PUTZ 4/99
Campus
Viele Argumente sprechen dagegen Brandenburgisches Hochschulgesetz in der Kritik
Am 21. April 1999 faßte der Fakultätsrat der Juristischen Fakultät den nebenstehenden Beschluß, das Inkrafttreten des neuen Hochschulgesetzes mit juristischen Mitteln zu verhindern. Der Staatsrechtslehrer; Prof. Dr.
Hochschullehrer vorgehen.
Der Wissenschaftler gibt nachfolgend Einblick in seine Argumentation.
Prof. Dr. Eckart Klein Foto: Fritze
Die Juristische Fakultät der|
Universität Potsdam hat beschlossen, gegen das vom Landtag Anfang Mai 1999 beschlossene neue Hochschulgesetz Verfassungsbeschwerde zu erheben.
Nach ihrer Auffassung verstößt das Gesetz in zentralen Punkten gegen Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes(GG)(Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre) und verletzt sie als Grundeinheit von Forschung und Lehre damit auch in ihren eigenen Rechten. Die Fakultät fühlt sich zu diesem Schritt aus Verantwortung für ihre Universität und für alle, die an ihr lehren und lernen, verpflichtet. Entscheidende Bedenken richten sich zunächst gegen die vom Gesetz verordnete Hierarchisierung innerhalb der Universität, die der Universität als einer,„Republik. des Geistes“ völlig unangemessen ist. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheitsprinzip, das im Verhältnis der Universität zum Staat gilt, muß auch die innere Struktur der Universität prägen.
Eckart| Klein, will darüber hinaus als| | hört; Auflösung der Fakultät)
|
Aus Grundrechten ergeben sich Organisationsanforderungen, die dem besonderen Sachbereich, den sie schützen sollen, adäquat sein müssen. Weder das intensive Hineinwirken des Präsidenten in die Fakultäten(z.B. Vorschlag des Dekans, der nicht mehr dem Fakultätsrat ange
noch die interne Organisation der Fakultät(die künstliche Etablierung eines sachwidrigen Gegeneinanders von Dekan und Fakultätsrat) sind in diesem Sinn funktionsadäquat. wird die grundrechtliche Wissenschafts- und Forschungsfreiheit verkannt. Angesichts der ganz unangemessenen Machtbefugnisse, die dem Präsidenten zukommen sollen, erhält die Frage, wie er ins Amt kommt, noch größere Bedeutung. Die maßgebliche Einschaltung eines
| außerhalb der Hochschule ste
henden Organs(Landeshochschulrat) greift tief in die Autonomie der Hochschule ein und
Universität und vieler ihrer Mit
glieder in allen wesentlichen
Fragen verschlossen. Eine verfassungsrechtliche Klärung durch das Bundesverfassungsge
richt ist daher dringend gebo
ten. Aller Voraussicht nach werden auch einzelne Professoren Verfassungsbeschwerde erhe
| ben. Ob die Universität als sol
Dadurch|
verschärft damit den Eingriff in|
die Rechte der Fakultät als primär für Forschung und Lehre verantwortliche Einheit.
Ein weiterer wichtiger Punkt, der Hochschule, Fakultäten und die einzelnen Professoren betrifft, ist die Koppelung von Evaluation und Mittelzuweisung. Die entsprechenden Vorschriften sind jedenfalls solange nicht vollziehbar und daher verfassungswidrig, als keinerlei gesicherte Kriterien und Verfahrensmodalitäten bereitstehen, um Lehre und Forschung zu messen. Der Willkür der jeweils Entscheidenden ist damit Tür und Tor geöffnet.
Auch die in die Entscheidung der Landesregierung gestellte Auflösung einer Universität wird dem institutionellen Gesetzesvorbehalt nicht gerecht; dies. muß. der Gesetzgeber selbst entscheiden.
Es gibt zahlreiche weitere wichtige Einzelpunkte, die nach Auffassung der Fakultät gegen das Grundgesetz verstoßen. Landesregierung und Landesparlament haben sich den vielfältigen ernsten Gegenvorstellungen der
che gegen das Gesetz vorgeht,|
muß von den zuständigen Organen noch entschieden werden. Prof. Dr. Eckart Klein,
Juristische Fakultät
Fakultätsratsbeschluß vom 21.4.1999(einige Tage vor der Landtagsentscheidung)
„Sollte das neue Brandenburgische Hochschulgesetz (BbgHG) in der Fassung des vorliegenden letzten Entwurfes vom Landtag des Landes Brandenburg beschlossen werden, wird die Juristische Fakultät der Universität Potsdam gemäß$ 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz(BverfGG) eine einstweilige Anordnung beim Bundesverfassungsgericht mit dem Ziel beantragen, das Inkrafttreten des Gesetzes zu verhindern.“
Nach dem Beschluß ergänzt der Dekan der Juristischen Fakultät, Prof. Dr. Michael Nierhaus, kommentierend, daß er dem Fakultätsrat auf der nächsten Sitzung am 9.6.1999 vorschlagen wird, gegen das neue Hochschulgesetz vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde zu erheben und von dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung Abstand zu nehmen.
Auch die Universitätsleitung behält es sich vor, das Gesetz kritisch unter die Lupe zu nehmen. Uni-Rektor Prof. Dr. Wolfgang Loschelder hat
| bereits angekündigt, über die
weitere Vorgehensweise der Hochschule mit den einzelnen Gremien zu beraten.
Gremienwahlen für Studies
Für die Gruppe der Studierenden finden nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz turnusgemäß Wahlen für die Gremien Konzil, Senat und Fakultätsräte statt. Der Wahlausschuß der Universität hat jetzt die Termine für die WahJen bekanntgegeben: In der Zeit vom 10. bis zum 31. Mai liegen die Wählerverzeichnisse aus. Jeder Studie ist aufgerufen zu prüfen,(ob lerlim Wählerverzeichnis der Fakultät registriert ist, denn nur dann ist er
| wahlberechtigt. | Wiederum bis zum 31. Mai
können bei der Geschäftsstelle Wahlen und bei den Dekanaten der Fakultäten Wahlvorschläge eingereicht werden. Gewählt werden die künftigen studentischen Gremienvertreter an drei Tagen, am 29. und 30. Juni und am 1. Juli in drei Wahllo
| kalen. An jedem der drei Uni
komplexe befindet sich je eines. Ausführliche Informationen zu den Wahlen und den Wahlmodalitäten erteilt der Wahlausschuß, Dezernatä2, el: 0331/9771732 und. Fax
0331/977-1129. Die Informationen hängen universitätsöffentlich aus; sie sind auch im WWW unter: http://www.unipotsdam.de/u/verwaltung/ gemwahl_ausschuss/wahlss99.
gl
htm