Editorial
mündlichen Diskussion unter Freunden der Fall zu sein pflegt.
Wie also war die Abfolge der Erstellung der drei ersten Texte:
Zunächst hat Christoph Anstötz das hier als erstes abgedruckte Manuskript bereitgestellt. Ich habe mich sodann an die Beantwortung gemacht, zu der verabredungsgemäß Christoph Anstötz noch einmal Stellung genommen hat. Diese Stellungnahme bildet also den dritten Teil der Sequenz.
Verabredungsgemäß haben wir mir für dieses Heft nur eine weitere Antwortmöglichkeit von zwei Manuskriptseiten eingeräumt.(Wir wollten durch diese Vorabsprache verhindern, daß wir uns— für die Diskussion unergiebig und für Sie als Leser uninteressant— ineinander verbeißen.)
Trotzdem können Sie sich denken, daß die mündliche Diskussion weitergeht. Vielleicht lassen es unsere Zeitbudgets und die Entscheidung des Herausgebers der Zeitschrift, Prof. Klauer, zu, daß wir uns in einer kommenden Ausgabe der HeiFO noch einmal zu Wort melden. Wichtiger aber ist es mir, und in diesem
126
Fall darf ich unter Einschluß von Christoph Anstötz wohl auch sagen uns, wenn Sie sich als Leser in unsere Diskussion einschalten würden.
Soweit zum ersten Themenbereich und damit zu den ersten drei Artikeln.
Auch die nachfolgenden Texte nähern sich Marginalpositionen menschlicher Sozialität.
Ingrid Blankes Aufsatz stellt einen sozialanthropologischen Beitrag zur Grundlegung vor allem der Sozialpädagogik dar. Konkret geht es um den wissenschaftlichen Umgang mit sozialen Ausstoßungsbzw. Ostrazismusphänomenen, wobei die Frage der Aussagefähigkeit sozialbiologischer einschließlich experimenteller Ergebnisse bzgl. menschlichen Soziallebens aufgeworfen wird.
Wie Ingrid Blanke hält auch Dietrich Kratzsch vornehmlich eine sozialpädagogische— im engeren Sinne kriminalpädagogische— Perspektive bei, geht aber hinsichtlich der Ableitung konkreter praktischer Konsequenzen weiter als sie: Auf der Basis der Analyse einer jetzigen unzureichenden Einlösung des Subsi
diaritätsprinzips im Jugendstrafrecht wird die Notwendigkeit einer rechtlichen Revision begründet, bei der die Autonomie des Straftäters als Grundeinheit jeglicher Subsidiarität stärker berücksichtigt zu werden gehört.
Iris Bartkiewicz ist wie Anstötz und Buchkremer auf der Suche eines ethischen Begründungsrahmens heilpädagogischen Handelns. Sie stellt mit Rawls einen angelsächsischen Autor vor und hinterfragt dessen Bedeutung für die Behindertenpädagogik.
Gebhard Theis bewegt sich als einziger der Autoren dieses Heftes innerhalb der IV. der eingangs vorgestellten Dimensionen. Sein Versuch einer Neubestimmung der Krankenpädagogik hat schon einen hervorragenden Vertreter der Krankenpädagogik, Jens Wienhues, zu einer Antwort veranlaßt, die wahrscheinlich in der kommenden Ausgabe der HeiFo erscheinen wird. Vielleicht sehen wir hier den Auftakt einer spannenden und für die Fortentwicklung der Krankenpädagogik fruchtbaren Diskussion.
Hansjosef Buchkremer
HEILPÄDAGOGISCHE FORSCHUNG Band XV, Heft 3, 1989