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(1.1.2019) 1/2
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die Mitwirkungsrechte der verschiedenen universitären Statusgruppen in dem Gesetz garantiert und die Autonomie der Hoch­schule gesichert?

Reiche: Der Gesetzentwurf sieht für die Au­tonomie der Hochschulen und die Mitbe­stimmungsrechte der Statusgruppen der Hochschulen wesentliche Veränderungen vor. Die administrativen Aufgaben des Ministe­rnums werden auf die Rechts- und Fachauf­sicht, die Genehmigung von Gebühren­satzungen und von Studiengängen, die Be­rufung von Professoren und die Bestellung von Präsidenten beschränkt. Die Kompe­tenz für die Genehmigung von Promotions­und Habilitationsordungen wird auf die Prä­sidenten übertragen. Dies gilt auch für die meisten Prüfungsordnungen. Die Hoch­schulen erhalten das bisher dem Minister vorbehaltene Recht, Fakultäten oder Fach­bereiche und wissenschaftliche Einrichtun­gen selbst zu gründen.

Die Arbeit der Hochschulen wird aus Grün­den der Planungssicherheit stärker mittel­fristig gesteuert werden. Die Instrumente der ministeriellen Aufsicht werden daher um das der Zielvereinbarung erweitert. In Zielvereinbarungen können gemeinsame Ziele von Land und Hochschule formuliert sowie Art und Zeitraum ihrer Umsetzung festgeschrieben werden.

Durch eine Änderung der Leitungs- und Entscheidungsstrukturen werden die Hoch­schulen in die Lage versetzt, mit der hinzu­gewonnenen Autonomie auch umzugehen. Die funktionsgerechte Zuweisung von Kom­petenz ist die Grundlage dafür, daß die Or­gane gestärkt aus der Reform hervorgehen und Entscheidungskompetenzen und Ver­antwortlichkeit eindeutig korrespondieren. Mit der Stärkung der Autonomie geht eine Verbesserung der Mitwirkungsrechte der Hoch-schulmitglieder einher. Der Entwurf paßt die Regelungen über die Zusammen­setzung der Entscheidungsgremien den Vor­gaben des$ 37 Hochschulrahmengesetz an und verringert so die Vorgaben für die ver­fassungsrechtlich gebotenen Mehrheiten der Hochschullehrer in den Gremien. Dies wirkt sich vor allem auf die Lehrevaluation aus, wo die Studierenden die tragende Rol­le spielen werden.

Der Senat erhält wirksamere Aufsichtsmög­lichkeiten gegenüber dem Präsidenten, die bis zur Abwahl reichen. Die Stimmen der Studierenden, der akademischen Mitarbei­ter und sonstigen Mitarbeiter werden auf die­se Weise gewichtiger. Die zusätzliche Kom­petenz des Senats für die Grundordnung gibt ihm den maßgeblichen Einfluß auf die Gesamtverfassung der Hochschule.

Die Studierendenschaft erhält ausdrück­lich das Selbstverwaltungsrecht, Ihre Au­Benwirkung wird auf das hochschulpoliti­sche und wissenschaftspolitische Mandat ausgedehnt.

Besonders wichtig ist auch, daß die Gleichstellungsbeauftragten zusätzliche gesetzliche Beteiligungs- und Informations­rechte erhalten. Der Gleichstellungsauftrag der Hochschulen wird noch mehr als bisher betont, indem er als Aufgabe der Hochschulen her- ­vorgehoben wird. Die Förderung un von Frauen wird 3 als besondere Pflicht bei der Ge­winnung von Per­sonal der Hoch­schulen normiert, Bei der Zusam­mensetzung aller Gremien ist ein Frauenanteil von einem Drittel an­zustreben. Für die Zusammenset­zung von Beru­fungskommissio­nen gibt es eine

weitere Mindestquote für Frauen. Zusam­menfassend läßt sich feststellen, daß mit dem Gesetzentwurf für ein neues Branden­burgisches Hochschulgesetz Autonomie, Effizienz, moderne Leitungs- und Entschei­dungsstrukturen sowie erweiterte Mitbe­stimmungsrechte miteinander verbunden werden.

PUTZ: Vielen Dank für das Gespräch.

Noch hat Steffen Reiche die Landtagshürde mit dem neuen Brandenburgi­schen Hochschulgesetz nicht genommen.

Foto: Fritze

AUTONOMIE, MITBESTIMMUNG UND ENTSCHEIDUNGSKOMPETENZ

Auch die Studierenden haben ihre Proble­me mit dem neuen Brandenburgischen Hochschulgesetz. Für sie äußert sich Mi­Chael Kellner, Referent für Hochschul­politik im ReferentInnenrat und studenti­sches Mitglied im Senat der Uni Potsdam.

Darstellungen des Wissenschaftsministe­riums zum neuen Gesetz in der Öffentlichkeit unterscheiden sich so sehr von meiner Sicht­weise, daß man meinen könnte, von zwei unterschiedlichen Gesetzen zu reden. Aber weit gefehlt. Mir fiel ein, daß Minister Reiche ein etwas anderes Verständnis von Autono­mie und Mitbestimmung hat. Ich dachte immer, Autonomie und Mitbestimmung der Hochschule heißt, alle Hochschulangehöri­gen bestimmen die Ausgestaltung der Hoch­schule mit und die Hochschule ist bis auf die Finanzvorgaben und die Rechtsaufsicht sei­tens der Landesregierung unabhängig.

Bei Minister Reiche sieht es aber wie folgt aus: Es gibt eine autonome Person(Prä­sidentIn) an der Hochschule, die unabhän­gig von allen anderen Gremien die wichtig­sten Entscheidungen innerhalb der Hoch­schule treffen kann. Einzig autonom gegen­über der Landesregierung ist er/sie nicht, da seine/ihre Ernennung über den durch

das Land installierten Landeshochschulrat bestimmt wird. Der Senat verliert seine wichtigsten Entscheidungskompetenzen und wird faktisch auf eine Anhörungs­funktion beschränkt. Eine Stärkung der Mit­bestimmung für die Studierenden und die MitarbeiterInnen ist damit für mich nicht zu erkennen. Sehr schön ist auch, daß die Hochschule das bisher dem Minister vor­behaltene Recht erhält, Fakultäten und wis­senschaftliche Einrichtungen zu gründen. Leider hat dieses Recht nicht der Senat, sondern der/die Präsidentin. Wobei die Schaffung neuer Einrichtungen an der Hochschule durch die schlechte finanziel­le Lage wohl eher nicht erfolgen wird. Aller­dings bestimmt der/die PräsidentIn über die Auflösung solcher Einrichtungen ohne den Senat. Der Minister ist aber nicht gänz­lich entmachtet, so kann er immerhin noch nach Anhörung des Landtages ganze Teil­bereiche von Hochschulen schließen! Minister Reiche spricht mit Bezug auf das Gesetz von einemherausragenden Kon­zept. Richtig, Steffen Reiche, bis auf Bay­ern, Baden-Württemberg und Sachsen(alle drei Ländern haben eine CDU- bzw. CSU­Mehrheit) ist mir kein schlechterer Entwurf bekannt.

PUTZ 1-2/99

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