76 Personalpolitik in Polen
des Direktors(die formelle Position) gegenüber den übrigen Leitungsorganen als die eines gleichrangigen Partners anzusehen. Um aber vielen divergenten Interpretationen auszuweichen, ist kürzlich dem Sejm(dem Parlament) ein Entwurf des Gesetzes über die Änderung mancher Gesetze unterbreitet worden, die die Funktionsweise der vergesellschafteten Wirtschaft festlegen!?. Dieser Entwurf (noch nicht beschlossen) schlägt dem Sejm u.a. neue, präzisere Formulierungen des Artikels 33 des Gesetzes über staatliche Betriebe vor. Dieser Artikel stellt jetzt fest:„Der Direktor des staatlichen Betriebes trifft, gemäß den Rechtsvorschriften handelnd, selbständig alle Arten von Entscheidungen, die für eine rationelle und mit der wirtschaftlichen Rechnungsführung übereinstimmende Tätigkeit des Betriebes unerläßlich sind, und er trägt für sie die volle Verantwortung, mit Ausnahme der Angelegenheiten, für die die Kompetenz den entscheidenden Organen der Selbstverwaltung der Belegschaft vorbehalten sind.“ Eine solche Auffassung des Artikels 33 des Gesetzes beseitigt schon die vorherige Undeutlichkeit und läßt keine Zweifel in bezug auf das Mischsystem der Leitungsorgane des Betriebes zu: auf das manager- und selbstverwaltungsgestützte System. Der Direktor ist in diesem Mischsystem nicht das einzige Leitungsorgan der Betriebsleitung, sondern ein gleichrangiges Organ der staatlichen Verwaltung, nicht Subjekt, das von außen auf den Betrieb wirken soll, sondern ein integraler Bestandteil dieses Betriebes.
In der Realität gibt es aber bei einem Teil der Gründungsorgane immer noch Tendenzen, die Direktoren als ihre Vertreter gegenüber den Betrieben zu betrachten. Zu diesem Zwecke wird sowohl die Nichtbeachtung der Bewerbung bei Ernennung zum Direktor als Instrument verwendet, als auch verschiedenartige Konzentrationsvorhaben und auch die Möglichkeit der Subventionierung der Betriebe oder ihre Befreiung von manchen Steuern. Die in diesem Bereich durchgeführten Forschungen führen zu der Feststellung, daß die zentralen Organe der staatlichen Verwaltung meist an einer Erhöhung der Macht der Betriebsdirektoren nicht interessiert sind!*, Unter Macht wird hier die Unabhängigkeit des Direktors im Bereich von wichtigen Entscheidungen über Angelegenheiten des Betriebs und sein Einfluß auf das Schicksal des Betriebs und seiner Belegschaft verstanden. Aus diesen Untersuchungen resultiert auch, daß die befragten Direktoren eine verstärkte Senkung des Prestiges der Direktorenstellung bereits seit dem Jahre 1973 feststellen. Im Jahre 1979 hat diese Senkung bereits deutlich eine Krise dieses Ansehens nicht nur in bezug auf die Stellung des Direktors prognostiziert, sondern auch in bezug auf das gesamte leitende Personal. Der niedrigste Punkt wurde im Jahre 1980 erreicht; das verlorene Prestige ist bis heute noch nicht wiedergewonnen worden.
Die wirtschaftliche Reform der 80er Jahre hat Bedingungen für eine wesentliche Erhöhung der Rolle, der Position und der Bedeutung der staatlichen Betriebe in der Volkswirtschaft geschaffen und damit auch für eine neue Position des Be
