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Friedrich Getker in Rassel.
Als mir von Süddeutschland aus hierüber Mittheilung zuging, fiel mir's zwar nicht schwer, diesem neuen Hindernisse sofort zu begegnen: ich brauchte nur auf die absichtliche oder auf die in grenzenlosester Unwissenheit Vorgekommene Nichtbeachtung eines ganzen Gesetzes hinzuweisen, denn die vermißte Wahlordnung war am 10. März 1850, sogar von Hassenpflug selbst gegengezeichnet, wirklich erlassen worden; allein ich erkannte immer mehr, welche Schwierigkeiten noch zu überwinden seien.
Inzwischen hatte sich Oesterreich, das ein alleiniges Vorgehen Preußens besorgte, mit diesem zu einem gemeinsamen Anträge beim Bundestage verständigt. Am 8. März 1862 stellten die beiden Großmächte folgenden Antrag:
„In der Erwägung, daß die hohe Bundesversammlung sich ihre fchließ- liche Erklärung über die Erledigung der Verfassungsangelegenheit des Kur- sürstenthums Hessen Vorbehalten hat, daß auf der Grundlage der Verfassungsurkunden vom 13. April 1852 und 30. Mai 1860 ein Einverständniß zwischen der kurfürstlichen Regierung und dem Lande nicht hat herbeigeführt werden können; daß der Bundesbeschluß vom 27. März 1852, wenngleich er die bundeswidrigen Bestimmungen der früheren Verfasfnngsgesetze nicht im Einzelnen bezeichnet hat; grundsätzlich doch nur eine Revision dieser Gesetze nach bundesrechtlichen Gesichtspunkten bezweckte; daß die endliche Herstellung eines gesicherten und allseitig anerkannten Rechtszustandes in Kurhessen im dringenden Interesse des Landes und des gesammten Deutschlands liegt — tragen Oesterreich und Preußen darauf an, die hohe Bundesversammlung möge die kurfürstliche Regierung auffordern: „unter Berücksichtigung der bundesrechtlich verbürgten Standschaftsrechte der Mediatisirten und der Reichsritterschaft geeignete Einladung zu treffen, damit die im Jahre 1852 außer Wirksamkeit gesetzte Verfassung vom 5. Januar 1831, Vorbehalten der zunächst auf verfassungsmäßigem Wege zu vereinbarenden Abänderungen, welche zur Herstellung der Uebereinstimmung mit den Bundesgesetzen erforderlich sind, wieder in Wirksamkeit trete".
In diesem Anträge, der natürlich aller Orten und Enden das ungeheuerste Aufsehen erregte, war die Wahlgesetzfrage, wie man sieht, gar nicht ausdrücklich berührt. Mittelbar allerdings konnte auch das Wahlgesetz von 1840 als mitbegrisfen angesthen werden, da dies ja einen „ Bestandtheil der Verfassung" ausmachte; allein die Gegner desselben legten sich die Sache anders zurecht und gaben ihr Streben noch nicht auf. Sie hielten die Ansicht fest, daß die preußische Regierung dem Wahlgesetze, als einem Erzeugnisse der Jahre 1848 und 1849, obwohl es auf zwei Landtagen, jedes Mal mit einer Mehrheit von drei Vierteln, völlig ordnungsmäßig zu Stande gekommen war, nicht gewogen sei, und daß namentlich der König selbst nicht gern davon höre. Auch schienen ihm Einige wirklich keinen inneren Werth mehr beizumessen, denn sie sprachen sich in der allergeringschätzigsten Weise darüber aus; jedenfalls waren sie in aller Ehrlichkeit der