Lohnzahlung während eines Arbeitskampfes 173
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Einen weiteren Anhalt soll$ 75 Abs. 1 BetrVG bieten. Danach gilt im Bereich für die Organe der Betriebsverfassung ein Diskriminierungsverbot. Diese Vorschrift stellt eine Konkretisierung des verfassungsrechtlich verbürgten Willkürverbots dar®?,
Betriebsvereinbarungen unterliegen damit genauso wie Tarifverträge dem Gleichbehandlungsgebot. Auf der einzelvertraglichen, durch das Günstigkeitsprinzip ebenso wie durch$ 77 Abs. 3 BetrVG vor kollektiver Totalreglementierung und Durchnormierung geschützten Ebene, auf der zu handeln das Betriebsverfassungsrecht dem Arbeitgeber nicht verbietet, besteht dagegen keine Bindung an$ 75 Abs. 1 BetrVG, da der Arbeitgeber hier nicht als „Funktionär“ der Betriebsverfassung, sondern außerhalb des Wertungsgefüges dieser Ordnung handelt®?.
Die Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist von anderen mit der Billigkeitskontrolle($ 315 BGB) in Verbindung gebracht worden**,
Dies wird damit begründet, daß es auch im Privatrecht(und erst recht im Arbeitsrecht) nie„freies“, sondern immer nur„billiges“ Ermessen gebe*5. Gelegentlich finden sich Anklänge daran auch in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts*®.
Dennoch ist kritischen Stimmen in der Literatur zuzugeben,° daß aus der Parallele zu$ 315 BGB keine sinnvollen Kriterien für das Arbeitsrecht zu gewinnen sind; insbesondere lassen sich aus„der Billigkeit“ präzise Wertungsmaßstäbe nicht ableiten.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz soll nach Ansicht anderer Autoren ein Gebot austeilender Gerechtigkeit sein und demzufolge überall da gelten,„wo die Rechtsordnung einem Machtträger Befugnisse zur Verteilung von Vor- und Nachteilen innerhalb einer durch Gemeinschaftsbande verbundenen Personengruppe einräumt“$,
Richtig an dieser Auffassung ist, daß innerhalb einer Gruppe die„Gleichheit“ oder„Gleichbeachtung“ ein Essentiale ist und ein ständiger Vergleich mit den anderen dazu führt, daß jede Ungleichbehandlung als Ungerechtigkeit, ja als persönliche Herabsetzung empfunden wird®.
Das Element des Machtausgleichs wird von einer verbreiteten Meinung in der Literatur als das eigentliche Prinzip des Gleichbehandlungsgrundsatzes angesehen®,
Trotz dieser im dogmatischen Ansatzpunkt herrschenden Uneinigkeit ist die Geltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes als allgemeines Rechtsprinzip, das seinen positivrechtlichen Ausdruck in Art. 3 GG,$ 75 BetrVG,$ 76 BPersVG, 88 611a Abs. 1,612 Abs. 3 und 612a BGB gefunden hat, heute im Kern unumstritten®!,