Heft 
(1880) 42
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Friedrich Getker in Rassel.

am 5. Juni den förmlichen Auftrag zur Bildung eines neuen Ministeriums erhalten, während Wiegand mit Loßberg und den übrigen Ministerkandidaten verhandelte.

Da ich noch eine Besorgung in N. hatte und einen andern Zug wählen mußte, lud ich Wiegand auf den Abend zu meinem Bruder ein. Er kam aber nicht. Dagegen fand am 10. Juni Morgens eine lange Unterredung zwischen uns statt.

Wiegand gab nun mit der unbefangensten Miene von der Welt zu, daß eine Nöthigung hinsichtlich der Preußischen Regierung nicht bestehe, stellte aber jetzt seinVerlangen als eine Ueberzeugungs- und Gewissenssache, als eine geschichtliche Forderung" dar; endlich versicherte er, daß er alsStaats­mann" so handeln müsse.

Es fehlte wenig, daß ich nicht in lautes Gelächter ausgebrochen wäre; allein ich bezwang meinen Unwillen, ich erkannte, wie sicher sich W. schon dünkte, und ich vergegenwärtigte mir schweigend, wie bedenklich es sein könne, jetzt, noch ehe es sich um bestimmte Vorlagen handelte, störend in den Gang der Dinge einzugreifen.

Auch hinsichtlich der Hassenflug'schen, verfassungswidrig erlassenenprovi­sorischen Gesetze", ergab sich eine Meinungsverschiedenheit zwischen W. und mir. Zum Verständniß dieser und ähnlicher Fragen ist ein etwas näheres Eingehen auf das Hassenpflug'sche Regiment in den ersten fünfziger Jahren überhaupt nöthig.

Noch ehe die alte rechtmäßige Verfassung von 1831 vom Bundestage außer Wirksamkeit gesetzt worden und eine neue an die Stelle getreten war, hatte Hassenpflug mit Hilfe der preußischen und österreichischen Bundescommissare eine ganze Reihe vonProvisorischen Gesetzen" erlassen, durch welche das gesammte Gerichts- und Verwaltungswesen des Landes von Grund aus um- gestaltet wurde.

Sodann erschienenGesetze", zu welchen die neuen, verfassungswidrigen Stände ihre Zustimmung gegeben hatten, um einzelnen Mißständen abzuhelfen oder auch noch ärgere Maßnahmen Hassenpslugs zu verhüten. Endlich wurden, wenn Hafsenpflug nicht anders vorwärts oder vielmehr rückwärts konnte, zahl­reiche landesherrliche Verordnungen, welche die eingreifendsten Veränderungen herbeiführten, erlassen, darunter sogar solche, welche in das Privatrecht verletzend eingriffen, und die selbst nach der eigenen Verfassung Hassenpflugs unzulässig waren. So ward z. B. 1854 eine Verordnung über die Wieder­herstellung ab gelöster Jagdgerechtsame verkündigt und ausgeführt u. s. w.

Alle diese rechtswidrigen Vorschriften mußten nun beseitigt, oder, soweit sie an sich zweckmäßig waren, in verfassungsmäßiger Weise bekräftigt werden.

Aber mehr noch: auf Grund der verfassungswidrigen Erlasse waren dauernde Einrichtungen entstanden, z. B. besondere Anstalten, Behörden, Strafgerichte re. und diese rechtswidrigen Gerichte hatten Urtheile re. erlassen, mit noch fortdauernden Folgen für die Betroffenen, z. B. Ehrlosigkeit, Nicht­wählbarkeit u. s. w.