Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung 127
richtet sind, Grundziele genannt werden!°, Die Revision der Grundziele kann im Hinblick auf die Grundzielbestandteile in zweierlei Weise erfolgen: Reduzierung der Forderungen bzw. Erhöhung der Leistungszusagen(Anpassung) oder Abbruch der bestehenden Austauschbeziehung(exit). Die übliche Gegenüberstellung von exit und voice als Reaktionsmöglichkeiten auf Konflikte muß demgemäß modifiziert werden: Exit ist nur eine der zwei Grundzielrevisionsarten!!.
Soll als Grundzielrevision nicht die Akzeptanz der nachteiligen Veränderung von Forderungen und Leistungszusagen(Anpassung), sondern der Abbruch der Austauschbeziehung(exit) praktiziert werden, so setzt dieser Schritt die Erfüllung spezieller Bedingungen und auf individueller Ebene der Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung im allgemeinen die Chance voraus, eine neue Austauschbeziehung einzugehen. Auf der kollektiven Ebene besteht diese Chance nicht, der Abbruch kann hier nur von temporärer Art sein. Wird der Abbruch in der einen oder anderen Art für durchführbar gehalten, so sind die erwarteten Vorteile unter Abzug der Transaktionskosten!? in Relation zu dem Wert zu setzen, der sich aus der Aufrechterhaltung der bestehenden Austauschbeziehung ergeben würde. Erst nach dieser Gegenüberstellung ist eine rationale Entscheidung über die Art der Grundzielrevision möglich.
Wird in der Konflikthandhabung(voice) im Rahmen der bestehenden Austauschbeziehung eine Chance gesehen, so ist zwischen den erwarteten Konsequenzen der in aller Regel bestehenden Alternativen der Konflikthandhabung eine Entscheidung zu treffen. Der Aktor steht damit vor einem speziellen Zielsetzungsprozeß, der zu Unterscheidung von dem auf die Grundzielsetzung gerichteten Prozeß Sicherungszielsetzungsprozeß genannt werden soll. Generelles Ziel der Konflikthandhabung ist die Determinierung des kollidierenden Handlungsspielraumes zur Sicherung der Realisation des eigenen Grundzieles. Im Verlauf dieses Zielsetzungsprozesses sind die mit den Alternativen verbundenen Möglichkeiten der Entschärfung des kollidierenden Handlungsspielraumes, die zu erwartenden komplementären und konkurrierenden Wirkungen sowie die Kosten der Sicherungsaktionen gegeneinander abzuwägen.
Der letzte Akt im Prozeß der Entscheidung zwischen Grundzielrevision und Konflikthandhabung besteht bei rationalem Vorgehen im Vergleich der Teilergebnisse und in der Entscheidung für die günstigte Reaktion auf den Austauschkonflikt.
VI Die zwei Grundformen der Konflikthandhabung
Die Vielzahl der Sicherungsalternativen, die in der Literatur als Formen der Konflikthandhabung diskutiert werden,'? läßt sich in Anknüpfung an die auf seiten des konfligierenden Aktors bestehenden zwei Einflußbereiche auf zwei