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GRIT RADLOFF
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Aus dem Schwerbehindertengesetz
(Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Geschellschaft in der Neufassung vom 26. 08. 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. 12. 1989) Erster Abschnitt
Geschützter Personenkreis
$ 1 Schwerbehinderte Schwerbehinderte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des$ 7 Abs. 1 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben..
$ 2 Gleichgestellte
(1) Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 aber wenigstens 30, bei denenim übrigen die Voraussetzungen des $ 1 vorliegen, sollen aufgrund einer Feststellung nach$ 4 auf ihren Antrag vom Arbeitsamt Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des$& 7 Abs. 1 nicht erlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstel
lung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam. Sie kann befristet werden.
(2) Auf Gleichgestellte ist dieses Gesetz mit Ausahme des$ 47 und des Elften Abschnitts anzuwenden.
$ 3 Behinderung
(1) Behinderung im Sinne dieses Gesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Regelwidrig ist der Zustand, der von dem für das Lebensalter typischen abweicht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten. Bei mehreren sich gegenseitig beeinflussenden Funktionsbeeinträchtigungen ist deren Gesamtauswirkung maßgeblich.
(2) Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung ist als Grad der Behinderung(GdB), nach Zehnergraden abgestuft, von 20 bis 100 festzustellen.
(3) Für den Grad der Behinderung gelten die im Rahmen des 8 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes festgelegten Maßstäbe entsprechend.
Studentenbeiträge höher
Mit dem Winter-Semester 1992 müssen versicherungspflichtige Studenten für ihre Krankenversicherung statt bisher 49,50 Mark jetzt 57,85 Mark zahlen. Trotz dieses Wermutstropfens ist die studentische Krankenversicherung nach wie vor ausgesprochen günstig, betont die BARMER. Dieser preiswerte Krankenversicherungsschutz gilt für alle Studierenden bis zum Abschluß des 14. Fachsemesters und dem 30. Geburtstag.
„Allerdings gibt es zwei Möglichkeiten, als Student krankenversichert zu sein: BAföG-Bezieher bekommen vom Staat einen Zuschuß, der ihren Kran
kenversicherungsbeitrag deckt. 'Ganz ohne' geht es via Familienversichung, also der Mitversicherung über Eltern oder Ehepartner. Dazu darf man aber nicht älter als 25 Jahre sein und nicht mehr als 300 Mark monatlich verdienen, erläuterte Heike Murner, BARMER-Chefin in Potsdam.
Wer sich näher informieren möchte, erreicht die BARMERGeschäftsstelle in der Gartenstraße unter der Telefonnummer 76 60. Die Mitarbeiter der Kasse geben gern Auskunft, natürlich auch für Nicht-Mitglieder.
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