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Der institutionalisierte Konflikt in mehrdimensionalen Organisationsstrukturen ökonomischer soziotechnischer Systeme / vorgelegt von Dieter Wagner
Entstehung
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Hierzu ist das Recht der traversierenden, stabsähnlichen organisatorischen Einheiten zu zählen, vor der Entschei­dungsfällung eine umfassende Stellungnahme abgeben zu dürfen und insbesondere nach der getroffenen Entscheidung zunächst bei der entsprechenden Linieninstanz als auch bei einer dritten, neutralen Instanz Widerspruch einlegen zu können. 2 Auch ein Vetorecht ist u.U. zu institutiona­lisieren.

Umgekehrt kann es notwendig sein, ausgesprochen reziproke Abhängigkeiten dann zu beenden, wenn bis zur Einigung zwischen den Konfliktparteien zu viel Zeit benötigt wird. Dabei ist es denkbar, eine der Konfliktparteien bei lange andauerndem Dissens mit umfangreicheren Kompetenzen zu betrauen. Wegen der damit verbundenen Gefahr der Partei­lichkeit der Problemlösung erscheint es jedoch als sinn­voll, ebenfalls wie bei ausgesprochen sequentieller Ab­hängigkeit eine neutrale Stelle zur Konflikthandhabung heranzuziehen. 2)

1) zum Übergang vom Dyaden- zum Triaden-Konzept vgl.

Aubert(Types) 27. Zu den Möglichkeiten des Dritt­Parteien-Urteils vgl. Krüger(Konflikthandhabung) 98. Zu Berufungsmöglichkeiten der Linie gegenüber Pro­jektgruppenentscheidungen vgl. Dullien(Flexible Organisation) 100.

2)

Allerdings wurde bei der Analyse des Einflusses des Indikators"Engpaßcharakter" auf S. 164 d.A. bereits darauf hingewiesen, daß letztlich nur eine empirische Untersuchung zu einer weiteren Erkenntnisgewinnung beitragen kann.