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Humanität und Rationalität in Personalpolitik und Personalführung : Beiträge zum 60. Geburtstag von Ernst Zander / hrsg. von Helmut Glaubrecht und Dieter Wagner
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128 Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung

Grundformen der Determinierung zurückführen: die Determinierung des Ziel­setzungsprozesses und die Determinierung des Umfeldes des konfligierenden Aktors(Abbildung 3).

Die Determinierung des Zielsetzungsprozesses besteht in der kommunikativen Einwirkung auf den konfligierenden Aktor mit dem Ziel, die Setzung oder Ver­folgung seines Zieles zu verhindern oder zu verändern. Die Alternativen der Ziel­determinierung sind Überzeugung, Manipulation und Ankündigung positiver oder negativer Sanktionen. Im Rahmen von Überzeugungsversuchen werden Daten, die geeignet sind, die Zielsetzung zu korrigieren, nach bestem Wissen übermittelt. Manipulationsversuchen, die von Überzeugungsbemühung u.U. schwer zu unterscheiden sind, liegen Formen bewußter Informationsverdün­nung,-überladung,-verzerrung oder-verfälschung zugrunde. Mit der Ankündi­gung von Sanktionen wird versucht, entweder Konsequenzenverbesserungen an­zubieten oder Konsequenzenverschlechterungen anzudrohen. Während Über­zeugung und Manipulation auf sämtliche Phasen des Zielsetzungsprozesses ge­richtet sein können, zielt die Ankündigung von Sanktionen unmittelbar auf Kor­rekturen im Konsequenzenfeld. Die Wirksamkeit der Ankündigungen von Sank­tionen unterliegt Begrenzungen, die sich aus der Zulässigkeit der angekündigten Sanktionen ergeben. Ist der konfligierende Aktor auf die Entgegennahme der an ihn gerichteten Informationen nicht eingestellt, so muß seine Aufmerksamkeit herzustellen versucht werden, bevor die eigentliche Zieldeterminierung erfolgen kann. Die Zieldeterminierung wird erfolgreich abgeschlossen, wenn ihr Ergebnis in der hinreichenden Eindämmung des kollidierenden Handlungsspielraumes be­steht.

Mit der Determinierung des Umfeldes sollen die Handlungsmöglichkeiten des konfligierenden Aktors faktisch begrenzt werden. Umfeldkomponenten, die den Handlungsspielraum eines Aktors faktisch begrenzen und durch Determinie­rungsmaßnahmen verändert werden können, sind die öffentliche Meinung, Ge­setzgebung und Rechtsprechung, Verträge, die Kooperationsbereitschaft von Kontrahenten, organisatorische Strukturen und physische Faktoren in Form physischer Bewegungs-, Zugriffs- oder Verfügungseinschränkung. Die Aktionen der Umfelddeterminierung können entweder mittelbarer oder unmittelbarer Art sein. Mittelbare Aktionen sind auf die Zielsetzungsprozesse der das Umfeld des konfligierenden Aktors begrenzenden Dritten gerichtet, um diese zu veranlas­sen, die von ihnen ausgehenden Beziehungen zu verschärfen oder entsprechend zu verlagern. Hierzu gehören Einwirkungen auf die öffentliche Meinung, auf die Gesetzgebung und Rechtsprechung und auf die Kooperationsbereitschaft von Kontrahenten. Unmittelbare Aktionen der Umfelddeterminierung verlaufen nicht über Dritte, sondern zielen unmittelbar auf Veränderungen der den Hand­lungsspielraum des konfligierenden Aktors determinierenden Umfeldkompo­nenten. Aktionen dieser Art bestehen in der Ausübung vertraglicher Rechte, in