Heft 
(1.1.2019) 16
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STUDIOSI

A

DER JEWEILS LETZTE ABSCHLUSS ZÄHLT

Richtlinie regelt Anerkennung von Diplom-Abschlüssen in der EU

In der Europäischen Union (EU) ist die An­erkennung der Diplome nicht von einer vor­herigen Harmonisierung abhängig. Ein Berufsabschluß aus einem Mitgliedsland muß dementsprechend auch in den anderen EU- Staaten anerkannt werden. Dieser Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens macht Verein- heitlichungsversuche nunmehr überflüssig. Grundsätzlich darf im Bereich der Europäi­schen Union kein EU-Bürger aufgrund seiner Staatsangehörigkeit beim Zugang zur Be­schäftigung, bei der Entlohnung oder bei den Arbeitsbedingungen benachteiligt werden. Obwohl dieses Recht auf Freizügigkeit für Arbeitskräfte bereits 1968 verwirklicht wur­de und damit zu den frühen Erfolgen der EU zählt, klaffte bis weit in die achtziger Jahre hinein eine erhebliche Lücke zwischen ge­schriebenem Recht und gelebter Wirklich­keit: Die Freizügigkeit wurde dadurch er­schwert, daß Ausbildungswege und Berufs­abschlüsse in den EU-Staaten sehr unter­schiedlich waren und nicht gegenseitig an­erkannt wurden. Erst mit der Unterzeichnung der Einheitlichen Europäischen Akte gelang der Durchbruch: Im EU-Binnenmarkt ist die Anerkennung der Diplome nicht mehr von einer vorherigen Harmonisierung abhängig.

Hochschuldiplome

Bereits seit 1976 können sich Ärzte in allen Mitgliedstaaten niederlassen oder praktizie­ren. Seit 1979 erlaubt eine Richtlinie europäi­schen Rechtsanwälten gemeinsam mit einem Rechtsanwalt des Aufnahmelandes zu plä­dieren und allein oder zusammen mit ande­ren Rechtsanwälten andere juristische Dienstleistungen zu erbringen. Seit Januar 1991 schließlich gilt die Richtlinie zur allge­meinen Anerkennung von Hochschuldi­plomen. Sie hat zu einer erheblichen Erleich­terungen im gegenseitigen Anerkennungs­system geführt. Die Richtlinie geht von der gegenseitigen Anerkennung der Hochschul­abschlüsse aus, denen ein mindestens drei­jähriges Hochschulstudium vorangegangen ist. Die Dauer des Studiums ist die entschei­dende Voraussetzung zur Anwendung der Richtlinie. Das Studium muß an einer Hoch­schule oder vergleichbaren Bildungseinrich­tung absolviert worden sein. Hierzu gehören auch die deutschen Fachhochschulen. Beim Diplom muß es sich um den jeweils letzten Abschluß einer Berufsausbildung handeln, der in dem betreffenden Land zur Ausübung des Berufes berechtigt. Bei Lehrern und Rechtsanwälten ist dies zum Beispiel die Zweite Staatsprüfung. Da weiterhin in den Ausbüdungsgängen erhebliche Unterschiede bestehen, wurde als Kriterium die Vergleich­barkeit der Ausbildungsgänge herangezo­gen. Wenn die im EU-Ausland absolvierte Ausbüdung wesentlich von der entsprechen­

den inländischen Ausbildung abweicht, kann von dem Bewerber ein Anpassungslehrgang oder ein Eignungstest verlangt werden. Die wesentliche Abweichung muß konkret nach­gewiesen werden. Der Text darf dabei nicht eine reine Wiederholung der jeweiligen inlän­dischen Prüfungen darstellen. Es darf auch nicht über Fragen geprüft werden, die Ge­genstand der Ausbildung im Ausland gewe­sen sind. Die Entscheidung über die Aner­kennung von Hochschuldiplomen muß spä­testens vier Monate nach Vorlage der voll­ständigen Unterlagen getroffen werden. Nach wie vor gibt es in der EU kein allgemei­nes System zur Anerkennung von einzelnen Studienleistungen wie der Zwischenprüfung. Lediglich der jeweils letzte Abschluß eines Ausbildungsganges wird anerkannt. Alles andere wird den Ausbildungseinrichtungen selbst oder nationalen Stellen überlassen, die einzelne Studienleistungen aus dem Ausland berücksichtigen können.

Abitur

Die europäischen Universitäten regeln Zulas­sungsfragen sehr unterschiedlich. Meist reicht es nicht aus, einfach das Reifezeugnis vorzulegen. In einem Land wird es eine Ein­ladung zu einem Interview geben, im ande­ren Land vielleicht eine Aufnahmeprüfung. Immer gilt aber: Bürger aus anderen EU-Mit- gliedstaaten dürfen nicht diskriminiert oder anders behandelt werden, nur weil sie eine andere Staatszugehörigkeit besitzen. Die An­erkennung des Reifezeugnisses ist in der Regel problemlos, sie wird in der Europäi­schen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 11. Dezember 1953 geregelt. Nach dieser Konvention ist mit ei­nem deutschen Abiturzeugnis der Zugang zu den Universitäten der Partnerstaaten der Europäischen Union ohne weiteres möglich.

EU-Informationen

Stipendien der Stiftung Industrieforschung

Noch bis zum 31. Dezember 1994 läuft die Bewerbungsfrist für Forschungs-Stipendien, die die Stiftung Industrieforschung an Hoch­schulabsolventinnen und -absolventen ver­gibt. Im Rahmen des ProgrammsFor­schungspraktika vergibt die Stiftung Stipen­dien für betriebswirtschaftliche oder techni­sche Forschungsthemen, die einen prakti­schen Nutzen für mittelständische Unterneh­men haben. Angesprochen fühlen können sich demnach vor allem junge Wissenschaft­ler, die ein anwendungsnahes Forschungs­thema in enger Zusammenarbeit mit einem oder mehreren mittelständischen Unterneh­men bearbeiten wollen. Wichtigstes Ziel der Forschungspraktika ist es, Wissenschaftlern eine Chance zu geben, im Anschluß an ihre Hochschulausbildung konkrete Erfahrungen mit der praktischen Arbeit in mittelständi­schen Unternehmen zu gewinnen. Dabei sollen zugleich Forschungsergebnisse erzielt werden, die nicht nur wissenschaftlich inter­essant, sondern auch für mittelständische Unternehmen von Nutzen sind. Thematisch werden vorrangig Forschungsinitiativen un­terstützt, die im Bereich der Förderschwer­punkteInformationstechnik undUnter­nehmenskooperation" angesiedelt sind. Der Höchstbetrag der Stipendien liegt für Gradu­ierte bei 1.600 DM im Monat, für Promovier­te bei 2.400 DM. Darüber hinaus können Fa­milienzuschüsse und Reisekostenzuschüsse pauschal gewährt werden. Die Laufzeit der Förderung beträgt zwei Jahre. Bewerben können sich graduierte oder promovierte Hochschulabsolventen im Alter bis zu 35 Jahren. Bewerbungen können an die Ge­schäftsstelle der Stiftung Industrieforschung, Marktstraße 8, 50968 Köln, Tel.: 0221/342528 gerichtet werden. Weitere Informationen, Richtlinien und Antragsformulare sind bei der Geschäftsstelle erhältlich. mt.

Wahlpflichtfach Analytische Chemie

Im vergangenen Sommersemester konnte die Analytische Chemie an der Uni Potsdam erst­mals als Wahlpflichtfach angeboten werden. Zwölf Studierende belegten das entsprechende Vorbereitungsprogramm.

Dabei war die Berücksichtigung der Analytischen Chemie mit eigenen Lehrveranstaltungen bei der Konzeption des Studiums zum Diplom-Chemiker durchaus nicht selbstverständlich: Erfolgt doch die historisch gewachsene Ausbildung in klassischer qualitativer und quantita­tiver Analyse im Rahmen der Anorganischen Chemie, während sich die Analytik auf instru- mentelle und eben analytische Methoden konzentriert.

Insgesamt wurde mit der Potsdamer Konzeption einer Entwicklung innerhalb der Chemie Rechnung getragen, die sich mit zunehmender Differenzierung der Chemie und der Entwick­lung von Naturwissenschaft und Technik ergeben hat. So wurde die Analytische Chemie neben der Synthese zu einer eigenständigen, diagnostizierenden Wissenschaft mit Querschnitts­charakter.

Wesentliche Triebfedern hierfür waren die wachsende Breite ihres Anwendungsbereiches und ihre zunehmende interdisziplinäre Einbindung, speziell mit der Physik, Informatik und Elek­tronik. mt.

PUZ 16/94

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