174 Lohnzahlung während eines Arbeitskampfes
1.3 Inhalt und sachliche Reichweite des Gleichbehandlungsgrundsatzes
Die Geltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verlangt dem Arbeitgeber nicht absolute Gleichbehandlung ab, sondern lediglich die Gleichheit der angeordneten Folgen der Gleichheit der sachzugehörigen Voraussetzungen“ und verbietet ihm Willkür.
Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz gibt dem Arbeitnehmer kein subjektives Recht auf Gleichbehandlung, sondern ist vielmehr ein objektiver Rechtssatz, den der Arbeitgeber bei seinen Maßnahmen beachten muß; die von einer Leistung willkürlich ausgeschlossenen Arbeitnehmer haben deshalb einen Anspruch auf Gleichstellung mit den vergleichbaren Arbeitnehmern. Der Gleichbehandlungsgrundsatz kann deshalb anspruchsbegründend wirken. Er kommt dort zum Zuge, wo die Maßnahme des Arbeitgebers gemeinschaftsbezogen ist, also kollektiven Charakter hat wie bei gruppen- oder betriebseinheitlich festgelegten Arbeitsbedingungen®?.
Der Arbeitgeber muß deshalb nach allgemeinen, sachlichen Kriterien handeln, d.h. nach bestimmten Regeln vorgehen und sich an sie halten*®,
Die vom Arbeitgeber sachlich abgegrenzte Gruppe hat dann einen Anspruch auf die Leistung.
2 Fallbezogene Konsequenzen
Die Arbeitnehmer, die sich am Streik beteiligt haben, arbeiten im selben Betrieb wie die von der Prämie begünstigten Arbeitnehmer. Die Prämien für die Arbeit in der Streikphase sind nach allgemeinen Kriterien(hier: Arbeitsleistung an bestimmten Stichtagen im Betrieb) gruppenbezogen gewährt worden. Sie unterliegen damit der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes®,
Insbesondere ist der Arbeitgeber bei der Gewährung außer- und übertariflicher kollektiver Zulagen an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden“.
Eine Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes scheitert nicht daran, daß es sich bei den Begünstigten um eine Minderheit von Arbeitnehmern im Verhältnis zur gesamten Belegschaft gehandelt hat. Zwar ist das Problem aufgeworfen worden, ob eine Diskriminierung einer Mehrheit durch Begünstigung einer Minderheit möglich sei®,
Indes ist unbestritten, daß die Gruppe der Arbeitnehmer, die in den Genuß einer Vergünstigung gekommen ist, nicht mindestens die Hälfte der Belegschaft erreichen muß. Das Benachteiligungsverbot des Gleichbehandlungsgrundsatzes erschöpft sich nicht in einem„Minderheitenschutz“. Es muß nur eine über die arbeitsvertragliche Begünstigung einiger weniger hinausgehende Gruppenbildung vorliegen.