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Hierzu ist das Recht der traversierenden, stabsähnlichen organisatorischen Einheiten zu zählen, vor der Entscheidungsfällung eine umfassende Stellungnahme abgeben zu dürfen und insbesondere nach der getroffenen Entscheidung zunächst bei der entsprechenden Linieninstanz als auch bei einer dritten, neutralen Instanz Widerspruch einlegen zu können. 2 Auch ein Vetorecht ist u.U. zu institutionalisieren.
Umgekehrt kann es notwendig sein, ausgesprochen reziproke Abhängigkeiten dann zu beenden, wenn bis zur Einigung zwischen den Konfliktparteien zu viel Zeit benötigt wird. Dabei ist es denkbar, eine der Konfliktparteien bei lange andauerndem Dissens mit umfangreicheren Kompetenzen zu betrauen. Wegen der damit verbundenen Gefahr der Parteilichkeit der Problemlösung erscheint es jedoch als sinnvoll, ebenfalls wie bei ausgesprochen sequentieller Abhängigkeit eine neutrale Stelle zur Konflikthandhabung heranzuziehen. 2)
1) zum Übergang vom Dyaden- zum Triaden-Konzept vgl.
Aubert(Types) 27. Zu den Möglichkeiten des DrittParteien-Urteils vgl. Krüger(Konflikthandhabung) 98. Zu Berufungsmöglichkeiten der Linie gegenüber Projektgruppenentscheidungen vgl. Dullien(Flexible Organisation) 100.
2)
Allerdings wurde bei der Analyse des Einflusses des Indikators"Engpaßcharakter" auf S. 164 d.A. bereits darauf hingewiesen, daß letztlich nur eine empirische Untersuchung zu einer weiteren Erkenntnisgewinnung beitragen kann.