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Humanität und Rationalität in Personalpolitik und Personalführung : Beiträge zum 60. Geburtstag von Ernst Zander / hrsg. von Helmut Glaubrecht und Dieter Wagner
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Lohnzahlung während eines Arbeitskampfes 171

dem einen oder anderen Fall tatsächlich zum Abbruch des Streiks führte, so zeigt das nur, daß eine Streikwilligkeit nicht(mehr) vorhanden war.

Diese Interessenbewertung verstößt nicht gegen die Maximen von BAG AP Nr. 66 zu Art. 9 GG.

In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht die selektive Aussperrung von Gewerkschaftsmitgliedern zu Recht für unzulässig erklärt, weil darin eine Diskriminierung der Organisierten liege. Zulässiges Kriterium einer Aussperrung dürfe nur die Kampfwilligkeit sein. Da auch Außenseiter am Streik teilnehmen dürfen, müssen auch sie im Falle einer Aussperrung ausgesperrt werden, soweit sie sich am Arbeitskampf beteiligen. Ähnlich liegen die Dinge hier: Der Arbeit­geber differenziert nicht zwischen Organisierten und Nichtorganisierten bei sei­ner Prämienzahlung, sondern zwischen Arbeitswilligen und Streikenden. Die Entscheidung, dem Streikaufruf der Gewerkschaften zu folgen oder nicht zu fol­gen, ist rechtlich allein dem einzelnen Arbeitnehmer zugeordnet. Der Arbeitge­ber kann vom einzelnen nicht verlangen zu arbeiten, wenn ein Streik ausgerufen ist, und die Gewerkschaft hat die Entscheidung eines Arbeitnehmers, zu arbei­ten, zu respektieren; ihr stehen allenfalls verbandsrechtliche Sanktionen offen. Um den Entschluß des einzelnen dürfen sich beide Seite bemühen, wobei sie, um Art. 9 Abs. 3 GG nicht zu verletzen, bei ihrem Druckmaßvoll vorzugehen ha­ben.

III Ansprüche streikender Arbeitnehmer auf Gleichbehandlung?

Die zusätzlichen Prämien stellen freiwillige, ohne Anerkennung einer Rechts­pflicht oder Übernahme einer Verpflichtung für die Zukunft gezahlte Leistun­gen dar, die auf die erbrachte Arbeitsleistung in der Streikphase reagieren*'.

Eine solche freiwillige Zahlung steht im Ermessen des Arbeitgebers. Er entschei­det frei darüber, ob und in welcher Höhe er eine solche Zusatzleistung über­haupt gewährt. Der Arbeitgeber kann insbesondere auch bestimmen, wofür er eine solche Zusatzvergütung gewähren will und demnach auch, welchen Arbeit­nehmern bzw. Arbeitnehmergruppen eine solche Vergütung zukommen soll*?,

Es ist dem Arbeitgeber also grundsätzlich unbenommen, den Kreis der Arbeit­nehmer zu bestimmen, die in den Genuß einer solchen Leistung kommen sollen.

1 Die Geltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes 1.1 Inhalt

Auch wenn die Bestimmung der Leistungsempfänger bei erstmals freiwillig ge­zahlten Sondervergütungen in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt ist, so