die Mitwirkungsrechte der verschiedenen universitären Statusgruppen in dem Gesetz garantiert und die Autonomie der Hochschule gesichert?
Reiche: Der Gesetzentwurf sieht für die Autonomie der Hochschulen und die Mitbestimmungsrechte der Statusgruppen der Hochschulen wesentliche Veränderungen vor. Die administrativen Aufgaben des Ministernums werden auf die Rechts- und Fachaufsicht, die Genehmigung von Gebührensatzungen und von Studiengängen, die Berufung von Professoren und die Bestellung von Präsidenten beschränkt. Die Kompetenz für die Genehmigung von Promotionsund Habilitationsordungen wird auf die Präsidenten übertragen. Dies gilt auch für die meisten Prüfungsordnungen. Die Hochschulen erhalten das bisher dem Minister vorbehaltene Recht, Fakultäten oder Fachbereiche und wissenschaftliche Einrichtungen selbst zu gründen.
Die Arbeit der Hochschulen wird aus Gründen der Planungssicherheit stärker mittelfristig gesteuert werden. Die Instrumente der ministeriellen Aufsicht werden daher um das der Zielvereinbarung erweitert. In Zielvereinbarungen können gemeinsame Ziele von Land und Hochschule formuliert sowie Art und Zeitraum ihrer Umsetzung festgeschrieben werden.
Durch eine Änderung der Leitungs- und Entscheidungsstrukturen werden die Hochschulen in die Lage versetzt, mit der hinzugewonnenen Autonomie auch umzugehen. Die funktionsgerechte Zuweisung von Kompetenz ist die Grundlage dafür, daß die Organe gestärkt aus der Reform hervorgehen und Entscheidungskompetenzen und Verantwortlichkeit eindeutig korrespondieren. Mit der Stärkung der Autonomie geht eine Verbesserung der Mitwirkungsrechte der Hoch-schulmitglieder einher. Der Entwurf paßt die Regelungen über die Zusammensetzung der Entscheidungsgremien den Vorgaben des$ 37 Hochschulrahmengesetz an und verringert so die Vorgaben für die verfassungsrechtlich gebotenen Mehrheiten der Hochschullehrer in den Gremien. Dies wirkt sich vor allem auf die Lehrevaluation aus, wo die Studierenden die tragende Rolle spielen werden.
Der Senat erhält wirksamere Aufsichtsmöglichkeiten gegenüber dem Präsidenten, die bis zur Abwahl reichen. Die Stimmen der Studierenden, der akademischen Mitarbeiter und sonstigen Mitarbeiter werden auf diese Weise gewichtiger. Die zusätzliche Kompetenz des Senats für die Grundordnung gibt ihm den maßgeblichen Einfluß auf die Gesamtverfassung der Hochschule.
Die Studierendenschaft erhält ausdrücklich das Selbstverwaltungsrecht, Ihre AuBenwirkung wird auf das hochschulpolitische und wissenschaftspolitische Mandat ausgedehnt.
Besonders wichtig ist auch, daß die Gleichstellungsbeauftragten zusätzliche gesetzliche Beteiligungs- und Informationsrechte erhalten. Der Gleichstellungsauftrag der Hochschulen wird noch mehr als bisher betont, indem er als Aufgabe der Hochschulen her- vorgehoben wird. Die Förderung un von Frauen wird 3 als besondere Pflicht bei der Gewinnung von Personal der Hochschulen normiert, Bei der Zusammensetzung aller Gremien ist ein Frauenanteil von einem Drittel anzustreben. Für die Zusammensetzung von Berufungskommissionen gibt es eine
weitere Mindestquote für Frauen. Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß mit dem Gesetzentwurf für ein neues Brandenburgisches Hochschulgesetz Autonomie, Effizienz, moderne Leitungs- und Entscheidungsstrukturen sowie erweiterte Mitbestimmungsrechte miteinander verbunden werden.
PUTZ: Vielen Dank für das Gespräch.
Noch hat Steffen Reiche die Landtagshürde mit dem neuen Brandenburgischen Hochschulgesetz nicht genommen.
Foto: Fritze
AUTONOMIE, MITBESTIMMUNG UND ENTSCHEIDUNGSKOMPETENZ
Auch die Studierenden haben ihre Probleme mit dem neuen Brandenburgischen Hochschulgesetz. Für sie äußert sich MiChael Kellner, Referent für Hochschulpolitik im ReferentInnenrat und studentisches Mitglied im Senat der Uni Potsdam.
Darstellungen des Wissenschaftsministeriums zum neuen Gesetz in der Öffentlichkeit unterscheiden sich so sehr von meiner Sichtweise, daß man meinen könnte, von zwei unterschiedlichen Gesetzen zu reden. Aber weit gefehlt. Mir fiel ein, daß Minister Reiche ein etwas anderes Verständnis von Autonomie und Mitbestimmung hat. Ich dachte immer, Autonomie und Mitbestimmung der Hochschule heißt, alle Hochschulangehörigen bestimmen die Ausgestaltung der Hochschule mit und die Hochschule ist bis auf die Finanzvorgaben und die Rechtsaufsicht seitens der Landesregierung unabhängig.
Bei Minister Reiche sieht es aber wie folgt aus: Es gibt eine autonome Person(PräsidentIn) an der Hochschule, die unabhängig von allen anderen Gremien die wichtigsten Entscheidungen innerhalb der Hochschule treffen kann. Einzig autonom gegenüber der Landesregierung ist er/sie nicht, da seine/ihre Ernennung über den durch
das Land installierten Landeshochschulrat bestimmt wird. Der Senat verliert seine wichtigsten Entscheidungskompetenzen und wird faktisch auf eine Anhörungsfunktion beschränkt. Eine Stärkung der Mitbestimmung für die Studierenden und die MitarbeiterInnen ist damit für mich nicht zu erkennen. Sehr schön ist auch, daß die Hochschule das bisher dem Minister vorbehaltene Recht erhält, Fakultäten und wissenschaftliche Einrichtungen zu gründen. Leider hat dieses Recht nicht der Senat, sondern der/die Präsidentin. Wobei die Schaffung neuer Einrichtungen an der Hochschule durch die schlechte finanzielle Lage wohl eher nicht erfolgen wird. Allerdings bestimmt der/die PräsidentIn über die Auflösung solcher Einrichtungen ohne den Senat. Der Minister ist aber nicht gänzlich entmachtet, so kann er immerhin noch nach Anhörung des Landtages ganze Teilbereiche von Hochschulen schließen! Minister Reiche spricht mit Bezug auf das Gesetz von einem„herausragenden Konzept“. Richtig, Steffen Reiche, bis auf Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen(alle drei Ländern haben eine CDU- bzw. CSUMehrheit) ist mir kein schlechterer Entwurf bekannt.
PUTZ 1-2/99
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