Heft 
(1889) 35
Seite
582
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Deutschland.

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Bürgersteige die Brille oder den Kneifer zerbrechen, ohne nicht den Hauseigentümer ans Schadensersatz, Arbeitsversäumnis, Kurkosten und Schmerzensgeld zu verklagen fast immer mit Erfolg. Und gegen die vorsätzliche Tötung des Ernährers einer Familie gewährt das Recht keinen materiellen Ersatz? Ganz einfach nicht, weil auch der Getötete sich in einer strafbaren Handlung befunden hat, als er getötet wurde und selbst ein Mitthüter des strafrechtlich verbotenen Aktes war, bei dem er sein Leben verlor. Dieser Umstand macht nach den Grundsätzen aller Gesetzgebungen über den Schadensersatz die Begründung eines solchen unmöglich. Man gebe das Duell strafrechtlich völlig frei und die Schwierigkeit ist gehoben. Dann haftet der­jenige, der einen anderen verwundet, diesem für alle sich daraus ergebenden finanziellen Nachteile, und wer ihn tötet, seiner Fa­milie für lebenslänglichen Unterhalt ebensogut, wie die Eisen­bahn, ans der ein Mensch verunglückt. Diese Aussichten sind dann für jeden der Teilnehmer vorhanden und sie bieten ganz sicher mehr Abschreckendes als die Gefahr, zu drei Monaten bis zu zwei Jahren Festung verurteilt zu werden.

Die Schaffung jener außerordentlichen Strafen war gerade das, was das Duell erst zu seiner jetzigen Häufigkeit großge­zogen hat. Daß sie nicht abschrecken, dafür zum Beweise brau­chen wir nur wieder ans den Offizierstand hinzuweisen. Wären nicht die Ehrengerichte und die allgemein wohlverstandene Kennt­nis davon, daß das Vorkommen von Duellen äußerst ungern gesehen und von allen Vorgesetzten mit keineswegs wohlwollen­den Angen betrachtet wird dassidele Gefängnis" in den Kasematten würde keinen einzigen Duellanten abschrecken!

Also weg mit diesen Strafen! Das ist der erste notwen­dige Schritt zur, natürlich nicht plötzlichen, aber dann auch sicheren, allmählichen Beseitigung dieser veralteten Form, dem lieben Nächsten unser Mißfallen an seinen Handlungen oder nur an seiner Person zu erkennen zu geben. Die neuere Zeit hat dafür ja so viele andere feinere Formen geschaffen, die ja auch fleißig benutzt werden!

Wer dem Sinne dieser unserer Ausführungen gefolgt ist, wird selbstverständlich nicht annehmen, daß wir mit der Ab­schaffung der besonderen Duellstrafen etwa ans den in den früheren Jahrhunderten oft versuchten Weg verweisen wollten, das Duell einfach als Mord oder Mordversuch bestrafen zu wollen. Das wäre nach rechtlichen Begriffen ein Unding, und nach kulturellen ein grober Rückschritt. Was durch geistige Mittel zu erreichen ist, dazu soll man nicht gleich die Faust nehmen. Der Weg zur allmählichen gänzlichen Abschaffung des Duells liegt einfach darin, daß, indem es strafrechtlich für frei erklärt wird, zunächst im Heere und Beamtentum der ein­fache Grundsatz aufgestellt und streng dnrchgeführt wird, daß das Duell gegen die Disciplin und die guten Sitten verstößt und daher unter allen Umständen für beide Teilnehmer dis- eiplinarische Entlassung ohne Aussicht jemals wieder angestellt zu werden zur Folge haben muß. Sich zu betrinken ist auch nicht strafbar (wenigstens noch nicht), und doch kann ein Fall von Trunkenheit unter Umstünden dieselben Folgen haben; und niemand wird leugnen, daß dieser Umstand am wirksamsten zur Pflege der Mäßigkeit nach außenhin beiträgt. Im Glücksspiel zu setzen, ist auch nicht strafbar, und die dabei gemachten Schul­den nicht bezahlen zu können, erst recht nicht; im Gegenteil sind diese nicht einmal civilrechtlich klagbar. Aber das Bekanntwer­den eines solchen Falles hat die oben angedeuteten Folgen; und die Folge davon ist, daß das Bezahlen von Spielschulden als die notwendigste und die dringendste Verpflichtung angesehen und sogar zu dem Range einerEhrenpflicht" erhoben wird.

Wird das Duell aber so ans dem Offiziers- und Beamten­stande ausgeschlossen, so wird sein Dasein in der bürgerlichen Gesellschaft von selbst aufhören. Es bedarf also nur eines kräftigen Willens für den Geist der Diseiplin unseres Heeres, um diesen Erfolg sicher, wenn auch nur allmählich, herbeizu- führcu. Und das Mittel ist einfach und klar: Man lasse jeden sich mit jedem frei schlagen, der das Bedürfnis dazu fühlt; aber mau lasse ihn nicht im unklaren darüber, daß diese seine Hand­

lungsweise von allen, an deren Urteil ihm gelegen sein muß, ernstlich und wirklich gemißbilligt wird, und daß ihm dies auch iu nicht mißzuverstehender Weise fühlbar gemacht werden wird; daß endlich nicht nur hierin sehr unangenehme Folgen mate­rieller Natur liegen, sondern daß ihm solche auch anderswoher aus diesem Akte erwachsen können, die sehr schwerwiegender Natur und unter Umstünden lebenslängliche sind. Das wird sicherer abschrecken, als die heutigenSpaß"-Strafen für Duelle! Und diese müssen fallen, wenn jene heilsamen Folgen ihre wohl- thütige Wirkung voll entfalten sollen. Hier gilt also für den Gesetzgeber die Mahnung: Kapere ande! Wage es, die alten Scheinstrafbestimmnngen aufzuheben, die dem Thüter nur die Möglichkeit eines Scheines der Aussöhnung mit der Gesellschaft gewähren, deren Grundgesetze er gröblich verletzt hat, und ihm die Rückkehr in dieselbe, als wenn nichts geschehen wäre, in der denkbar leichtesten Weise ebnen! Uberlaß der Gesellschaft selbst die Strafe, und sie wird sie, in die Notwendigkeit versetzt, sich selbst zu schützen, abschreckender und strenger machen, als Du sie erfiuden könntest!

Kompaßpfvanzen.

Von

vr. Theodor Jaeusch. ,Tch>»sia

ber was für ein wirkliches, ausgiebiges Wachstum nicht nusreicht, genügt doch für die ans ähnlichen Ursachen be­ruhenden Reiz- und Bewegnngserscheinnngen, wenn diese auch nicht Wachstumsvorgünge selbst sind. Früher nahm man dies an; man glaubte von der Lichtwirkung, daß durch einseitige Beleuchtung der Pflanzenteile ein schwächeres Wachstum auf der beleuchteten Seite als ans der beschatteten stattfinde, so daß diese das Übergewicht bekommen und das freie Ende des ganzen Lebensgliedes zur Lichtseite hinüberdrüngen müßte. Dem wider­spricht aber schon das erwähnte Vorkommen lichtscheuer Pflan- zenteile, und Julius von Sachs hat durch überzeugende Überlegun­gen und Versuche die Unhaltbarkeit dieser Ansicht nachgewiesen: schon die Dünnheit und Durchscheiuigkeit mancher Stengel spricht dagegen, da bei diesen der Belenchtungsunterschied zwischen den beiden Seiten ja nur äußerst gering ist und sie sich dennoch ebenso lebhaft wie andere znm Lichte krümmen. Es bleibt nichts übrig, als mit Sachs eine vorläufig unerklärte, unmit­telbare Wirkung der Richtung der einfallenden Lichtstrahlen anzunehmen. Nur kann sich auch diese bei praller Gefülltheit der Zellen und erhöhtem Stoffwechsel mehr äußern es er­höhen sich dann eben alle Lebenswirknngen. Die Rückwir­kung auf den Reiz ist Eigentümlichkeit des inneren Lebens­baues der Pflanzen; so kann sie auch verschieden sein bei ver­schiedenen Gewächsen.

Ist nun die Sonne höher gestiegen und erreicht sie ihren Mittagsstand, geht sie dann darüber hinaus und sengt noch immer die Fluren, so ist auch das Laub der Kompnßgewächse erschlafft und hört auf, der Sonne zu folgen. Die Blätter, die anfangs gefolgt waren, bleiben in der Ostrichtuug ihrer einen Fläche stehen. Sie brauchen nicht äußerlich welk aus­zusehen, jedesfalls reicht die Erschlaffung durch den vermin­derten Wanddruck aber hin, um ihre Lichtwendigkeit aufzuheben. Erst am Spätnachmittage tritt diese wieder in Thätigkeit. Dann aber hat sie dieselbe Wirkung wie am Morgen; die jeweils entgegengesetzten Fluchm stehen ohnedies von daher nach Westen und werden nun in derselben Stellung nochmals festgelegt. So geht es fort, bis sie ihre volle Größe erreicht haben und ausgewachsen sind, mithin dem Lichte überhaupt nicht mehr folgen können und bleibend die Stellung einnehmen, die sie in der Jugend selbst ausgesucht haben.

Die Versuche, durch die Stahl die geschilderten Vorgänge als unbezweifelbar erkannte, beruhen im wesentlichen darauf, daß in wohlüberdachter Weise bei Topfpflanzen je nachdem