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WISSENSCHAFTLICHE HILFSKRÄFTE
Für Hilfskräfte Weihnachtsfreuden aus Kassel?
Nur weniges berührt das Gerechtigkeitsgefühl des Arbeitnehmers so sehr, wie der Verdacht oder gar die Gewißheit, schlechter als ein Arbeitskollege behandelt zu werden. Solch schmerzliche Empfindung plagt Peter Pech, der als wissenschaftliche Hilfskraft am Jahresende auf das sog. Weihnachtsgeld vergebens gehofft hat und daher zum Weihnachtsfest geizen mußte, während sein Kollege Hans Glück, im Ar- beitsvertrag als wissenschaftlicher Mitarbeiter bezeichnet, dank des großherzigen Geldsegens zu Weihnachten seine Lieben üppig mit den schönsten Geschenken bedenken konnte. Denn wissenschaftlichen Mitarbeitern hat das Land Brandenburg in den Arbeitsverträgen alle tariflichen Leistungen versprochen, die im öffentlichen Dienst üblich sind, so auch das begehrte Weihnachtsgeld. Lediglich Hilfskräfte suchen in ihren Verträgen vergeblich eine Bezugsklausel auf den Bundes- Angestelltentarifvertag (BAT- O). Hilfskräften in anderen Bundesländern, etwa in Nordrhein-Westfalen, geht es insofern besser.
Gebot der Gleichbehandlung
Nun haben die Juristen für das Arbeitsrecht aber den sog. Gleichbehandlungsgrundsatz geformt, der es dem Arbeitgeber verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen auszunehmen und schlechter zu stellen. Dieser Grundsatz gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Er ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden läßt, wenn also die unter
schiedliche Behandlung verschiedener Gruppen als willkürlich bezeichnet werden muß (BAG, Urt. v. 27.7. 1988 - 5 AZR 244/87 - AP Nr. 83 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Peter Pech fragt sich, was ihn von Hans Glück unterscheidet: Nach dem Hochschulgesetz stehen beide im unmittelbaren Dienst des Landes (§ 42 HSG). Sie arbeiten zusammen an einem Forschungsprojekt am Lehrstuhl von Professor Gscheid. Auch das Studium der gesetzlichen Tätigkeitsbeschreibungen hilft nicht weiter: Mitarbeitern obliegen „wissenschaftliche Dienstleistungen“ unter der Aufsicht des Professors (§62 Abs. 1 HSG), wissenschaftliche Hilfskräfte haben vor allem die Aufgabe, Professoren bei deren dienstlichen Aufgaben in der Wissenschaft zu unterstützen (§ 70 Abs. 2 HSG). Unterschiedlich sind allerdings die Arbeitszeiten: Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgt hauptberuflich, wissenschaftliche Hilfskräfte gelten als nebenberufliches Personal. Daher arbeitet Peter Pech wöchentlich nur 18 Stunden, 2 Stunden weniger als Hans Glück. Rechtfertigen diese Unterschiede die Ungleichbehandlung?
Neue BAG-Urteile
Aufschluß geben zwei neue Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, in denen es über den Weihnachtsgeldanspruch von Hilfskräften zu befinden hatte. Die Urteile stimmen Peter Pech zuversichtlich.
In der Entscheidung vom 23.1.1992 (Az. 6 AZR 538/89, ZTR 1993, 80) verlangte ein niedersächsischer Kollege von Peter Pech mit einer monatlichen Arbeitszeit von 41 Stunden das Weihnachtsgeld, das anderen wissenschaftlichen Mitarbeitern mit einer längeren Arbeitszeit vertraglich gewährt
wurde. Die Klage hatte Erfolg. Das BAG stellt klar, daß „der unterschiedliche Umfang der Arbeitsleistung allein kein ausreichender Grund für eine unterschiedliche Behandlung“ sei. Der Zweck der Sonderzuwendung liege darin, geleistete Dienste zusätzlich zu vergüten sowie erwiesene und zukünftige Betriebstreue zu honorieren. Diese Gesichtspunkte träfen bei beiden Gruppen gleichermaßen zu. Der Treuegedanke greift bei Peter Pech sogar in besonderem Maße: Nach erfolgreicher Beendigung seines Studiums arbeitete er nämlich zunächst für die Universität als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Dann nahm er seinen Dienst als Referendar auf. Trotzdem blieb er der Universität treu. Allein das Beamtenrecht zwang ihn, die bisherige Arbeitszeit zu reduzieren.
Schutz der Teilzeitarbeit
Der Schutz für Teilzeitbeschäftigte wird zudem noch durch das Beschäftigungsförderungsgesetz gestärkt. Dieses verbietet dem Arbeitgeber, teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der gekürzten Arbeitszeit gegenüber anderen Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln (Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG). Nur die Tarifvertragsparteien können im weiteren Umfang Differenzierungen vorsehen (Art. 1 § 6 Abs. 1 BeschFG). Darauf kommt es bei Qualifizierungsstellen im Hochschulbereich jedoch nicht an, weder Peter Pech noch Hans Glück fallen in den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags (§ 3 g BAT-O). Die Bezugsklausel im Arbeitsvertrag von Hans Glück ändert an der rechtlichen Qualität der Sonderzuwendung als individualvertragliche Zusage nichts.
Rechtfertigen denn die feinen
Unterschiede der gesetzlich definierten Tätigkeiten eine Differenzierung? Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht jüngst in einer bislang unveröffentlichten Entscheidung vom 6.10.1993 (Az. 10 AZR 450/92) entschieden: „Ob der Ausschluß von einer Leistung i. S. des Gleichbehandlungsgrundsatzes sachgerecht ist, richtet sich nach dem Zweck der Leistung [...]. Die Sonderzahlung ist ihrem Zweck nach kein Entgelt für Tätigkeiten bestimmter Art und Qualität, sie wird vielmehr allen Bediensteten unabhängig von der Art ihrer jeweiligen Tätigkeit gezahlt.“ Daher sei unerheblich, daß den unterschiedlich behandelten Arbeitnehmern „qualitativ andere Aufgabenbereiche“ zugewiesen seien.
Vorzüge auch für Studenten?
Die Entscheidung ist auch für studentische Beschäftigte der Universität von Interesse. Das Bundesarbeitsgericht resümiert nämlich, daß der Ausschluß der studentischen Hilfskräfte vom Bezug der Sonderzuwendung ebenfalls mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren sei. Daher konnte der klagende Student Gleichstellung mit der unzulässig bevorzugten Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter mit abgeschlossener Hochschulausbildung verlangen.
Hilfskräfte dürfen nun mit Spannung verfolgen, wie das Land Brandenburg auf die neue Rechtsprechung reagiert. Werden in diesem Jahr die Augen von Peter Pechs Freundin unter dem Weihnachtsbaum heller strahlen? Außerdem darf schon für den Sommer auf Urlaubsgeld gehofft werden.
Ius est ars boni et aequi.
Thomas K. Müsgen