Heft 
(1880) 42
Seite
359
Einzelbild herunterladen

Dielserstellung der kurhessischen Verfassung.

359

Was hatte nun da zu geschehen? Daß solche rechtswidrige Zustände nach hergestellter Verfassung nicht sämmtlich bestehen bleiben konnten, darüber war eigentlich alle Welt einig; aber wo waren die Grenzen? welches mußten die leitenden Gesichtspunkte sein?

Ich selbst hatte die Sache, meiner Gewohnheit gemäß, schon vor Jahr und Tag durchdacht und konnte jeden Augenblick aus jede einzelne Frage Rede und Antwort geben. Anders stand es mit Wiegand: er hatte früher an den Erfolg unserer Agitation gar nicht geglaubt und war noch weniger geneigt gewesen, der etwaigen Rückkehr zur alten Verfassung weit­gehende Folgerungen in Betreff der Zwischenzeit zuzugestehen. So wider­sprach er denn auch jetzt, als ich ihm meine Anschauungen vorlegte, und redete von chaotischen Zuständen und dergl., obwohl in Wahrheit solche bei nur halbwegs gutem Willen und bei einiger Klarheit gar nicht zu besorgen waren.

Da die unrechtmäßigen Erlasse seit Jahren thatsächlich in Wirksamkeit getreten und von den Gerichten anerkannt und fürvollziehbar erklärt" worden waren, so mußte es dabei, dem Privatleben gegenüber, sein Bewenden haben; alle wohlerworbenen Rechte, alle Verhältnisse des Personenstandes re., alle Ehen, alle Richtersprüche in Einzelsachen, mußten unantastbar sein. Anders aber verhielt es sich hinsichtlich der Dinge des öffentlichen Rechts: die verfassungswidrigen Staatseinrichtungen und die sich daran knüpfenden dauernden Zustände erschienen der rechtmäßigen Landesvertretung gegen­über null und nichtig; diese konnte und mußte die tatsächliche Beseitigung derselben und aller darauf gestützten Einrichtungen z. B. der verfassungs­widrigen Strafgerichte, so weit sie nicht nachträgliche Genehmigung eintreten lassen wollte, verlangen.

Dabei erschien mir's zweifellos, daß die durch verfassungswidrige An­ordnung geschaffenen Zustände auch wieder auf gleiche Weise beseitigt werden könnten, während umgekehrt Wiegand dies bei den verfassungswidrigen s. g. Gesetzen und Verordnungen der Zwischenzeit nicht für zulässig hielt, sondern eine Mitwirkung der rechtmäßigen Stände verlangte.

Der Hanptgegenstand des Zwiespalts, bezw. meiner Unzufriedenheit blieb indessen die Art des Vorgehens. Auf meine Frage nach dem Programm re, erfolgte wieder die alte Antwort. Es schien mir jetzt, als werde absichtlich gezögert, mir Näheres mitzutheilen. Ich gab daher unzweideutig zu verstehen daß ich es als etwas völlig Selbstverständliches betrachte, daß ich Programm und Verordnungsentwurf zeitig mitgetheilt erhalte, wenn von einem Zusammen­wirken die Rede sein solle.

Ich rieth dabei nochmals auf's dringendste, alles Wesentliche in eine einzige, sofort zu vollziehende Verordnung zu bringen rc.

Es verlief aber wieder ein Tag nach dem andern, ohne daß ich Etwas erhielt oder auch nur den zukünftigen Minister zu Gesichte bekam, bis ich Nord und Süd. XIV, 42. 25