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- Die Verstellung der kurhessischen Verfassung.
Meinung, einen Standpunkt besonderer staatsmännischer Klugheit einzunehnren, wenn sie, um die Hauptsache um so sicherer zu retten, ein Nebenstück in die Schanze schlügen.
Die mittelstaatlichen Regierungen, die s. g. Würzburger, einschließlich Kurhessens, schienen zunächst auf eine „Erläuterung" des Antrags vom 8. März 1862 einwirken zu wollen. Selbst die liberalen Kleinstaaten waren dem nicht entgegen. Natürlich wollte jeder eine Erläuterung in seinem Sinne haben.
Roggenbach arbeitete begreiflicher Weise auf eine ausdrückliche Erwähnung des Wahlgesetzes hin und hoffte mit mir auf den besten Erfolg. Ich konnte mir nicht denken, daß der österreichischen Regierung, nachdem sie sich einmal zu dem Hauptschritte verstanden hatte, noch irgend etwas an der Wahlgesetzsrage liege. Und die Mittelstaaten vollends! Welches Interesse konnten sie haben, noch unpopulärer zu werden, als sie ohnehin durch die kurhessische Angelegenheit schon geworden waren? Bayern insbesondere hatte an dem Ruhme, seine Truppen zu „Strafbayern" hergegeben zu haben, noch schwer genug zu tragen. Herr v. d. Pfordten begriff das auch, und als er nachgehends in der Bundesversammlung Bericht zu erstatten hatte, war er am wenigsten ein Gegner des Wahlgesetzes. Ja, man schien sich fast in der Freundschaft für das volle Recht den Rang ablaufen zu wollen.
Um so auffallender war cs, daß man in Kassel noch immer die von Sydow, wie N. meinte, „angezettelte Jntrigue" nicht aufgeben mochte.
Auch die kurfürstliche Regierung wollte sich noch nicht fügen. Nachdem drei Landtage, welche nach den verfassungswidrigen Bestimmungen gewählt worden waren, sich für unzuständig erklärt hatten, wurde eine vierte Versammlung vorbereitet, und zwar sollte dies Mal mit ganz besonderem Nachdruck Verfahren werden.
Unterm 26. April 1862 erschien eine landesherrliche Verordnung, wodurch man sicher an's Ziel zu kommen gedachte. Nach A 1 sollte jeder Wähler und Wahlmann „vor der Wahl" die Erklärung abgeben, „daß er die Wahl ohne irgend einen Vorbehalt vornehmen, bezw. die geschäftsordnungsmäßige Herstellung des durch die Verfassungsurkunde vom 30. Mai 1860 vorgezeichneten landständischen Berufs Seitens der Abgeordneten gewahrt wissen wolle". Diese Erklärung sollte nach ß 2 von den wahl
leitenden Bürgermeistern protokollirt werden. Im Weigerungsfälle schrieb § 3 Nichtzulassung vor, und beim Zuwiderhandeln für die Wahl eine Strafe von 30 bis 50 Thaler.
Das war allerdings nicht übel ausgesonnen. Die Gefahr lag nicht in der Mehrheit der Wähler, deren wir völlig sicher sein konnten, sondern in der Minderzahl: bei der großen Schwierigkeit, eine vollständige Wahlenthaltung herbeizuführen, waren Minderheitswahlen zu fürchten und man konnte mit Sicherheit annehmen, daß die Regierung auch mit einer aus solchen Wahlen hervorgegangenen Versammlung verhandeln werde.