128 Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung
Grundformen der Determinierung zurückführen: die Determinierung des Zielsetzungsprozesses und die Determinierung des Umfeldes des konfligierenden Aktors(Abbildung 3).
Die Determinierung des Zielsetzungsprozesses besteht in der kommunikativen Einwirkung auf den konfligierenden Aktor mit dem Ziel, die Setzung oder Verfolgung seines Zieles zu verhindern oder zu verändern. Die Alternativen der Zieldeterminierung sind Überzeugung, Manipulation und Ankündigung positiver oder negativer Sanktionen. Im Rahmen von Überzeugungsversuchen werden Daten, die geeignet sind, die Zielsetzung zu korrigieren, nach bestem Wissen übermittelt. Manipulationsversuchen, die von Überzeugungsbemühung u.U. schwer zu unterscheiden sind, liegen Formen bewußter Informationsverdünnung,-überladung,-verzerrung oder-verfälschung zugrunde. Mit der Ankündigung von Sanktionen wird versucht, entweder Konsequenzenverbesserungen anzubieten oder Konsequenzenverschlechterungen anzudrohen. Während Überzeugung und Manipulation auf sämtliche Phasen des Zielsetzungsprozesses gerichtet sein können, zielt die Ankündigung von Sanktionen unmittelbar auf Korrekturen im Konsequenzenfeld. Die Wirksamkeit der Ankündigungen von Sanktionen unterliegt Begrenzungen, die sich aus der Zulässigkeit der angekündigten Sanktionen ergeben. Ist der konfligierende Aktor auf die Entgegennahme der an ihn gerichteten Informationen nicht eingestellt, so muß seine Aufmerksamkeit herzustellen versucht werden, bevor die eigentliche Zieldeterminierung erfolgen kann. Die Zieldeterminierung wird erfolgreich abgeschlossen, wenn ihr Ergebnis in der hinreichenden Eindämmung des kollidierenden Handlungsspielraumes besteht.
Mit der Determinierung des Umfeldes sollen die Handlungsmöglichkeiten des konfligierenden Aktors faktisch begrenzt werden. Umfeldkomponenten, die den Handlungsspielraum eines Aktors faktisch begrenzen und durch Determinierungsmaßnahmen verändert werden können, sind die öffentliche Meinung, Gesetzgebung und Rechtsprechung, Verträge, die Kooperationsbereitschaft von Kontrahenten, organisatorische Strukturen und physische Faktoren in Form physischer Bewegungs-, Zugriffs- oder Verfügungseinschränkung. Die Aktionen der Umfelddeterminierung können entweder mittelbarer oder unmittelbarer Art sein. Mittelbare Aktionen sind auf die Zielsetzungsprozesse der das Umfeld des konfligierenden Aktors begrenzenden Dritten gerichtet, um diese zu veranlassen, die von ihnen ausgehenden Beziehungen zu verschärfen oder entsprechend zu verlagern. Hierzu gehören Einwirkungen auf die öffentliche Meinung, auf die Gesetzgebung und Rechtsprechung und auf die Kooperationsbereitschaft von Kontrahenten. Unmittelbare Aktionen der Umfelddeterminierung verlaufen nicht über Dritte, sondern zielen unmittelbar auf Veränderungen der den Handlungsspielraum des konfligierenden Aktors determinierenden Umfeldkomponenten. Aktionen dieser Art bestehen in der Ausübung vertraglicher Rechte, in