Lohnzahlung während eines Arbeitskampfes 171
dem einen oder anderen Fall tatsächlich zum Abbruch des Streiks führte, so zeigt das nur, daß eine Streikwilligkeit nicht(mehr) vorhanden war.
Diese Interessenbewertung verstößt nicht gegen die Maximen von BAG AP Nr. 66 zu Art. 9 GG.
In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht die selektive Aussperrung von Gewerkschaftsmitgliedern zu Recht für unzulässig erklärt, weil darin eine Diskriminierung der Organisierten liege. Zulässiges Kriterium einer Aussperrung dürfe nur die Kampfwilligkeit sein. Da auch Außenseiter am Streik teilnehmen dürfen, müssen auch sie im Falle einer Aussperrung ausgesperrt werden, soweit sie sich am Arbeitskampf beteiligen. Ähnlich liegen die Dinge hier: Der Arbeitgeber differenziert nicht zwischen Organisierten und Nichtorganisierten bei seiner Prämienzahlung, sondern zwischen Arbeitswilligen und Streikenden. Die Entscheidung, dem Streikaufruf der Gewerkschaften zu folgen oder nicht zu folgen, ist rechtlich allein dem einzelnen Arbeitnehmer zugeordnet. Der Arbeitgeber kann vom einzelnen nicht verlangen zu arbeiten, wenn ein Streik ausgerufen ist, und die Gewerkschaft hat die Entscheidung eines Arbeitnehmers, zu arbeiten, zu respektieren; ihr stehen allenfalls verbandsrechtliche Sanktionen offen. Um den Entschluß des einzelnen dürfen sich beide Seite bemühen, wobei sie, um Art. 9 Abs. 3 GG nicht zu verletzen, bei ihrem Druck„maßvoll“ vorzugehen haben.
III Ansprüche streikender Arbeitnehmer auf Gleichbehandlung?
Die zusätzlichen Prämien stellen freiwillige, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht oder Übernahme einer Verpflichtung für die Zukunft gezahlte Leistungen dar, die auf die erbrachte Arbeitsleistung in der Streikphase reagieren*'.
Eine solche freiwillige Zahlung steht im Ermessen des Arbeitgebers. Er entscheidet frei darüber, ob und in welcher Höhe er eine solche Zusatzleistung überhaupt gewährt. Der Arbeitgeber kann insbesondere auch bestimmen, wofür er eine solche Zusatzvergütung gewähren will und demnach auch, welchen Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmergruppen eine solche Vergütung zukommen soll*?,
Es ist dem Arbeitgeber also grundsätzlich unbenommen, den Kreis der Arbeitnehmer zu bestimmen, die in den Genuß einer solchen Leistung kommen sollen.
1 Die Geltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes 1.1 Inhalt
Auch wenn die Bestimmung der Leistungsempfänger bei erstmals freiwillig gezahlten Sondervergütungen in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt ist, so
