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Humanität und Rationalität in Personalpolitik und Personalführung : Beiträge zum 60. Geburtstag von Ernst Zander / hrsg. von Helmut Glaubrecht und Dieter Wagner
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174 Lohnzahlung während eines Arbeitskampfes

1.3 Inhalt und sachliche Reichweite des Gleichbehandlungsgrundsatzes

Die Geltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verlangt dem Arbeitgeber nicht absolute Gleichbehandlung ab, sondern lediglich die Gleichheit der angeordne­ten Folgen der Gleichheit der sachzugehörigen Voraussetzungen und verbietet ihm Willkür.

Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz gibt dem Arbeitnehmer kein subjektives Recht auf Gleichbehandlung, sondern ist vielmehr ein objektiver Rechtssatz, den der Arbeitgeber bei seinen Maßnahmen beachten muß; die von einer Leistung willkürlich ausgeschlossenen Arbeitnehmer haben deshalb einen An­spruch auf Gleichstellung mit den vergleichbaren Arbeitnehmern. Der Gleichbe­handlungsgrundsatz kann deshalb anspruchsbegründend wirken. Er kommt dort zum Zuge, wo die Maßnahme des Arbeitgebers gemeinschaftsbezogen ist, also kollektiven Charakter hat wie bei gruppen- oder betriebseinheitlich festge­legten Arbeitsbedingungen®?.

Der Arbeitgeber muß deshalb nach allgemeinen, sachlichen Kriterien handeln, d.h. nach bestimmten Regeln vorgehen und sich an sie halten*®,

Die vom Arbeitgeber sachlich abgegrenzte Gruppe hat dann einen Anspruch auf die Leistung.

2 Fallbezogene Konsequenzen

Die Arbeitnehmer, die sich am Streik beteiligt haben, arbeiten im selben Betrieb wie die von der Prämie begünstigten Arbeitnehmer. Die Prämien für die Arbeit in der Streikphase sind nach allgemeinen Kriterien(hier: Arbeitsleistung an be­stimmten Stichtagen im Betrieb) gruppenbezogen gewährt worden. Sie unterlie­gen damit der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes®,

Insbesondere ist der Arbeitgeber bei der Gewährung außer- und übertariflicher kollektiver Zulagen an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.

Eine Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes scheitert nicht daran, daß es sich bei den Begünstigten um eine Minderheit von Arbeitnehmern im Verhält­nis zur gesamten Belegschaft gehandelt hat. Zwar ist das Problem aufgeworfen worden, ob eine Diskriminierung einer Mehrheit durch Begünstigung einer Min­derheit möglich sei®,

Indes ist unbestritten, daß die Gruppe der Arbeitnehmer, die in den Genuß einer Vergünstigung gekommen ist, nicht mindestens die Hälfte der Belegschaft errei­chen muß. Das Benachteiligungsverbot des Gleichbehandlungsgrundsatzes er­schöpft sich nicht in einemMinderheitenschutz. Es muß nur eine über die ar­beitsvertragliche Begünstigung einiger weniger hinausgehende Gruppenbildung vorliegen.