STUDIOSI
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DER JEWEILS LETZTE ABSCHLUSS ZÄHLT
Richtlinie regelt Anerkennung von Diplom-Abschlüssen in der EU
In der Europäischen Union (EU) ist die Anerkennung der Diplome nicht von einer vorherigen Harmonisierung abhängig. Ein Berufsabschluß aus einem Mitgliedsland muß dementsprechend auch in den anderen EU- Staaten anerkannt werden. Dieser Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens macht Verein- heitlichungsversuche nunmehr überflüssig. Grundsätzlich darf im Bereich der Europäischen Union kein EU-Bürger aufgrund seiner Staatsangehörigkeit beim Zugang zur Beschäftigung, bei der Entlohnung oder bei den Arbeitsbedingungen benachteiligt werden. Obwohl dieses Recht auf Freizügigkeit für Arbeitskräfte bereits 1968 verwirklicht wurde und damit zu den frühen Erfolgen der EU zählt, klaffte bis weit in die achtziger Jahre hinein eine erhebliche Lücke zwischen geschriebenem Recht und gelebter Wirklichkeit: Die Freizügigkeit wurde dadurch erschwert, daß Ausbildungswege und Berufsabschlüsse in den EU-Staaten sehr unterschiedlich waren und nicht gegenseitig anerkannt wurden. Erst mit der Unterzeichnung der Einheitlichen Europäischen Akte gelang der Durchbruch: Im EU-Binnenmarkt ist die Anerkennung der Diplome nicht mehr von einer vorherigen Harmonisierung abhängig.
Hochschuldiplome
Bereits seit 1976 können sich Ärzte in allen Mitgliedstaaten niederlassen oder praktizieren. Seit 1979 erlaubt eine Richtlinie europäischen Rechtsanwälten gemeinsam mit einem Rechtsanwalt des Aufnahmelandes zu plädieren und allein oder zusammen mit anderen Rechtsanwälten andere juristische Dienstleistungen zu erbringen. Seit Januar 1991 schließlich gilt die Richtlinie zur allgemeinen Anerkennung von Hochschuldiplomen. Sie hat zu einer erheblichen Erleichterungen im gegenseitigen Anerkennungssystem geführt. Die Richtlinie geht von der gegenseitigen Anerkennung der Hochschulabschlüsse aus, denen ein mindestens dreijähriges Hochschulstudium vorangegangen ist. Die Dauer des Studiums ist die entscheidende Voraussetzung zur Anwendung der Richtlinie. Das Studium muß an einer Hochschule oder vergleichbaren Bildungseinrichtung absolviert worden sein. Hierzu gehören auch die deutschen Fachhochschulen. Beim Diplom muß es sich um den jeweils letzten Abschluß einer Berufsausbildung handeln, der in dem betreffenden Land zur Ausübung des Berufes berechtigt. Bei Lehrern und Rechtsanwälten ist dies zum Beispiel die Zweite Staatsprüfung. Da weiterhin in den Ausbüdungsgängen erhebliche Unterschiede bestehen, wurde als Kriterium die Vergleichbarkeit der Ausbildungsgänge herangezogen. Wenn die im EU-Ausland absolvierte Ausbüdung wesentlich von der entsprechen
den inländischen Ausbildung abweicht, kann von dem Bewerber ein Anpassungslehrgang oder ein Eignungstest verlangt werden. Die wesentliche Abweichung muß konkret nachgewiesen werden. Der Text darf dabei nicht eine reine Wiederholung der jeweiligen inländischen Prüfungen darstellen. Es darf auch nicht über Fragen geprüft werden, die Gegenstand der Ausbildung im Ausland gewesen sind. Die Entscheidung über die Anerkennung von Hochschuldiplomen muß spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen getroffen werden. Nach wie vor gibt es in der EU kein allgemeines System zur Anerkennung von einzelnen Studienleistungen wie der Zwischenprüfung. Lediglich der jeweils letzte Abschluß eines Ausbildungsganges wird anerkannt. Alles andere wird den Ausbildungseinrichtungen selbst oder nationalen Stellen überlassen, die einzelne Studienleistungen aus dem Ausland berücksichtigen können.
Abitur
Die europäischen Universitäten regeln Zulassungsfragen sehr unterschiedlich. Meist reicht es nicht aus, einfach das Reifezeugnis vorzulegen. In einem Land wird es eine Einladung zu einem Interview geben, im anderen Land vielleicht eine Aufnahmeprüfung. Immer gilt aber: Bürger aus anderen EU-Mit- gliedstaaten dürfen nicht diskriminiert oder anders behandelt werden, nur weil sie eine andere Staatszugehörigkeit besitzen. Die Anerkennung des Reifezeugnisses ist in der Regel problemlos, sie wird in der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 11. Dezember 1953 geregelt. Nach dieser Konvention ist mit einem deutschen Abiturzeugnis der Zugang zu den Universitäten der Partnerstaaten der Europäischen Union ohne weiteres möglich.
EU-Informationen
Stipendien der Stiftung Industrieforschung
Noch bis zum 31. Dezember 1994 läuft die Bewerbungsfrist für Forschungs-Stipendien, die die Stiftung Industrieforschung an Hochschulabsolventinnen und -absolventen vergibt. Im Rahmen des Programms „Forschungspraktika“ vergibt die Stiftung Stipendien für betriebswirtschaftliche oder technische Forschungsthemen, die einen praktischen Nutzen für mittelständische Unternehmen haben. Angesprochen fühlen können sich demnach vor allem junge Wissenschaftler, die ein anwendungsnahes Forschungsthema in enger Zusammenarbeit mit einem oder mehreren mittelständischen Unternehmen bearbeiten wollen. Wichtigstes Ziel der Forschungspraktika ist es, Wissenschaftlern eine Chance zu geben, im Anschluß an ihre Hochschulausbildung konkrete Erfahrungen mit der praktischen Arbeit in mittelständischen Unternehmen zu gewinnen. Dabei sollen zugleich Forschungsergebnisse erzielt werden, die nicht nur wissenschaftlich interessant, sondern auch für mittelständische Unternehmen von Nutzen sind. Thematisch werden vorrangig Forschungsinitiativen unterstützt, die im Bereich der Förderschwerpunkte „Informationstechnik“ und „Unternehmenskooperation" angesiedelt sind. Der Höchstbetrag der Stipendien liegt für Graduierte bei 1.600 DM im Monat, für Promovierte bei 2.400 DM. Darüber hinaus können Familienzuschüsse und Reisekostenzuschüsse pauschal gewährt werden. Die Laufzeit der Förderung beträgt zwei Jahre. Bewerben können sich graduierte oder promovierte Hochschulabsolventen im Alter bis zu 35 Jahren. Bewerbungen können an die Geschäftsstelle der Stiftung Industrieforschung, Marktstraße 8, 50968 Köln, Tel.: 0221/342528 gerichtet werden. Weitere Informationen, Richtlinien und Antragsformulare sind bei der Geschäftsstelle erhältlich. mt.
Wahlpflichtfach Analytische Chemie
Im vergangenen Sommersemester konnte die Analytische Chemie an der Uni Potsdam erstmals als Wahlpflichtfach angeboten werden. Zwölf Studierende belegten das entsprechende Vorbereitungsprogramm.
Dabei war die Berücksichtigung der Analytischen Chemie mit eigenen Lehrveranstaltungen bei der Konzeption des Studiums zum Diplom-Chemiker durchaus nicht selbstverständlich: Erfolgt doch die historisch gewachsene Ausbildung in klassischer qualitativer und quantitativer Analyse im Rahmen der Anorganischen Chemie, während sich die Analytik auf instru- mentelle und eben analytische Methoden konzentriert.
Insgesamt wurde mit der Potsdamer Konzeption einer Entwicklung innerhalb der Chemie Rechnung getragen, die sich mit zunehmender Differenzierung der Chemie und der Entwicklung von Naturwissenschaft und Technik ergeben hat. So wurde die Analytische Chemie neben der Synthese zu einer eigenständigen, diagnostizierenden Wissenschaft mit Querschnittscharakter.
Wesentliche Triebfedern hierfür waren die wachsende Breite ihres Anwendungsbereiches und ihre zunehmende interdisziplinäre Einbindung, speziell mit der Physik, Informatik und Elektronik. mt.
PUZ 16/94
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