Heft 
(1.1.2019) 06
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Nr. 6/94 - Seite 14

WISSENSCHAFTLICHE HILFSKRÄFTE

Für Hilfskräfte Weihnachtsfreuden aus Kassel?

Nur weniges berührt das Ge­rechtigkeitsgefühl des Arbeit­nehmers so sehr, wie der Ver­dacht oder gar die Gewißheit, schlechter als ein Arbeitskolle­ge behandelt zu werden. Solch schmerzliche Empfindung plagt Peter Pech, der als wissen­schaftliche Hilfskraft am Jah­resende auf das sog. Weih­nachtsgeld vergebens gehofft hat und daher zum Weihnachts­fest geizen mußte, während sein Kollege Hans Glück, im Ar- beitsvertrag als wissenschaftli­cher Mitarbeiter bezeichnet, dank des großherzigen Geldse­gens zu Weihnachten seine Lie­ben üppig mit den schönsten Geschenken bedenken konnte. Denn wissenschaftlichen Mitar­beitern hat das Land Branden­burg in den Arbeitsverträgen alle tariflichen Leistungen ver­sprochen, die im öffentlichen Dienst üblich sind, so auch das begehrte Weihnachtsgeld. Le­diglich Hilfskräfte suchen in ih­ren Verträgen vergeblich eine Bezugsklausel auf den Bundes- Angestelltentarifvertag (BAT- O). Hilfskräften in anderen Bundesländern, etwa in Nord­rhein-Westfalen, geht es inso­fern besser.

Gebot der Gleichbehandlung

Nun haben die Juristen für das Arbeitsrecht aber den sog. Gleichbehandlungsgrundsatz geformt, der es dem Arbeitge­ber verwehrt, einzelne Arbeit­nehmer oder Gruppen von Ar­beitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein begünsti­genden Regelungen auszuneh­men und schlechter zu stellen. Dieser Grundsatz gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Er ist verletzt, wenn sich ein vernünf­tiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden läßt, wenn also die unter­

schiedliche Behandlung ver­schiedener Gruppen als willkür­lich bezeichnet werden muß (BAG, Urt. v. 27.7. 1988 - 5 AZR 244/87 - AP Nr. 83 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Peter Pech fragt sich, was ihn von Hans Glück unterscheidet: Nach dem Hochschulgesetz ste­hen beide im unmittelbaren Dienst des Landes (§ 42 HSG). Sie arbeiten zusammen an ei­nem Forschungsprojekt am Lehrstuhl von Professor Gscheid. Auch das Studium der gesetzlichen Tätigkeitsbe­schreibungen hilft nicht weiter: Mitarbeitern obliegenwissen­schaftliche Dienstleistungen unter der Aufsicht des Profes­sors (§62 Abs. 1 HSG), wissen­schaftliche Hilfskräfte haben vor allem die Aufgabe, Profes­soren bei deren dienstlichen Aufgaben in der Wissenschaft zu unterstützen (§ 70 Abs. 2 HSG). Unterschiedlich sind al­lerdings die Arbeitszeiten: Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgt hauptberuf­lich, wissenschaftliche Hilfs­kräfte gelten als nebenberufli­ches Personal. Daher arbeitet Peter Pech wöchentlich nur 18 Stunden, 2 Stunden weniger als Hans Glück. Rechtfertigen die­se Unterschiede die Ungleich­behandlung?

Neue BAG-Urteile

Aufschluß geben zwei neue Entscheidungen des Bundesar­beitsgerichts, in denen es über den Weihnachtsgeldanspruch von Hilfskräften zu befinden hatte. Die Urteile stimmen Peter Pech zuversichtlich.

In der Entscheidung vom 23.1.1992 (Az. 6 AZR 538/89, ZTR 1993, 80) verlangte ein niedersächsischer Kollege von Peter Pech mit einer monatli­chen Arbeitszeit von 41 Stun­den das Weihnachtsgeld, das anderen wissenschaftlichen Mitarbeitern mit einer längeren Arbeitszeit vertraglich gewährt

wurde. Die Klage hatte Erfolg. Das BAG stellt klar, daßder unterschiedliche Umfang der Arbeitsleistung allein kein aus­reichender Grund für eine un­terschiedliche Behandlung sei. Der Zweck der Sonderzuwen­dung liege darin, geleistete Dienste zusätzlich zu vergüten sowie erwiesene und zukünftige Betriebstreue zu honorieren. Diese Gesichtspunkte träfen bei beiden Gruppen gleichermaßen zu. Der Treuegedanke greift bei Peter Pech sogar in besonderem Maße: Nach erfolgreicher Be­endigung seines Studiums ar­beitete er nämlich zunächst für die Universität als wissen­schaftlicher Mitarbeiter. Dann nahm er seinen Dienst als Refe­rendar auf. Trotzdem blieb er der Universität treu. Allein das Beamtenrecht zwang ihn, die bisherige Arbeitszeit zu redu­zieren.

Schutz der Teilzeitarbeit

Der Schutz für Teilzeitbeschäf­tigte wird zudem noch durch das Beschäftigungsförderungs­gesetz gestärkt. Dieses verbietet dem Arbeitgeber, teilzeitbe­schäftigte Arbeitnehmer wegen der gekürzten Arbeitszeit ge­genüber anderen Arbeitneh­mern ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln (Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG). Nur die Tarifvertragsparteien können im weiteren Umfang Differenzierungen vorsehen (Art. 1 § 6 Abs. 1 BeschFG). Darauf kommt es bei Qualifi­zierungsstellen im Hochschul­bereich jedoch nicht an, weder Peter Pech noch Hans Glück fallen in den persönlichen Gel­tungsbereich des Tarifvertrags (§ 3 g BAT-O). Die Bezugs­klausel im Arbeitsvertrag von Hans Glück ändert an der recht­lichen Qualität der Sonderzu­wendung als individualvertrag­liche Zusage nichts.

Rechtfertigen denn die feinen

Unterschiede der gesetzlich de­finierten Tätigkeiten eine Diffe­renzierung? Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht jüngst in einer bislang unveröffentlichten Entscheidung vom 6.10.1993 (Az. 10 AZR 450/92) entschie­den:Ob der Ausschluß von ei­ner Leistung i. S. des Gleichbe­handlungsgrundsatzes sachge­recht ist, richtet sich nach dem Zweck der Leistung [...]. Die Sonderzahlung ist ihrem Zweck nach kein Entgelt für Tätigkei­ten bestimmter Art und Quali­tät, sie wird vielmehr allen Be­diensteten unabhängig von der Art ihrer jeweiligen Tätigkeit gezahlt. Daher sei unerheblich, daß den unterschiedlich behan­delten Arbeitnehmernqualita­tiv andere Aufgabenbereiche zugewiesen seien.

Vorzüge auch für Studenten?

Die Entscheidung ist auch für studentische Beschäftigte der Universität von Interesse. Das Bundesarbeitsgericht resümiert nämlich, daß der Ausschluß der studentischen Hilfskräfte vom Bezug der Sonderzuwendung ebenfalls mit dem arbeitsrecht­lichen Gleichbehandlungs­grundsatz nicht zu vereinbaren sei. Daher konnte der klagende Student Gleichstellung mit der unzulässig bevorzugten Gruppe der wissenschaftlichen Mitar­beiter mit abgeschlossener Hochschulausbildung verlan­gen.

Hilfskräfte dürfen nun mit Spannung verfolgen, wie das Land Brandenburg auf die neue Rechtsprechung reagiert. Wer­den in diesem Jahr die Augen von Peter Pechs Freundin unter dem Weihnachtsbaum heller strahlen? Außerdem darf schon für den Sommer auf Urlaubs­geld gehofft werden.

Ius est ars boni et aequi.

Thomas K. Müsgen