Lohnzahlung während eines Arbeitskampfes 175
3 Die Zulässigkeit des Ausschlusses der Streikenden von den Zahlungen 3.1 Die Zulässigkeit von Differenzierungen
Die Streikenden gehören nicht zu der bevorzugten Gruppe, wie sie sich aus der Kennzeichnung des Leistungszwecks, hier also die Arbeitsleistung während des Streiks ergibt. Die Streikenden kritisieren vielmehr die Gruppenbildung selbst, die sie von der Leistung a priori ausschließt. Nach dem arbeitsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung ist es dem Arbeitgeber verwehrt, in seinem Betrieb einzelne oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen des Arbeitsverhältnisses auszunehmen oder sie schlechter zu stellen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber weiter, bei freiwilligen Leistungen die Voraussetzungen so abzugrenzen, daß nicht sachwidrig oder willkürlich ein Teil der Arbeitnehmer von der Vergünstigung ausgeschlossen bleibt®,
Dem Arbeitgeber ist also eine Gruppenbildung nicht verwehrt, er muß aber nach sachlichen Gründen, die einer Überprüfung standhalten, differenzieren”.
Kriterium der Sachgemäßheit der vom Arbeitgeber vorgenommenen Differenzierung ist ausschließlich der vom Arbeitgeber selbst gesetzte Zweck der Zuwendung; zahlt er ausdrücklich ein„Weihnachtsgeld“, so ist es sachfremd und daher unzulässig, zwischen Arbeitern und Angestellten zu differenzieren,’! da nicht ersichtlich ist, warum die Arbeiter einen geringeren Bedarf an dieser Leistung haben sollten als Angestellte. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich vom Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG und vom Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG’? bzw. von weiteren gesetzlichen Verbotsnormen, wie$ 611a,$ 612 Abs. 3 und$ 612a BGB, geprägt.
3.2 Die Arbeitsleistung während eines Streiks als Differenzierungskriterium
Die Streikenden rügen, daß das vom Arbeitgeber zugrunde gelegte Differenzierungskriterium den Gleichbehandlungsgrundsatz verletze. Sie machen geltend, daß eine Leistung nur an die Arbeitnehmer, die während der Streiks gearbeitet haben, mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar sei. Es ist unstreitig, daß der Arbeitgeber danach differenziert hat, wer an den in Rede stehenden Stichtagen gearbeitet hat oder nicht. Die Kläger machen geltend, daß eine solche Differenzierung zwischen Streikenden und Nichtstreikenden sachwidrig sei und überdies gegen Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG und gegen das im Tarifvertrag festgelegte Maßregelungsverbot verstoße. Zunächst soll untersucht werden, inwieweit das Anknüpfen an die tatsächliche Arbeitsleistung während der Streiks überhaupt einen sachlichen Grund für eine Differenzierung darstellen kann.
Eine Differenzierung des Arbeitgebers danach, ob ein Arbeitnehmer zu bestimmten Zeiten gearbeitet hat oder nicht, d.h. zwischen den Arbeitnehmern,