Heft 
(1.1.2019) 04
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PUTZ 4/99

Campus

Viele Argumente sprechen dagegen Brandenburgisches Hochschulgesetz in der Kritik

Am 21. April 1999 faßte der Fakultätsrat der Juristischen Fakultät den nebenstehenden Beschluß, das Inkrafttreten des neuen Hochschulgesetzes mit juristischen Mitteln zu verhindern. Der Staatsrechts­lehrer; Prof. Dr.

Hochschullehrer vorgehen.

Der Wissenschaftler gibt nachfolgend Einblick in seine Argumentation.

Prof. Dr. Eckart Klein Foto: Fritze

Die Juristische Fakultät der|

Universität Potsdam hat be­schlossen, gegen das vom Landtag Anfang Mai 1999 be­schlossene neue Hochschulge­setz Verfassungsbeschwerde zu erheben.

Nach ihrer Auffassung verstößt das Gesetz in zentralen Punkten gegen Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes(GG)(Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre) und verletzt sie als Grundeinheit von Forschung und Lehre damit auch in ihren eigenen Rechten. Die Fakultät fühlt sich zu diesem Schritt aus Verantwortung für ihre Univer­sität und für alle, die an ihr leh­ren und lernen, verpflichtet. Entscheidende Bedenken rich­ten sich zunächst gegen die vom Gesetz verordnete Hierar­chisierung innerhalb der Uni­versität, die der Universität als einer,Republik. des Geistes völlig unangemessen ist. Das verfassungsrechtlich gewährlei­stete Freiheitsprinzip, das im Verhältnis der Universität zum Staat gilt, muß auch die innere Struktur der Universität prägen.

Eckart| Klein, will darüber hinaus als| | hört; Auflösung der Fakultät)

|

Aus Grundrechten ergeben sich Organisationsanforderungen, die dem besonderen Sachbe­reich, den sie schützen sollen, adäquat sein müssen. Weder das intensive Hineinwirken des Prä­sidenten in die Fakultäten(z.B. Vorschlag des Dekans, der nicht mehr dem Fakultätsrat ange­

noch die interne Organisation der Fakultät(die künstliche Eta­blierung eines sachwidrigen Gegeneinanders von Dekan und Fakultätsrat) sind in diesem Sinn funktionsadäquat. wird die grundrechtliche Wis­senschafts- und Forschungs­freiheit verkannt. Angesichts der ganz unangemessenen Macht­befugnisse, die dem Präsidenten zukommen sollen, erhält die Frage, wie er ins Amt kommt, noch größere Bedeutung. Die maßgebliche Einschaltung eines

| außerhalb der Hochschule ste­

henden Organs(Landeshoch­schulrat) greift tief in die Auto­nomie der Hochschule ein und

Universität und vieler ihrer Mit­

glieder in allen wesentlichen

Fragen verschlossen. Eine ver­fassungsrechtliche Klärung durch das Bundesverfassungsge­

richt ist daher dringend gebo­

ten. Aller Voraussicht nach wer­den auch einzelne Professoren Verfassungsbeschwerde erhe­

| ben. Ob die Universität als sol­

Dadurch|

verschärft damit den Eingriff in|

die Rechte der Fakultät als pri­mär für Forschung und Lehre verantwortliche Einheit.

Ein weiterer wichtiger Punkt, der Hochschule, Fakultäten und die einzelnen Professoren betrifft, ist die Koppelung von Evaluation und Mittelzuwei­sung. Die entsprechenden Vor­schriften sind jedenfalls solange nicht vollziehbar und daher verfassungswidrig, als keinerlei gesicherte Kriterien und Ver­fahrensmodalitäten bereitste­hen, um Lehre und Forschung zu messen. Der Willkür der je­weils Entscheidenden ist damit Tür und Tor geöffnet.

Auch die in die Entscheidung der Landesregierung gestellte Auflösung einer Universität wird dem institutionellen Ge­setzesvorbehalt nicht gerecht; dies. muß. der Gesetzgeber selbst entscheiden.

Es gibt zahlreiche weitere wich­tige Einzelpunkte, die nach Auf­fassung der Fakultät gegen das Grundgesetz verstoßen. Lan­desregierung und Landesparla­ment haben sich den vielfältigen ernsten Gegenvorstellungen der

che gegen das Gesetz vorgeht,|

muß von den zuständigen Or­ganen noch entschieden wer­den. Prof. Dr. Eckart Klein,

Juristische Fakultät

Fakultätsratsbeschluß vom 21.4.1999(einige Tage vor der Landtags­entscheidung)

Sollte das neue Branden­burgische Hochschulgesetz (BbgHG) in der Fassung des vorliegenden letzten Ent­wurfes vom Landtag des Landes Brandenburg be­schlossen werden, wird die Juristische Fakultät der Uni­versität Potsdam gemäß$ 32 Bundesverfassungsgerichts­gesetz(BverfGG) eine einst­weilige Anordnung beim Bundesverfassungsgericht mit dem Ziel beantragen, das Inkrafttreten des Gesetzes zu verhindern.

Nach dem Beschluß ergänzt der Dekan der Juristischen Fakultät, Prof. Dr. Michael Nierhaus, kommentierend, daß er dem Fakultätsrat auf der nächsten Sitzung am 9.6.1999 vorschlagen wird, gegen das neue Hochschul­gesetz vor dem Bundesver­fassungsgericht Verfassungs­beschwerde zu erheben und von dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anord­nung Abstand zu nehmen.

Auch die Universitätsleitung behält es sich vor, das Gesetz kritisch unter die Lupe zu nehmen. Uni-Rektor Prof. Dr. Wolfgang Loschelder hat

| bereits angekündigt, über die

weitere Vorgehensweise der Hochschule mit den einzel­nen Gremien zu beraten.

Gremienwahlen für Studies

Für die Gruppe der Studieren­den finden nach dem Branden­burgischen Hochschulgesetz turnusgemäß Wahlen für die Gremien Konzil, Senat und Fakultätsräte statt. Der Wahl­ausschuß der Universität hat jetzt die Termine für die Wah­Jen bekanntgegeben: In der Zeit vom 10. bis zum 31. Mai liegen die Wählerverzeichnisse aus. Jeder Studie ist aufgerufen zu prüfen,(ob lerlim Wähler­verzeichnis der Fakultät regi­striert ist, denn nur dann ist er

| wahlberechtigt. | Wiederum bis zum 31. Mai

können bei der Geschäftsstelle Wahlen und bei den Dekanaten der Fakultäten Wahlvorschläge eingereicht werden. Gewählt werden die künftigen studenti­schen Gremienvertreter an drei Tagen, am 29. und 30. Juni und am 1. Juli in drei Wahllo­

| kalen. An jedem der drei Uni­

komplexe befindet sich je eines. Ausführliche Informationen zu den Wahlen und den Wahl­modalitäten erteilt der Wahl­ausschuß, Dezernatä2, el: 0331/9771732 und. Fax

0331/977-1129. Die Informa­tionen hängen universitäts­öffentlich aus; sie sind auch im WWW unter: http://www.uni­potsdam.de/u/verwaltung/ gemwahl_ausschuss/wahlss99.

gl

htm